Wissenswertes rund ums Erbe

Haben Sie sich schon mal mit der Frage beschäftigt, wer später einmal in den Genuss Ihrer Ersparnisse kommen soll? Nicht selten kommt es nach einem Todesfall zu Erbstreitigkeiten, vor allem wenn kein Testament existiert, welches die Wünsche des Verstorbenen klar und unangreifbar festhält.

In diesem Artikel erhalten Sie Informationen zur gesetzlichen Erbfolge, zu den unterschiedlichen Arten von Testamenten, zum Pflichtteil und Vermächtnis, zum Erbrecht und zur Erbschaftsteuer und zur Abfassung eines Testaments.

Die Erbengemeinschaft

Die Möglichkeiten innerhalb einer Erbengemeinschaft zu handeln, haben sich in den letzten Jahren dramatisch verändert. Während früher die Bank noch Vollmachten über den Tod hinaus akzeptiert hat und damit Vermögensverschiebungen fern jeder erbrechtlicher Grundlage zuliess, wurde dies später eingeschränkt, aber bestehende Vollmachten über Ehe- oder Familienvermögen waren noch möglich. Diese sind heute aber im Todesfall sistiert.

Dies bedeutet zum Beispiel für eine Witwe, dass sie genügend eigenes Vermögen und Einkommen haben muss um zu leben, da eine Erbteilung erst die Verfügbarkeit über andere Vermögenswerte ermöglicht. Dies kann faktisch dazu führen, dass eheliches Vermögen im Nachlass eines verstorbenen Ehegatten blockiert wird. Aus diesem Grund sind Vorkehrungen zu treffen, damit eine solche Blockade nicht auftaucht.

In einem vom Autor kürzlich begleiteten Fall tauchte eine bisher nicht bekannte Halbschwester auf. Dies führte dazu, dass sie den ganzen Nachlass wirksam blockieren konnte und damit ihre erbrechtlichen Ansprüche übermässig geltend machen konnte. Im Ergebnis hat das für die übrigen Familienmitglieder dazu geführt, dass die Handlungsfähigkeit freigekauft werden musste.

Bis ein Gericht über eine Erbteilung urteilt, kann es Jahre dauern. Während dieser Zeit ist das Vermögen gesperrt. Massnahmen zur Verhinderung einer solchen Situation können sein, dass zu Lebzeiten in der Familie ein Erbvertrag vereinbart wird, welcher die Erbteilung plant. Gleichzeitig werden in einem solchen Vertrag Konventionalstrafen vereinbart für den Fall, dass solche Vermögenszuteilungen von Kontrahenten vertragswidrig verhindert werden.

Wirksames Mittel ist auch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers. Über diese Person wird die Handlungsfähigkeit des Nachlasses gewahrt, ab Todestag bis zur Erbteilung.

Bei grösseren Vermögen besteht in einem Vertrag die Möglichkeit, bereits schon früher Vermögen an die Nachkommen zu übertragen. Mit der Einschränkung, dass ein Konsilium mitbestimmend über Vermögenswerte wacht. Damit kann ein unkontrollierter Vermögenszerfall verhindert werden.

Der Ehevertrag

In einem Ehevertrag können die Ehegatten ehegüterrechtliche Bestimmungen miteinander vereinbaren, welche die Zuordnung der Gütermasse regelt. Dies kann zugunsten des einen oder anderen Ehegatten sein oder zugunsten des Überlebenden. In einem solchen Vertrag kann auch die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Errungenschaft dem überlebenden Ehegatten kraft Ehegüterrecht zukommt.

Bei Ehen, in denen der wesentliche Vermögensteil durch Errungenschaft aufgebaut worden ist, wird mit einer solchen Bestimmung erreicht, dass der überlebende Ehegatte das meiste Vermögen erhält. Mit einer solchen Bestimmung ist aber trotzdem nicht geregelt, dass in einem Todesfall der überlebende Ehegatte handlungsfähig bleibt. Die Qualifikation, was Güterrecht ist und was Erbmasse ist, bleibt den Erben vorbehalten und kann nicht einseitig vom überlebenden Ehegatten vorgenommen werden.

