Ein Kleingewerbe in der eigenen Mietwohnung – geht das denn?

Wie müssen die Rahmenbedingungen beschaffen sein? Was steht im Mietvertrag? Kann man eine Mietwohnung überhaupt für die Ausübung eines Kleingewerbes nutzen? Das sind Fragen, die sich viele Menschen stellen, die mit dem Gedanken spielen, zu Hause zu arbeiten, zum einen weil sie ihre Kinder selbst betreuen wollen und zum anderen auch, weil es bequem und kostengünstig ist und eine Menge Zeitspart, die sonst für die Fahrt zum Arbeitsplatz draufgeht.

Wenn Sie ein Kleinunternehmen in Ihren vier Wänden aufbauen wollen, müssen Sie einige Dinge beachten.

Wenn Ihnen die Wohnung oder das Haus, in der beziehungsweise in dem Sie wohnen, gehört, können Sie in gewissem Rahmen darin tun und lassen, was Sie wollen. Anders ist es bei einem Mietverhältnis. Mieten Sie eine Wohnung oder ein Haus ausschliesslich zu Wohnzwecken, sollte es auch dabei bleiben, es sei denn, Sie vereinbaren mit dem Vermieter auch eine andere Nutzung. Wollen Sie das Wohnobjekt später teilweise gewerblich nutzen, sollten Sie dies Ihrem Vertragspartner mitteilen.

Einem Gewerbe, das keine nennenswerten Störungen hervorruft, wie zum Beispiel reine Schreibtischtätigkeiten, sollten Sie ohne Probleme nachgehen können. Wird aber Lärm gemacht, wenn Sie zum Beispiel Musikunterricht geben wollen, laute Maschinen benötigen oder Gruppen betreuen, die Geräusche verursachen, könnte es zu Schwierigkeiten zwischen Ihnen und den Mitmietern sowie dem Eigentümer kommen.

Publikumsverkehr ist im Wohnbereich nicht üblich

Besuchen zu viele Leute Ihre Wohnräume, kann das bei den Mitmenschen, die um Sie herum leben, schon mal eine Missstimmung hervorrufen. Lärm und Schmutz können die Wohnqualität beeinträchtigen. Und ein starker Publikumsverkehr kann auch zu einer übermässigen Abnutzung des Wohnobjektes führen, der der Vermieter nicht zustimmen muss. Der Eigentümer des Hauses oder der Wohnung kann eine Kündigung aussprechen, wenn Sie Ihrer gewerblichen Tätigkeit weiter nachgehen und sich nicht an die Vorgaben der Hausordnung halten. Auch eine Räumungsklage wäre dann möglich.

Nehmen Sie Kontakt mit dem Vermieter auf – schon vor der Aufnahme der gewerblichen Nutzung

In Wohngebäuden soll im Allgemeinen eine mögliche gewerbliche Nutzung nicht sichtbar sein. Das bedeutet, dass keine Reklametafeln oder grössere Schilder, die über das übliche Mass eines Klingelschilds hinausgehen, an der Hausfassade angebracht werden dürfen. Der Hauseigentümer kann dem allerdings zustimmen. Wenn Sie ihn nicht vor vollendete Tatsachen stellen, wird er Ihnen dann möglicherweise das Anbringen einer angemessenen Tafel erlauben.

 

 

Oberstes Bild: © El Nariz – shutterstock.com

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