Die Mini-GmbH – ein deutsches Erfolgsmodell für Firmengründer   

Vor fast sieben Jahren wurde in Deutschland die „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ – kurz UG – als besondere Variante der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) eingeführt.

Seither machen immer mehr Existenzgründer in unserem Nachbarland von der Möglichkeit Gebrauch, die UG – umgangssprachlich auch Mini-GmbH oder Ein-Euro-GmbH genannt – als Rechtsform zu nutzen.

Das Schweizer Gesellschaftsrecht sieht bisher keine der UG vergleichbare Rechtsform vor. Da die Vorschriften zur Schweizer GmbH den Regelungen in Deutschland aber sehr ähnlich sind, könnten die positiven Erfahrungen mit der Mini-GmbH auch als Vorbild für eine entsprechende Neuregelung bei uns dienen. Dies würde möglicherweise Existenzgründungen begünstigen. Es lohnt sich daher, sich näher mit dem deutschen Modell zu befassen.

Die britische Limited gab den Anstoss

Der Anstoss zur gesetzlichen Einführung der Mini-GmbH kam in Deutschland von aussen. Mehrere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes hatten um die Jahrtausendwende für deutsche Unternehmer den Weg frei gemacht, bei der Rechtsformwahl auch Rechtsformen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zu nutzen. Eine gesetzliche Beschränkung auf die ausschliesslich im deutschen Gesellschaftsrecht vorgesehenen Formen wurde damals als unzulässiger Verstoss gegen die in der EU verankerte Niederlassungsfreiheit beurteilt.

In der Folge nutzten viele deutsche Firmengründer die durch die Rechtsprechung eröffneten Spielräume. Das Interesse fokussierte sich dabei vor allem auf die britische Limited Company, die der deutschen und der Schweizer GmbH vergleichbar ist, aber wesentlich einfacher gegründet werden kann und niedrigere Kapitalanforderungen stellt. 

Innerhalb weniger Jahre entstanden daraufhin über 30’000 deutsche Limited Companies, die Limited wurde zu einer ernsthaften Konkurrenz für die deutsche GmbH und der Gesetzgeber sah sich veranlasst, zu reagieren. Die Einführung der UG im Jahr 2008 stellte die Antwort auf die massenhaften Limited-Gründungen dar.

Seither ist die Zahl neuer Limited Companies in Deutschland stark rückläufig, die Mini-GmbH hat das britische Modell binnen Kurzem weitgehend verdrängt. Nur fünf Jahre nach der Einführung der Reform waren bereits fast 100’000 UGs gegründet worden. Und die Entwicklung zeigt weiter aufwärts. Man kann daher bereits heute von einer gelungenen Neuregelung sprechen. Das Angebot UG als Rechtsform-Alternative ist auf breite Akzeptanz gestossen.

GmbH und Mini-GmbH: mehr Gemeinsames als Unterschiede

Worin unterscheidet sich nun die Mini-GmbH von der herkömmlichen GmbH? Zunächst einmal gilt, dass die Gemeinsamkeiten deutlich grösser sind als die Unterschiede.


Auch die UG

  • ist eine Handelsgesellschaft, die eine juristische Person darstellt,
  • wird von einem oder mehreren Gesellschaftern getragen,
  • verfügt über ein Stammkapital,
  • ist in der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt,
  • benötigt einen Gesellschaftsvertrag bzw. eine Satzung,
  • bedarf prinzipiell der Eintragung im Handelsregister,
  • verfügt über die gleichen Organe mit den gleichen Rechten und Pflichten wie die GmbH,
  • ist ebenso buchführungs- und publizitätspflichtig und
  • wird steuerlich genauso behandelt wie die GmbH.


Rein formal unterscheidet sich die Mini-GmbH von der üblichen GmbH durch die zwingend vorgeschriebene Unternehmensbezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder UG (haftungsbeschränkt)“ anstelle von „GmbH“. Die wesentlichen materiellen Unterschiede der UG zur GmbH liegen vor allem in den niedrigeren Anforderungen an die Kapitalaufbringung und in den vereinfachten Gründungsvoraussetzungen. Damit folgte man der britischen Limited Company, ohne allerdings deren Regelungen einfach zu kopieren.