Der Erbvertrag

In einem Erbvertrag können sich die Ehegatten gegenseitig als Erben einsetzen. Sie können aber auch bestimmen, was sinnvoll sein kann, dass beim Zweitversterben die leiblichen Kinder der Ehegatten die gesetzlichen Erben sein sollen. Dies beruhigt in einem Nachlass die Situation, da die Erben der nachfolgenden Generation eine gewisse Sicherheit haben, dass auch sie einmal zum Zuge kommen.

Offen ist dann die Frage, ob für die Erben eine Sicherheit errichtet werden soll oder nicht. Der überlebende Ehegatte kann in der Regel frei über sein Vermögen verfügen und könnte im Falle einer Zweitverheiratung sämtliche Güter dem zweiten Ehegatten schenken. Liegt diese Schenkung mehr als fünf Jahre seit dem Todesfall des Zweitversterbens zurück, gehen die Kinder aus erster Ehe leer aus.

In einem Erbvertrag können aber auch die Ehegatten und die Nachkommen bereits schon gemeinschaftliche Regelungen treffen, die vor allem eine einvernehmliche und planbare Lösung beinhalten. Der Nachteil einer solchen Regel ist, dass es ein bindender Vertrag ist und (ein paar Jahre) nach Abschluss dieses Vertrages ein solcher nicht abänderbar ist ohne Zustimmung aller unterzeichneten Vertragsparteien.


Ehegatten können sich in einem Erbvertrag gegenseitig als Erben einsetzen. (Bild: © Pressmaster – shutterstock.com)

Das Testament

Schliesslich steht es jeder Person frei, ein Testament niederzuschreiben und damit letztwillige Verfügungen auf den Tod hin festzulegen. Soweit dieses nicht ehe- oder erbvertragliche Bestimmungen verletzt oder Pflichtteilsrechte von gesetzlichen Erben einschränkt, sind solche testamentarische Verfügungen wirksam.

Ein solches Testament ist am besten beim Erbschaftsamt zu hinterlegen. Dort ist es sicher und wird auch eröffnet. Ein Testament zu Hause kann von demjenigen, der es findet und der mit dem Inhalt nicht zufrieden ist, eliminiert werden. Es kann aber auch sein, dass das Testament gar nicht gefunden wird oder erst zu spät, nachdem alles geregelt und verteilt wurde.

Zu vermeiden sind Anordnungen bezüglich Kremation und Beerdigung. Diese sind separat an anderen Orten zu platzieren (Friedhofverwaltung). In der Regel hat die Beerdigung schon stattgefunden, wenn ein Testament amtlich eröffnet wird.

Erbschaftssteuern

Neben den gesetzlichen und den eingesetzten Erben, partizipiert der Staat als weiterer Erbe. In der Schweiz sind Erbschaften an den Ehegatten und direkte Nachkommen, teilweise auch an die Eltern steuerfrei. Die Erbschaftssteuer erhöht sich, je höher das Erbbetreffnis ist und je weiter der Verwandtschaftsgrad ist. Bei Nichtverwandten kann dies gut 50% erreichen. Planung ist sinnvoll, vor allem wenn das Vermögen in verschiedenen Kantonen und Ländern liegt.

 

Artikel von: artax Fide Consult AG / Mitglied von Morison International / www.artax.ch
Artikelbild: © Benjamin Haas – shutterstock.com

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Mehr zu Dr. iur. Bernhard Madörin

Seit 2000 ist Dr. iur. Madörin Partner und langjähriges Mitglied des Verwaltungsrates der artax Fide Consult AG. Neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer hat er als Steuer- und Treuhandexperte die Gesamtverantwortung für die Bereiche Steuern, Recht und Unternehmungsberatung inne und kann heute auf rund 30 Jahre Berufserfahrung als Treuhänder und selbständiger Unternehmer zurückblicken.

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