Unzufrieden mit dem Handwerker – was kann der Kunde rechtlich unternehmen?

Handwerker, die nicht ordentlich arbeiten, gibt es leider viel zu häufig, jeder kann davon betroffen sein. Welche Möglichkeiten hat man, um sich zu wehren? Wer einem pfuschenden oder schlecht arbeitenden Handwerker zum Opfer gefallen bin, sollte genau wissen, welche Rechte er hat, um sich zur Wehr zu setzen.

Bei nicht plan verlegten Böden, bei Wänden, von denen der Putz abbröckelt oder die schlecht und unregelmässig tapeziert sind, geht man eher davon aus, dass dies das Werk eines Laien-Handwerkers ist und nicht eines Profis! Doch es ist nicht ausgeschlossen, dass man auch bei professionellen Handwerkern sein blaues Wunder erlebt! Die Enttäuschung ist dann gross.

Wenn Massnahmen im Rahmen einer Renovierung oder Reparatur voller Mängel sind oder einfach nur unprofessionell ausgeführt wurden, fragt sich der Auftraggeber, wie er in solchen Fällen zu seinem Recht kommt – und er fragt sich, welches überhaupt seine Rechte sind!

Ein Werkvertrag als die rechtliche Grundlage

Wenn ein Handwerker einen Auftrag erhält, kommt dadurch ein Werkvertrag zustande. Dieser unterliegt den Vorschriften des Obligationenrechts (OR). Für den, der den Auftrag übernimmt – also den professionell arbeitenden Handwerker – heisst das, dass er verpflichtet ist, das Werk ohne Mängel und komplett zu liefern. In diesem Fall gelten die vom Kunden in Auftrag gegebenen Renovierungs- oder Reparaturarbeiten als „ Werk“. Sobald für den Auftraggeber klar wird, dass die abgelieferte Arbeit, also das „Werk“, nicht ordnungs- und sachgemäss durchgeführt wurde, hat er das Recht und die Pflicht, sich sofort zu beschweren und die Mängel zu reklamieren. Wenn er das nicht umgehend tut, dann erlöschen seine Rechte gegenüber dem von ihm beauftragten Dienstleister.

Reklamationsfrist von zwei Jahren

Es verbessert jedoch die Rechtslage des Auftraggebers, wenn der Werkvertrag eine Klausel enthält, die besagt, dass die Norm SIA 118 in diesem zur Geltung kommt. In dem Fall ist der Zeitraum, der für eine Reklamation zur Verfügung steht, wesentlich länger: Wenn der erkannte Mangel offen und sofort ersichtlich ist, hat der Auftraggeber zwei Jahre Zeit, um zu reklamieren. Allerdings ist er auch gezwungen, dem ausführenden Handwerksbetrieb die Möglichkeit zu geben, die nicht korrekt durchgeführte Arbeit nachzubessern. Diese Frist von zwei Jahren hat zur Folge, dass die Beweisführung sich umkehrt: Jetzt ist es nicht mehr der Auftraggeber, der den Nachweis erbringen muss, dass die ausgeführte Arbeit mangelhaft ist, sondern jetzt ist es der auftragnehmende Handwerker, der nachweisen muss, dass die Arbeiten ordnungsgemäss und professionell ausgeführt wurden. Letzteres ist jedoch bei einem schwerwiegenden Mangel, der auf den ersten Blick gut erkennbar ist, sehr schwer nachzuweisen. Liegt ein sogenannter verdeckter Mangel vor – dieser tritt erst nach einer längeren Zeit oder Gebrauchsdauer zutage – beträgt die Frist für die Erhebung der Mängelrüge drei Jahre.

Eine Mängelrüge auf die gesetzlich korrekte Weise erstellen

Organisationen, die sich für die Rechte von Konsumenten einsetzen, raten den Auftraggebern im Falle von erheblichen bzw. schweren Mängeln die Verweigerung der Abnahme eines Werkes in schriftlicher Form. In dem Fall wird für den Kunden das im Werkvertrag festgelegte Entgelt erst nach der Behebung der Mängel fällig. Sind die Mängel jedoch nicht so schwerwiegend, ist der Kunde berechtigt, einen gewissen Teilbetrag des Entgelts, der den auftretenden Mängel entspricht, zurückzuhalten.