Nur ein Euro Stammkapital nötig  

In Deutschland muss das Stammkapital einer GmbH üblicherweise mindestens 25’000 Euro betragen, wobei die Anmeldung im Handelsregister erst dann erfolgen kann, wenn jeder Gesellschafter mindestens ein Viertel seiner Einlagen geleistet hat und alle Einlagen mindestens die Hälfte des Stammkapitals erreichen. In der Schweiz gilt mit einem Mindeststammkapital von 20’000 Schweizer Franken eine ähnliche Regelung, wobei hier von vorneherein eine Volleinzahlung erforderlich ist.


Die deutsche Mini-GmbH kann bereits mit einem Stammkapital von nur einem Euro errichtet werden. (Bild: © Jesse Barrow – fotolia.com)

Die deutsche Mini-GmbH kann dagegen theoretisch bereits mit einem Stammkapital von nur einem Euro errichtet werden – daher auch die Bezeichnung als Ein-Euro-GmbH. Die UG steht somit Gründern offen, die nur über eine geringe Kapitalbasis verfügen oder nur wenig Startkapital für ihr Vorhaben benötigen. Die Kapitalaufbringung hatte sich in der Vergangenheit als eine wesentliche Hürde für die Nutzung der GmbH erwiesen und war ein Grund für die Bevorzugung der Limited Company gewesen.

Entwicklung zur GmbH angestrebt

Dieser Verzicht auf ein höheres Stammkapital bei der Mini-GmbH ist allerdings nur vorläufig. Auch bei der UG wird auf Dauer ein Mindeststammkapital von 25’000 Euro angestrebt. Solange dies noch nicht erreicht ist, muss mindestens ein Viertel des Jahresüberschusses in einer besonderen Rücklage angespart werden. Wenn die Rücklage zusammen mit dem ursprünglichen Stammkapital die 25’000-Euro-Grenze überschreitet, kann eine entsprechende Kapitalerhöhung erfolgen und aus der UG wird eine normale GmbH. Das Unternehmen kann dann auch formal in eine GmbH umgewandelt werden, es ist aber ebenso möglich, die bisherige Angabe UG (haftungsbeschränkt) beizubehalten. Allerdings besteht dann auch die Pflicht zur Rücklagenbildung weiter.

In dieser Vorschrift des deutschen Gesetzgebers kommt der Grundgedanke zum Ausdruck, dass die Mini-GmbH aus der laufenden unternehmerischen Tätigkeit systematisch Kapitalaufbau betreiben und damit ihre Kapitalbasis nach und nach aufstocken soll. Die UG soll die Entwicklung zu einer regulären GmbH fördern und nicht an deren Stelle treten. Die Mini-GmbH ist damit so etwas wie ein Entwicklungshelfer für eine „richtige“ GmbH.

Handelsregistrierung erst bei Volleinzahlung

Auch beim Stammkapital der UG ist wie bei der deutschen GmbH zunächst nur eine teilweise Einzahlung denkbar. Solange das Stammkapital der UG noch nicht voll eingezahlt ist, kann allerdings grundsätzlich keine Eintragung ins Handelsregister erfolgen. Das hat unter Umständen haftungsrechtliche Konsequenzen, denn vor einer Registrierung können Gesellschafter ggf. auch mit ihrem Privatvermögen zur Haftung herangezogen werden. Die Volleinzahlung ist hier daher zwingend, um tatsächlich eine Haftungsbeschränkung zu erreichen. Erst mit der Eintragung im Handelsregister wird die UG auch nach aussen hin zu einer juristischen Person und damit voll handlungsfähig. 

