Was bei der vorzeitigen Pensionierung beachtet werden muss

Sicher haben die meisten schon mal daran gedacht, dass es eigentlich ganz schön wäre, die wohlverdiente Pensionierung ein bisschen vorzuziehen und mit dem Berufsleben vorzeitig abzuschliessen. Die Gründe dafür sind so vielseitig wie die Hobbies und Lebensstile es sind.

Eines aber ist bei allen potentiellen Frührentnern dasselbe: mit der Planung, vor allem derjenigen der Finanzierung des Ruhestandes, sollte man frühzeitig beginnen. In diesem Bericht beschränken wir uns auf die Folgen der frühzeitigen Pensionierung bezüglich der 1. Säule unseres Sozialversicherungssystems, der obligatorischen Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Dass die frühzeitige Pensionierung kostspielig ausfallen kann, möchten wir Ihnen anhand eines Berechnungsbeispiels aufzeigen: Herr Meier, 58-jährig, verheiratet mit Frau Meier, 56-jährig und nicht berufstätig, spielt mit dem Gedanken, sich mit 60 Jahren frühzeitig aus dem Erwerbsleben zu verabschieden und qualifiziert sich ab diesem Zeitpunkt somit als Nichterwerbstätiger.

Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind Nichterwerbstätige zwischen ihrem 20. und dem 64., bzw. 65. Lebensjahr beitragspflichtig, also auch Herr Meier.

Bei den Erwerbstätigen berechnen sich die Beiträge, welche an die Ausgleichskassen einzuzahlen sind, in Prozenten ihres Einkommens. Da Herr Meier als Pensionierter keinen Lohn mehr bezieht, bezahlt er einen Beitrag nach seinen sozialen Verhältnissen. Zur Berechnung herangezogen werden das Vermögen und das Renteneinkommen.

Das Ehepaar Meier zählt eine Liegenschaft, sowie einige Wertschriften zu ihrem Vermögen. Zudem rechnet Herr Meier mit einer Rente von CHF 80’000 pro Jahr, wobei diese mit 20 multipliziert wird. Daraus ergibt sich folgende Berechnungsgrundlage:

Liegenschaft: CHF 2’000’000

Wertschriften: CHF 1’000’000

Total Vermögen: CHF 3’000’000

zzgl. Renteneinkommen

z.B. Überbrückungsrente: CHF 80’000 X 20 CHF 1’600’000

Berechnungsgrundlage für Beiträge: CHF 4’600’000

Da Frau Meier ebenfalls nicht erwerbstätig ist, wird dieser Betrag je hälftig für die Berechnung der Sozialabgaben beiden Ehegatten zugerechnet, somit ergibt sich ein Betrag von je CHF 2’300’000.

Gemäss Beitragstabelle für Nichterwerbstätige, welche im AHV-Merkblatt 2.03 veröffentlicht ist (Stand am 1. Januar 2013), ergibt dies Beiträge pro Jahr von CHF 5’201.50 je Ehegatte. Das Ehepaar bezahlt somit pro Jahr zusammen CHF 10’403 an Beiträgen in die Ausgleichskasse ein, was rund 13 % vom Renteneinkommen von Herrn Meier ausmacht.

Wenn Frau Meier eine Arbeitsstelle annimmt und einen genug hohen Betrag in die Ausgleichkasse einbezahlt, gelten die Beiträge ihres Ehemannes ebenfalls als bezahlt und die hohen Beiträge gemäss obenstehender Berechnung entfallen.

Artikel von: artax Fide Consult AG / Mitglied von Morison International / www.artax.ch

 

Oberstes Bild: Frührente – klingt verlockend! (© Christian Schwier – Fotolia.com)

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Mehr zu Dr. iur. Bernhard Madörin

Seit 2000 ist Dr. iur. Madörin Partner und langjähriges Mitglied des Verwaltungsrates der artax Fide Consult AG. Neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer hat er als Steuer- und Treuhandexperte die Gesamtverantwortung für die Bereiche Steuern, Recht und Unternehmungsberatung inne und kann heute auf rund 30 Jahre Berufserfahrung als Treuhänder und selbständiger Unternehmer zurückblicken.

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