Steuerentlastung aufgrund der Teuerung im Kanton Aargau

Mit der seit 2014 geltenden Regelung des Steuergesetzes gleicht der Regierungsrat die sogenannte kalte Progression jährlich aus. Aufgrund der negativen Teuerung in den Jahren 2015 und 2016 kommt die neue Regelung erstmals im Steuerjahr 2019 zum Tragen.

Von einer kalten Progression spricht man, wenn Arbeitnehmende trotz Lohnerhöhung aufgrund der Teuerung keine reale Kaufkraftsteigerung erhalten, sie aber dennoch wegen des progressiven Tarifverlaufs höhere Steuern bezahlen müssen.

Dieser Effekt wird kompensiert, indem der Einkommens- und Vermögenssteuertarif gesenkt und die wichtigsten Abzüge (Kinderabzug, Unterstützungsabzug, Invalidenabzug, Betreuungsabzug, Versicherungs- und Sparzinsenabzug) entsprechend erhöht werden.

Bei eher geringfügiger Teuerung werden nicht zwingend alle Komponenten angepasst, weil die Tarifstufen wie auch die Abzüge auf jeweils 100 Franken gerundet werden.

Im 2019 ist eine Teuerung von 0,4 Prozent auszugleichen. Dies geschieht durch eine entsprechende Anpassung der Einkommens- und Vermögenssteuertarife.

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Neu erfolgen Anpassungen jährlich

Vor Inkrafttreten der geltenden Regelung erfolgte der Ausgleich in grösseren Zeitabständen, nämlich erst bei einer Veränderung des Konsumentenpreisindexes um 7 Prozent. Unter der Annahme, dass sich in den kommenden Jahren wieder jährlich eine Teuerung ergibt, werden die Tarife und allenfalls auch die wichtigen Abzüge jeweils auf den 1. Januar angepasst. Massgebend für die Anpassung bildet der Indexstand der Konsumentenpreise vom 30. Juni des Vorjahres.

Die Anpassung führt zu Mindereinnahmen beim Kanton von 3,5 Millionen Franken und bei den Gemeinden von 3,2 Milli-onen Franken. Die Mindereinnahmen sind beim Kanton im aktuellen Aufgaben- und Finanzplan, welcher derzeit im Grossen Rat beraten wird, bereits berücksichtigt.

 

Quelle: Kanton Aargau
Titelbild: yui – shutterstock.com

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