Wie funktioniert die Altersvorsorge für in der Schweiz tätige deutsche Grenzgänger?

Der freie Personenverkehr ermöglicht, dass Arbeitnehmer der EU als Grenzgänger in der Schweiz arbeiten können und umgekehrt.

Diese Grenzgänger kehren täglich an ihren Wohnsitz im grenznahen Ausland zurück. Sie unterstehen gemäss Freizügigkeitsabkommen dem Sozialversicherungssystem des Landes, in dem sie erwerbstätig sind.

Dies gilt auch dann, wenn sie in einem anderen Land wohnen. Deutsche Grenzgänger, die in der Schweiz arbeiten, sind also in der Regel der schweizerischen Sozialversicherung unterstellt und haben Bedarf an Informationen über dieses System, welches ein engmaschiges Netz zur Absicherung von Risiken bietet.

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Vorsorge in drei Säulen

Ein Teil des schweizerischen Sozialversicherungssystems ist das sogenannte „Dreisäulensystem“ der Altersvorsorge.

Die erste Säule ist die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Sie ist eine Volksversicherung, in die alle Personen, die in der Schweiz wohnen oder arbeiten, Beiträge entrichten müssen.

Dies ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs. Personen, die vor dem 20. Geburtstag noch nicht erwerbstätig sind, müssen erst ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs Beiträge einzahlen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen je zur Hälfte. Der Arbeitgeber ist verpflichtet den Anteil des Arbeitnehmers vom Lohn einzubehalten und den Beitrag direkt an die Ausgleichskasse zu entrichten. Leistungen aus der AHV sollten rechtzeitig vor dem Erreichen des Rentenalters angemeldet werden, da diese nur für eine beschränkte Zeit nachbezahlt werden. Sonst ist die erste Säule der gesetzlichen Rentenversicherung Deutschlands sehr ähnlich.

Die zweite Säule ist die berufliche Altersvorsorge, die eine Fortführung der bisherigen Lebensweise anstrebt. Um für das Alter zu sparen, müssen Arbeitnehmer, die ein festgelegtes Mindesteinkommen erzielen, ab dem 1. Januar nach dem 24. Geburtstag einzahlen. Ab dem 1. Januar nach ihrem 17. Geburtstag müssen Arbeitnehmer bereits Beiträge zur Absicherung gegen Tod und Invalidität leisten. Die Beiträge werden vom Lohn einbehalten und direkt mit dem Anteil des Arbeitgebers in die Pensionskasse einbezahlt. Bei einem Stellenwechsel überweist die bisherige Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitsgebers. Bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit vor Erreichen des Rentenalters wird das Guthaben auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen.

Die dritte Säule bietet zusätzlich die Möglichkeit einer individuellen freiwilligen Vorsorge. Bei der gebundenen Vorsorge der Säule 3a werden die Gelder erst im Rentenalter verfügbar. Diese Vorsorgelösung ist für viele sehr interessant, da die Beiträge in der Schweiz steuerlich abziehbar sind. Da Grenzgänger nicht in der Schweiz, sondern in Deutschland, versteuern, haben sie diese Abzugsmöglichkeit leider nicht, womit Einzahlungen in die Säule 3a für Grenzgänger ungeeignet sind.

Direktversicherung als Alternative zur Säule 3a

Allerdings gibt es für Grenzgänger mit der deutschen Direktversicherung eine vergleichbare Alternative für das freiwillige Ansparen von Geld für eine zusätzliche Altersvorsorge. Die Beiträge sind wie bei der Säule 3a zweckgebunden. Sie werden vom Grenzgänger selbst einbezahlt. Der Arbeitgeber in der Schweiz tritt nur fiktiv als Versicherungsnehmer auf. Es lohnt sich, den Arbeitgeber um die Unterschrift im Versicherungsvertrag zu bitten. Denn der Staat stellt Beiträge bis zu einer Höhe von EUR 520 pro Monat steuerfrei. Erst bei Auszahlung der Rente wird diese mit einem niedrigeren Steuersatz besteuert. So sparen Sie bares Geld.

Die artax Fide Consult AG hat viel Erfahrung in der Ausgestaltung verschiedener Altersvorsorgelösungen und berät Sie gerne.

 

Quelle: artax Fide Consult, Mitglied von Morison KSi, www.artax.ch
Titelbild: lucarista – shutterstock.com

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Mehr zu Martin Limberger

Martin Limberger ist Diplom-Betriebswirt (BA).

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