Finanzieller Schutz vor Risiken – die Bundesgesetze in der Schweiz

Insgesamt zehn Bundesgesetze gibt es, die den in der Schweiz lebenden und arbeitenden Menschen sowie ihren Angehörigen einen weitreichenden finanziellen Schutz bieten, insbesondere dann, wenn die Risiken allein nicht zu bewältigen sind.

Während die einen von zu viel Schutz sprechen, meinen andere, dass diese Bundesgesetze nicht umfassend genug seien. Auch die Schweiz sieht sich hinsichtlich der Weiterentwicklung ihrer sozialen Systeme vor immer neuen Herausforderungen, die in eine Art Balanceakt zwischen optimalen Bedingungen und dem finanziell Machbaren erfordern.

Die Schweiz – ein engmaschiges Netz an sozialer Sicherheit

Dieses engmaschige Netz an sozialer Sicherheit in der Schweiz ist bedingt durch verschiedene Versicherungen. Welche Versicherungen das sind, welche Lebensbereiche sie abdecken, wer die Beitragszahlungen leistet, ob es sich um Pflichtversicherungen handelt oder um freiwillige, wer von den Leistungen profitiert und warum, lesen Sie hier.

1. Krankenversicherung

Die Krankenversicherung (KV) ist eine Pflichtversicherung. Sie bietet Schutz bei Krankheit, Mutterschaft und bei Unfällen, für die die gesetzliche Unfallversicherung nicht aufkommt. Der Versicherungsschutz der Krankenversicherung umfasst die Kosten, die für Leistungen im Zusammenhang mit der Diagnose und der Behandlung von Krankheiten sowie deren Folgen entstehen. Versichert sind darüber hinaus auch Leistungen im Bereich der Prävention und im Rahmen einer Mutterschaft. Gemeint sind Vorsorgeuntersuchungen während einer Schwangerschaft, geburtsvorbereitende Massnahmen, die eigentliche Geburt sowie die Nachsorge und die Stillberatung. Die Aufwendungen für die Versicherungsleistungen werden durch Prämien und Kostenbeteiligungen finanziert. Für Versicherte, die über wenig finanzielle Mittel verfügen, werden die Prämien gesenkt, zu deren Finanzierung Bundesbeiträge an die jeweiligen Kantone fliessen.

Neben der Krankenversicherung gibt es auch eine Krankentagegeldversicherung, bei der es sich um eine freiwillige Versicherung handelt und deren Beitragszahlungen abhängig sind vom jeweiligen Deckungsumfang. Die Prämienzahlungen können, müssen aber nicht jeweils zur Hälfte zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geteilt werden.

2. Unfallversicherung

Auch die Unfallversicherung (UV) ist eine obligatorische Versicherung für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Versicherungsschutz der UV umfasst alle gesundheitlichen, wirtschaftlichen und immateriellen Schäden, die Folge eines Unfalls sind. Versichert sind Pflege- und Sachleistungen, beispielsweise die Kosten für eine Heilbehandlung oder notwendige Hilfsmittel, sowie Reise- und Transportkosten. Zu den Versicherungsleistungen gehören auch Geldleistungen, die als Taggeld, als Invalidenrente oder Hinterlassenenrente, in Form einer Abfindung oder als Integritäts- und Hilflosenentschädigung ausgezahlt werden. Die Beitragszahlungen für die UV werden vom jeweiligen Arbeitgeber erbracht. Handelt es sich dagegen um eine Versicherung für Nichtberufsunfälle (NBU), können die Arbeitnehmer mit der Zahlung der Prämien belastet werden.


Krankenversicherung, Unfallversicherung sowie Alters- und Hinterlassenenrente sind in der Schweiz in Bundesgesetzen normiert. (Bild: Oneinchpunch / Shutterstock.com)
Krankenversicherung, Unfallversicherung sowie Alters- und Hinterlassenenrente sind in der Schweiz in Bundesgesetzen normiert. (Bild: Oneinchpunch / Shutterstock.com)


3. Die Alters-und Hinterlassenenversicherung

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) springt immer dann ein, wenn das Erwerbseinkommen durch Alter oder Tod wegfällt. Sie hat die Aufgabe, den existenziellen Grundbedarf zu decken. Insoweit erbringt sie Leistungen in Form einer Altersrente oder als Witwen- und Waisenrente für die Hinterbliebenen. Die Höhe der Leistungen orientiert sich an der Höhe des bisherigen Einkommens sowie der Dauer der Beitragszahlungen. Grundsätzlich sind alle Personen, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben, in der AHV pflichtversichert. Die AHV wird nach dem Umlageverfahren finanziert. Das bedeutet, dass die aktuell erwerbstätigen Personen die Rentnergeneration finanziert und insoweit kein Kapitalstock aufgebaut wird. Die Finanzierung findet über Beitragszahlungen der erwerbstätigen Frauen und Männer statt, wobei die Beiträge je zur Hälfte arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanziert sind.

4. Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitslosenversicherung erbringt Leistungen, wenn eine bis dahin erwerbstätige Person arbeitslos wird. Sie erbringt auch Versicherungsleistungen im Falle von Kurzarbeit, bei witterungsbedingten Arbeitsausfällen und im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers. Mit Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden auch Massnahmen unterstützt, die der Verhütung oder Bekämpfung von Arbeitslosigkeit dienlich sind.

Anspruch auf Leistungen haben Arbeitnehmer, die vor Beginn der Arbeitslosigkeit erwerbstätig waren und eine vom Gesetzgeber vorgegebene Mindestbeitragszeit erfüllt haben. Die Arbeitslosenversicherung ist für alle Arbeitnehmer eine Pflichtversicherung, die je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer finanziert wird. Wer selbstständig tätig ist, kann sich nicht in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung versichern. In der Schweiz gibt es für Selbstständige keine Möglichkeit, sich gegen Arbeitslosigkeit zu versichern.

5. Sozialhilfe

Keine Sozialversicherung im eigentlichen Sinne, aber ein Teil des engmaschigen Netzes an sozialer Sicherheit in der Schweiz ist die Sozialhilfe, die früher als Fürsorge bezeichnet wurde. Insoweit wird sie nicht über Prämienzahlungen von Versicherten finanziert. Stattdessen funktioniert sie nach dem Bedarfsprinzip und wird aus finanziellen Mitteln der einzelnen Kantone gespeist. Die Sozialhilfeversicherung sichert das Existenzminimum und hilft immer dann, wenn alle anderen Versicherungsleistungen ins Leere laufen und die Betroffenen durch Lücken in das Sozialversicherungsnetz fallen. Die Höhe der Sozialleistungen orientiert sich am jeweiligen Bedarf.

Neben den genannten Leistungen gibt es weitere, die finanziellen Schutz im Falle bestimmter Risikoeintritte gewähren. Dazu gehören die berufliche Vorsorge in Ergänzung zur Alters-und Hinterlassenenrente, die Invalidenversicherung und die Erwerbsersatzordnung. Die Militärversicherung versichert Personen, die Militär, Zivilschutz- oder Zivildienst leisten, im Falle von Krankheit oder Unfall, während der Schutz bei Mutterschaft unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses jeder werdenden Mutter gewährt wird. Darüber hinaus gibt es arbeitgeberfinanzierte Familienzulagen insbesondere für Kinder und deren Ausbildung sowie vom Bund und den Kantonen gemeinsam finanzierte Ergänzungsleistungen für Rentnerinnen und Rentner für den Fall, dass die gesetzliche Rentenleistung für die notwendigen Lebenshaltungskosten nicht ausreicht.

 

Oberstes Bild: © Tomek_Pa – Shutterstock.com

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