Missverständnisse beim Kapitalbezug aus der Pensionskasse vermeiden

Bei schweizerischen Pensionskassen haben Sie mit gewissen Einschränkungen die Wahl, Ihr Vorsorgeguthaben als lebenslange Rente oder als einmalige Kapitalauszahlung zu beziehen. Kapitalauszahlungen sind zudem steuerlich privilegiert, so dass sich hier interessante Gestaltungsmöglichkeiten ergeben.

Seit 2006 gilt für einen solchen Kapitalbezug eine Sperrfrist von drei Jahren ab jedem freiwilligen Pensionskasseneinkauf.

Die Regelung dieser Sperrfrist ist leider sehr anfällig für Missverständnisse: Wir haben mehrere Fälle erlebt, wo sich Versicherte kurz vor der Pensionierung mit geplantem Kapitalbezug noch eingekauft hatten und sogar extra bei ihrer Pensionskasse angefragt hatten, ob das noch zulässig sei. Die erhaltene Antwort war an sich zwar richtig, aber leider die Antwort auf die falsche Frage. Die Quittung für dieses Missverständnis folgte dann beim Kapitalbezug, wo die Steuerverwaltung plötzlich ein Nachsteuerverfahren eröffnete und den beim Einkauf gewährten Abzug strich und voll besteuerte.

Damit Ihnen das nicht passiert, klären wir die Sache hier auf: Es bestehen nämlich zwei verschiedene Regelungen zu dieser Sperrfrist, die leicht verwechselt werden.

Die Regelung nach BVG

Das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) sieht in Art. 79b Abs. 3 vor, dass die aus einem Einkauf resultierenden Leistungen (und nur diese) innert drei Jahren nicht als Kapital bezogen werden dürfen. Nehmen wir also an, dass in der Pensionskasse ein Altersguthaben von CHF 500’000 besteht, und im Jahr vor der Pensionierung noch weitere CHF 20’000 eingekauft werden. Dann ist es der Pensionskasse erlaubt, die CHF 500’000 als Kapital auszuzahlen, während nur die CHF 20’000 in eine Rente umgewandelt werden müssen.

Die steuerrechtliche Regelung

Das Steuerrecht geht hier einen Schritt weiter: Nach jedem freiwilligem Einkauf gilt die Sperrfrist für sämtliche Kapitalbezüge in den nächsten drei Jahren. Wird also innert dieser drei Jahre ein Kapitalbezug getätigt, dann unterstellt der Fiskus eine Steuerumgehung und streicht den damals gewährten Abzug. Im Gegenzug wird zwar der entsprechende Anteil am Kapitalbezug nicht (nochmals) besteuert – da jedoch die Steuersätze auf dem Kapitalbezug privilegiert und damit wesentlich tiefer sind als auf dem zu regulären Sätzen gewährten Abzug, kommt es zu empfindlichen Nachzahlungen mitsamt Verzugszins.

Im Jahr 2010 hat sich das Bundesgericht mit einem solchen Fall befasst und diese Praxis der Steuerbehörden vollumfänglich gestützt.

Das Missverständnis ergibt sich daraus, dass Pensionskassen in erster Linie der Einhaltung des BVG verpflichtet sind und sich, wenn überhaupt, höchstens nebenbei als Steuerberater betätigen. Wenn sie nun von einem Versicherten eine Anfrage zur Zulässigkeit von Einkäufen und Kapitalbezügen erhalten, dann beantworten sie diese meist nur aus dem Blickwinkel des BVG. Der anfragende Versicherte wiederum will seine Steuern optimieren und interessiert sich kaum für das, was die Pensionskasse darf. Die Antwort auf die Frage nach der ersten Regel wird also vom Versicherten als Antwort nach der zweiten Regel verstanden.

Zusammenfassend kann aus steuerlicher Sicht festgehalten werden, dass bei einem gewünschten BVG-Kapitalbezug während dreier Jahre vor der Pensionierung (oder auch vor einem Vorbezug aus anderen Gründen) gar keine freiwilligen Einkäufe mehr möglich sind.

Falls Sie Beratungsbedarf im Bereich Vorsorge- oder Steuerplanung, auch im internationalen Kontext, haben, dann stehen die Spezialisten von artax gerne zur Verfügung.

 

Quelle: artax Fide Consult / www.artax.ch
Artikelbild: Rido – shutterstock.com

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Mehr zu lic. rer. pol. Urs Fischer + Michael Hasler

Urs Fischer (Foto) ist MWST-Spezialist STS, Lohnadministrator STS und zugelassener Revisor RAB. Zu seinen fachlichen Schwerpunkten gehören die Steuern natürlicher und juristischer Personen mit internationalem Bezug sowie die Mehrwertsteuer.

Michael Hasler ist zugelassener Revisionsexperte RAB und in der artax Ansprechpartner für Steuern (Schwerpunkt internationale Steuern natürlicher Personen und Quellenbesteuerung), Revisionen und Konsolidierungen.

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