Billigere und einfachere Gründung

Der zweite Vorzug der Mini-GmbH liegt in der erleichterten Gründung. Das Gesetz schreibt als eine wesentliche Gründungsvoraussetzung die Errichtung eines Gesellschaftsvertrags bzw. einer Satzung vor, wofür eine notarielle Beurkundung erforderlich ist. Das deutsche GmbH-Gesetz lässt für die Ausgestaltung relativ grosse Freiräume, es sind nur einige Mindesterfordernisse zu beachten. Der Gesellschaftsvertrag wird in der Regel mithilfe eines Rechtsanwalts oder Notars entworfen. Dafür fallen Kosten an; sie machen zusammen mit denen für die notarielle Beurkundung, die erforderliche öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger und die Erstellung einer Eröffnungsbilanz etwa 1000 bis 1500 Euro aus.


Der Gesellschaftsvertrag wird in der Regel mithilfe eines Rechtsanwalts oder Notars entworfen. (Bild: © NotarYES – shutterstock.com)

Für die Mini-GmbH stellt der deutsche Gesetzgeber dagegen ein sogenanntes Musterprotokoll als fertige Satzung zur Verfügung, das als zusammengefasstes Dokument für den Gesellschaftsvertrag, die Gesellschafterliste und die Bestellung der Geschäftsführung genutzt werden kann. Das erspart Gründern die Kosten und den Aufwand für die Erarbeitung eines Vertragstextes. Die Gebührensätze für die notarielle Beurkundung sind deutlich niedriger.

Für die UG-Gründung fällt daher üblicherweise weniger als die Hälfte der Kosten einer normalen GmbH an. Sie betragen etwa 400 Euro. Der Preis dieses Kostenvorteils und des geringeren Aufwands ist der Verzicht auf die gesetzlich möglichen Gestaltungsmöglichkeiten des Gesellschaftsvertrags. Das Musterprotokoll sieht keine Gestaltungsspielräume vor.

Es gibt noch einige wenige weitere Restriktionen für die Mini-GmbH im Vergleich zur GmbH. Die Kapitaleinlagen der Gesellschafter bei der Mini-GmbH müssen immer als Geldleistung erfolgen. Sacheinlagen wie bei der herkömmlichen GmbH sind nicht möglich. Während bei der GmbH die Zahl der möglichen Gesellschafter nach oben nicht beschränkt ist, gilt für die UG eine Obergrenze von drei Personen. Maximal drei Gesellschafter können eine Mini-GmbH gründen, ansonsten ist nur der Weg über eine reguläre GmbH mit den strengeren Kapital- und Gründungsanforderungen möglich. Wie bei der GmbH sind bei der UG Einpersonengründungen möglich, sie bilden sogar die Regel. 

Nicht für jede Gründung geeignet

Die hohe Zahl an Mini-GmbH-Gründungen in Deutschland seit der Reform deutet auf die Vorteilhaftigkeit der neuen Rechtsformvariante hin. Dennoch eignet sich die UG längst nicht für jede Existenzgründung. Für wen kommt die Mini-GmbH in Betracht und für wen ist sie weniger geeignet?

Um diese Frage zu beantworten, ist auch ein Blick auf die möglichen Rechtsform-Alternativen bei einer Gründung erforderlich. Neben der GmbH kommen in Deutschland dafür vor allem die Tätigkeit als Einzelunternehmer, die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder einer Kommanditgesellschaft (KG) in Betracht. Die Schweiz kennt als Pendants die Einzelfirma und die Kollektivgesellschaft.

Der wesentliche Unterschied der UG zu diesen Rechtsformen liegt in der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Der oder die Gesellschafter haften – von Ausnahmen abgesehen – nicht mit ihrem Privatvermögen, das unternehmerische Risiko ist dadurch beschränkt. Allerdings bedeutet dies auch eine Hürde für mögliche Kreditaufnahmen. Banken werden nur bereit sein, einer UG Kredit zu geben, wenn entsprechende Sicherheiten vorhanden sind oder der Unternehmer – zum Beispiel über eine Bürgschaft – doch in eine weitere Haftung eintritt. Für Gründungen mit kurzfristig hohem (Fremd-)Finanzierungsbedarf eignet sich die Mini-GmbH daher kaum. Bei Gründungen mit nur geringem Haftungsrisiko ist die UG als Rechtsform eigentlich überflüssig. Hier können das Einzelunternehmen oder Rechtsformen mit deutlich geringeren formalen Anforderungen genutzt werden.



