Wer unterliegt der Impressumspflicht und was gehört in ein Impressum?

Es sind sogenannte „Telemedien“, im  Telemediengesetz (TMG) manchmal auch als „Telemediendienste“ bezeichnet, die der Impressumspflicht im Internet unterliegen. Gemeint sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht ausschliesslich Telekommunikationsdienste sind oder zum Rundfunk zählen.

Was sind Telemedien?

Zu den Telemedien zählen unter anderem Waren beziehungsweise Dienstleistungen, die online und mit der Möglichkeit angeboten werden, sie unmittelbar zu bestellen, beispielsweise elektronische Presse, Newsgroups, Teleshopping, Chatrooms sowie Angebote zu Verkehrs-, Wetter- und Börsendaten. Auch Online-Dienste gehören zu den Telemedien, die Instrumente bereitstellen, welche zur Datensuche, zur Datenabfrage oder zum Zugang zu Daten geeignet sind und deren bekanntestes Beispiel Internetsuchmaschinen sind.

Wer kommerziell Informationen über Waren- oder Dienstleistungsangebote mit elektronischer Post, beispielsweise in Form von Werbe-Mails verbreitet, gehört ebenfalls zu den Telemedien. Wer Webseiten zu rein persönlichen oder familiären Zwecken ohne den Hintergrund einer Wirtschaftstätigkeit betreibt, unterliegt nicht den Informationspflichten des Telemediengesetzes und damit auch nicht der Impressumspflicht.

Was gehört in ein Impressum?

Sofern Sie der Impressumspflicht unterliegen, sind Sie verpflichtet, auf Ihren Webseiten folgende Angaben zu machen.

1. Name und Anschrift des Diensteanbieters

Gemäss § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG (Telemediengesetz) sind der Name und die Anschrift des Diensteanbieters zu nennen. Für Personen bedeutet das die Angabe des ausgeschriebenen Vor- sowie Nachnamens. Konkretere Angaben sind erforderlich, wenn es sich um eine juristische Person, wie beispielsweise eine GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung), eine AG (Aktiengesellschaft), eine Personengesellschaft ,wie beispielsweise eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), oder eine OHG (Offene Handelsgesellschaft) handelt. Dann gehören in das Impressum eine genaue Firmenbezeichnung sowie die Angabe der Rechtsform und die Nennung des Vertretungsberechtigten mit ausgeschriebenem Vor- und Nachnamen. Für Personen reicht die Nennung der Adresse mit Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ort aus, während juristische Personen den Sitz ihres Unternehmens angeben müssen. Die Angabe eines Postfaches reicht regelmässig nicht aus, da es sich dabei nicht um eine ladungsfähige Anschrift handelt.

Darauf sollten Sie ausserdem achten:

Neu bei der Angabe der Rechtsform ist, dass nun auch eine GbR auf ihre Rechtsform hinweisen muss. Gleiches gilt für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die ebenfalls ihre Rechtsform im Impressum angeben müssen. Ob gängige Abkürzungen wie GmbH oder OHG als Angabe im Impressum ausreichen, ist umstritten. Hier gehen Sie auf Nummer sicher, wenn Sie auf eine Abkürzung verzichten und stattdessen die Rechtsform mit vollem Namen nennen.

Nicht zwingend ist die Angabe des Stamm- oder Grundkapitals. Sofern Sie Angaben dazu im Impressum machen, müssen diese wahrheitsgetreu sein, um Verbraucher vor einer möglichen Irreführung zu schützen. Sofern Sie auf Ihren Webseiten Angaben zum Kapital Ihrer Gesellschaft machen, sind Sie verpflichtet, das Stamm- und Grundkapital auch im Impressum auszuweisen.


Sie betreiben Webseiten nicht nur zu rein persönlichen oder familiären Zwecken? Dann sind Sie zur Angabe eines Impressums verpflichtet. (Bild: Sergey Nivens / Shutterstock.com)
Sie betreiben Webseiten nicht nur zu rein persönlichen oder familiären Zwecken? Dann sind Sie zur Angabe eines Impressums verpflichtet. (Bild: Sergey Nivens / Shutterstock.com)


2. Kontaktdaten

Um eine schnelle Kontaktaufnahme in Form elektronischer oder unmittelbarer Kommunikation zu ermöglichen, gehören auch die Kontaktdaten in ein Impressum. Nach § 5 Nr. 2 TMG ist die Angabe einer E-Mail-Adresse zwingend vorgeschrieben. Die Nennung einer Telefonnummer ist indes umstritten. Nach einem Urteil des EuGH (Europäischer Gerichtshof) vom 16.10.2008, Az. C-298/07, ist eine Telefonnummer nicht zwingend. Allerdings muss der Betreiber der Webseiten neben der E-Mail-Adresse weitere Angaben machen, die eine schnelle Kontaktaufnahme ermöglichen, beispielsweise eine Anfragemaske, sofern auf Anfragen innerhalb von 60 Minuten geantwortet wird. Unternehmen ist trotz allem zu empfehlen, grundsätzlich eine Telefonnummer im Impressum zu nennen.

3. Angaben zur Aufsichtsbehörde

Sofern die ausgeübte Tätigkeit einer behördlichen Zulassung bedarf, sind im Impressum Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde zu machen. Diese in § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG genannten Vorgaben gelten insbesondere für Makler sowie für Wach- und Schliessunternehmen.

4. Register und Registernummer

Ist Ihr Unternehmen in ein öffentliches Register eingetragen, sind Sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG verpflichtet, den Ort des Registers und die Registernummer zu nennen. Öffentliche Register sind beispielsweise ein Vereinsregister, das Handelsregister, das Genossenschaftsregister oder das Partnerschaftsregister.

5. Die Angabe der Identifikationsnummer

Sofern Sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer, die in Deutschland mit USt-IdNr. abgekürzt wird und in Österreich mit UID, besitzen, die nach § 27 a UStG (Umsatzsteuergesetz) Pflicht ist, muss sie im Impressum angegeben werden. Sie ist die eindeutige Kennzeichnung eines Unternehmens in umsatzsteuerlicher Hinsicht innerhalb der EU (Europäische Union). Während in Deutschland eine USt-IdNr. auf Antrag vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erteilt wird, vergibt in Österreich das Finanzamt die UID automatisch an die Unternehmen, die im europäischen Raum Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen und zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.



6. Berufsspezifische Angaben im Impressum

Wenn Sie einen freien Beruf ausüben, also Freiberufler sind und ihre Berufsausübung oder Berufsbezeichnung besonders geregelt sind, sind Sie zu weiteren Angaben im Impressum verpflichtet. Das gilt beispielsweise für beratende Berufe wie Wirtschaftsberater, Steuerberater und Rechtsanwälte. Dann sind Sie verpflichtet, Angaben darüber zu machen, zu welcher Kammer Sie gehören. Weitere Pflichtangaben sind unter anderem Ihre gesetzliche Berufsbezeichnung sowie die Nennung des Staates, in dem Sie diese Berufsbezeichnung erworben haben. In diesem spezifischen Fall ist es sinnvoll, sich hinsichtlich der Angaben im Impressum an die jeweilige Kammer mit der Bitte um Auskunft zu wenden.

 

Oberstes Bild: © PeterPhoto123 – Shutterstock.com

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