Erbschaft und Schenkung

Ohne Testament oder ohne Erbvertrag greift die gesetzliche Erbfolge.

Dieser Artikel gibt einen Überblick über die verschiedenen Szenarien.

Erbrecht ohne Familie

Eine alleinstehende Person vererbt im Falle ihres Todes ihr ganzes Vermögen an ihre Eltern. Sind diese bereits verstorben, fällt es an die Nachkommen der Eltern (Geschwister). Weiter kommen Grosseltern oder deren Nachkommen zum Zuge. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Familie im weiteren Sinne als Erbe auftritt. Je älter der Erblasser, desto breiter verteilt sich das Vermögen.

Empfehlung an Alleinstehende: Definieren Sie durch ein Testament Ihre Erben. Setzen Sie Ihnen nahestehende Personen oder Lebenspartner als Erben ein.

Erbrecht mit Ehepartner

Bei kinderlosen Ehepaaren erben der Ehegatte sowie die Eltern. Anstelle der Eltern (bei Vorversterben) treten deren Nachkommen.

Empfehlung: Begünstigen Sie durch ein Testament Ihren Ehepartner.

Erbrecht mit Familie

Bei Ehepaaren mit Kindern erben die Nachkommen und der überlebende Ehegatte. In diesem Fall bleibt das Vermögen innerhalb der Familie. In vielen Fällen sind hier keine erbrechtlichen Verfügungen notwendig. Bei komplexeren Vermögensmassen empfehlen sich erbrechtliche Verfügungen, um die Aufteilung der Erbmasse vorzubestimmen. Möglichkeiten sind: Bevorzugung des überlebenden Ehegatten, Bevorzugung der Kinder, Bevorzugung eines Kindes, Gestaltung der Unternehmensnachfolge, Erhaltung von Vermögensobjekten innerhalb der Familie, etc. Die Varianten sind zahlreich und gute Lösungen verhindern Erbstreitigkeiten.


Erbrechtliche Verfügungen empfehlen sich bei komplexeren Vermögensmassen, um die Aufteilung der Erbmasse vorzubestimmen. (Bild: © Photographee.eu – shutterstock.com)

Erbvertrag

In einem Erbvertrag treffen zwei oder mehrere Personen auf den Tod hin gegenseitige Vereinbarungen. Der Vertrag muss öffentlich beurkundet sein. Häufigster Fall: Erbvertrag unter Ehegatten, oft in Ergänzung mit einem Ehevertrag.

Testament

Ein Testament kann ab dem Alter von 18 Jahren rechtsgültig errichtet werden. Es muss handschriftlich sein von Anfang bis Ende. Es kann jederzeit abgeändert werden. Es empfiehlt sich eine Aufbewahrung an einem sicheren Ort, am besten beim Erbschaftsamt. Nicht zuhause. Wer weiss sonst, wo es aufbewahrt wird, ausser dem Verfasser, und wer garantiert seine korrekte Eröffnung? Der Finder kann z. B. kein Interesse daran haben, das Testament abzugeben, wenn er sieht, dass er auf den Pflichtteil gesetzt wurde.

Legate und Erbeinsetzung

Durch Testamente können vom Erblasser gesetzliche Erben oder zusätzliche Erben eingesetzt werden. Z. B. Herr Meier wird zu 1/3 Erbe etc. Damit ist eine Quote definiert.

Es können aber auch Legate eingesetzt werden. Z. B. Herr Meier erhält CHF 10’000.–. Damit ist ein Betrag oder eine Sache definiert.

Möglich sind Kombinationen: Erbeinsetzungen, Vorerbeinsetzungen, Legate, Kaufrechte etc.

Testamentsvollstrecker


Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann sehr nützlich sein. Er ist unabhängig und hat gegenüber den Erben eine neutrale Stellung. Er kann auf diese Weise zu einer friedlichen Erbteilung dienlich sein. Sofern eine Erbteilung in der engsten Familie stattfinden soll, kann auf die Ernennung eines Testamentsvollstreckers verzichtet werden (oder er ist gerade besonders gefragt).

Denkbar ist auch folgende Lösung: Sofern einer der Erben es wünscht, wird als unabhängiger Testamentsvollstrecker ein bestimmter Vollstrecker eingesetzt.

In den meisten Fällen lohnt es sich, sich Gedanken über die Nachfolge zu machen. Ärger, Umtriebe, Geld und unnötige Steuern können vermieden werden.

Artikel von: artax Fide Consult AG / Mitglied von Morison International / www.artax.ch

 

Oberstes Bild: © Gajus – shutterstock.com

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Mehr zu Dr. iur. Bernhard Madörin

Seit 2000 ist Dr. iur. Madörin Partner und langjähriges Mitglied des Verwaltungsrates der artax Fide Consult AG. Neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer hat er als Steuer- und Treuhandexperte die Gesamtverantwortung für die Bereiche Steuern, Recht und Unternehmungsberatung inne und kann heute auf rund 30 Jahre Berufserfahrung als Treuhänder und selbständiger Unternehmer zurückblicken.

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