Meist mehr Kapital als gefordert

Der Hauptvorteil der UG wird in den geringen Kapitalvoraussetzungen gesehen. Ein Euro als Mindestkapital klingt verlockend und scheint die Mini-GmbH für praktisch jeden möglich zu machen, entspricht aber nicht unbedingt der Realität. Im Schnitt beträgt das Stammkapital mindestens 1000 Euro. Dies ist offenbar der notwendige Betrag, um ein schnelles Abgleiten in die Überschuldung zu vermeiden. Denn die Insolvenz-Voraussetzungen gelten für die UG wie für die GmbH gleichermassen. Wenn das Stammkapital aufgebraucht ist, ist die Insolvenz unvermeidlich. Noch existiert kein verlässlicher Überblick über das Insolvenzgeschehen bei Mini-GmbHs. Erste Erhebungen zeigen eine erstaunliche Stabilität der neuen Rechtsform. Es ist aber noch zu früh, hier bereits ein Resümee zu ziehen.

Ein Nachteil der Mini-GmbH ist die Buchführungs- und Publizitätspflicht. Sie ist grundsätzlich gegeben und auch dann zu erfüllen, wenn der Geschäftsbetrieb auf Dauer nur einen geringen Umfang erreicht. Wer als Einzelunternehmer oder im Rahmen einer GbR in Deutschland tätig ist und lediglich ein Kleingewerbe betreibt, ist dagegen davon befreit. Hier reicht in der Regel eine einfache Einnahmen-Ausgaben-Rechnung aus. Die UG ist daher für auf Dauer angelegte Kleingründungen oder Nebenerwerbsgründungen wenig sinnvoll. Die Buchführung lässt sich zwar outsourcen, doch sind damit zusätzliche Kosten verbunden. Sie rechnen sich üblicherweise nur dann, wenn das Unternehmen auf nachhaltiges Wachstum angelegt ist und in absehbarer Zeit eine Grössenordnung erreicht, bei der eine kaufmännische Rechnungslegung ohnehin angebracht ist.

Ein Modell für innovative Start-ups

Das Ziel der UG ist und bleibt letztlich die reguläre GmbH. Darauf sind auch die Rechtsvorschriften ausgelegt. Es sollte innerhalb eines überschaubaren Zeitraums – das heisst innert drei bis fünf Jahren – erreicht werden können. Die UG kommt damit vor allem für wachstumsorientierte Start-ups in der Anfangsphase in Betracht. Gerade bei innovativen Geschäftsmodellen – zum Beispiel im Zusammenhang mit Online-Angeboten und Neuen Medien – bestehen häufig noch offene rechtliche Fragen und Risiken, die eine Haftungsbegrenzung angebracht erscheinen lassen. Dafür eignet sich die Mini-GmbH hervorragend.

Sie bietet gleichzeitig eine gute Plattform für eine spätere Aufnahme zusätzlicher Gesellschafter, zum Beispiel um zusätzliches Kapital zu mobilisieren und Wachstum zu ermöglichen. Die UG kommt damit der Gründerszene im Internet- und E-Commerce-Umfeld besonders entgegen und ist insofern ein höchst aktuelles und zeitgemässes Modell.

 

Oberstes Bild: © LDprod – shutterstock.com

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Mehr zu Stephan Gerhard

ist seit Jahren als freier Autor und Texter tätig und beschäftigt sich bevorzugt mit Themen rund um Finanzen, Geldanlagen und Versicherungen sowie Wirtschaft. Als langjähriger Mitarbeiter bei einem Bankenverband und einem großen Logistikkonzern verfügt er über umfassende Erfahrungen in diesen Gebieten.

Darüber hinaus deckt er eine Vielzahl an Themen im Bereich Reisen, Tourismus und Freizeitgestaltung ab. Er bietet seinen Kunden kompetente und schnelle Unterstützung bei der Erstellung von Texten und Präsentationen.

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