Handwerker, die nicht ordentlich arbeiten, gibt es leider viel zu häufig (Bild: © Kzenon – shutterstock.com)

Immer gilt die Empfehlung, dass Mängel, die man festgestellt hat, im Abnahmeprotokoll unbedingt schriftlich dokumentiert werden. Auch Fotos der aufgetretenen Schäden können die Beweislage für den Kunden verbessern. Selbst, wenn man die Schäden oder die Mängel erst später feststellt, empfiehlt es sich daher dringend, diese schriftlich, möglichst mit Fotos, zu dokumentieren.

Behebung der Mängel ermöglichen

Das in diesen Fällen geltende Obligationenrecht sieht vor, dass dem Handwerker, der die Arbeit ausgeführt hat, die Möglichkeit gegeben werden muss, festgestellte Mängel zu korrigieren, und zwar innerhalb eines Zeitraums, der angemessen ist. Wenn jemand also Ansprüche hat aufgrund von mangelhaften oder schadhaften Arbeiten, so ist er dazu verpflichtet, eine Frist für die Korrektur bzw. die Behebung der Schäden einzuräumen. Wird dem Handwerker diese Korrekturmöglichkeit verweigert, dann ist der Kunde auch nicht berechtigt, den gesamten Rechnungsbetrag oder einen Teil davon einzubehalten. In einem solchen Fall gilt das Werk als abgenommen und das ursprünglich vereinbarte Entgelt ist vollständig zu entrichten.

Beauftragung eines anderen Unternehmens?

Gesetzt den Fall, dass der Handwerker seiner Verpflichtung zur Beseitigung der festgestellten Mängel nicht nachkommt und sich dazu auch nicht äussert, so kann, sofern die für die Schadensbeseitigung gesetzte Frist verstrichen ist, ein anderes Unternehmen den Auftrag zur Schadensbeseitigung erhalten. Die damit entstehenden Kosten sind in dem Fall durch das Unternehmen zu begleichen, das den Schaden zu verantworten hat. Die Kosten dafür hat das „pfuschende“ Unternehmen vollständig zu tragen. Unabdingbar ist dabei, dem säumigen Handwerker vor Beginn ein derartiges Vorgehen schriftlich mitzuteilen – am besten per eingeschriebenen Brief.

Es empfiehlt sich, sich über die erste Firma zu erkundigen, bevor eine weitere Firma beauftragt wird. Denn falls die erste Firma sich in der Liquidation befindet, würde es sehr schwer sein, Regressansprüche erfolgreich zu vertreten. Es besteht auch die Möglichkeit, dass im Vorhinein eine Vereinbarung getroffen wird, einen Teil des Entgelts bis zur endgültigen Abnahme des Werks durch den Kunden einzubehalten.

Befristete Geltungsdauer für Ansprüche

Falls im geschlossenen Werkvertrag kein Hinweis auf die SIA-Norm 118 enthalten ist, dann sind – laut Obligationenrecht – etwaige Mängel oder Schäden umgehend zu reklamieren. Dabei sollte unbedingt die vorgesehene Verjährungsfrist im Auge behalten werden. Für bewegliche Werke beträgt diese Frist seit Januar 2013 zwei Jahre, d. h., innerhalb dieser zwei Jahre kann der Kunden seine Ansprüche dem Auftragnehmer gegenüber reklamieren. Für immobile Werke dagegen ist eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren vorgesehen. Die Laufzeit einer Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Kunden das Werk abnimmt.



Alle genannten Fristen und Bestimmungen beziehen sich nicht nur auf die Qualität, sondern auch auf die Materialien und deren Verarbeitung. Beides muss dem geschlossenen Werksvertrag entsprechen.

 

Oberstes Bild: © Andrey_Popov – shutterstock.com

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