Schweizer Presserat: Beilage und Redaktion nicht vermischen
VON Agentur belmedia News
Der Schweizer Presserat nimmt Stellung zu einer Zeitungsbeilage von «24heures». Er kommt zum Fazit: Eine Zeitung darf eine durch die öffentliche Verwaltung verfasste Beilage veröffentlichen. Aber sie muss darauf achten, dass der Leser den Inhalt dieser Beilage klar vom redaktionellen Teil unterscheiden kann.
Nach der Veröffentlichung einer Beilage zum Thema Unternehmenssteuerrechtsreform durch die Waadtländer Zeitung «24heures» hat der Presserat auf Vorschlag eines seiner Mitglieder diesen Fall von sich aus aufgegriffen.
Auf der ersten Seite ist rechts festgehalten, dass diese Beilage durch die kantonale Steuerverwaltung ausgearbeitet wurde. Andere Elemente stiften hingegen Verwirrung. Auf der Frontseite der Beilage ist eine Zeichnung des Karikaturisten der Zeitung abgebildet, das Editorial ist vom Chefredaktor von «24heures» verfasst und im Impressum ist dieser ebenfalls erwähnt als Chefredaktor der Beilage.
Für den Presserat ist eine solche Vermischung nicht zulässig. Hingegen anerkennt er das Recht der Zeitung, eine solche Beilage zu veröffentlichen, auch wenn diese einseitig ist und den Gegnern der Reform kein Raum zugestanden wird.
Artikel von: Schweizer Presserat
Artikelbild: © zefart – shutterstock.com
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