Deutschland: Nicht-KMU müssen jetzt Energieaudits durchführen

In Deutschland ist am 15. April 2015 das neue „Gesetz über Energiedienstleistungen und andere 
Energieeffizienzmassnahmen, kurz EDL-G, in Kraft getreten.

Der Druck auf Nicht-KMUs wächst damit enorm. Sie müssen bis zum 5. Dezember 2015 Energieaudits durchführen. Viele Unternehmen sind unsicher, ob sie aktiv werden müssen.

QUMsult liefert eine Entscheidungshilfe, ob die Kriterien für ein Nicht-KMU erfüllt sind: In der Pflicht sind Unternehmen aller Wirtschaftszweige mit mehr als 250 Mitarbeitern bei einem Umsatz ab 50 Mio. EUR oder einer Bilanzsumme ab 43 Mio. EUR pro Jahr, das produzierende ebenso wie das nicht produzierende Gewerbe. Weitere Kriterien sind, dass die Unternehmen nicht völlig eigenständig sind und evtl. Beteiligungen mehr als 25 % des Kapitals oder des Stimmrechts betragen. So können z.B. Filialen oder Standorte eines Unternehmens betroffen sein.

Der Nachweis über die Durchführung eines Energieaudits nach EN 16247-1 erfolgt über eine Bestätigung durch einen Energieauditor. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlicht eine Liste mit anerkannten Energieauditoren (Berateranerkennung nach § 7 Abs. 3). Energieaudits müssen alle vier Jahre wiederholt werden. Alternativ kann der Nachweis darüber vorgelegt werden, dass ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder ein validiertes Umweltmanagementsystem nach EMAS eingeführt wurde. Nichtumsetzung kann mit einem Bussgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Das neue EDL-G

Unternehmen mit mehreren ähnlichen Standorten können Cluster von Standorten mit vergleichbaren Verbrauchsprofilen bilden und auditieren lassen. Voraussetzung dafür ist, dass die Audits wie bei der Zertifizierung von Energiemanagementsystemen im sog. Multi-Site-Verfahren durchgeführt wurden; mit diesem Verfahren können mehrere Standorte eines Unternehmens, eine Unternehmensgruppe oder ein Verbund von Einzelunternehmen zertifiziert werden.

Wird alternativ zu Energieaudits ein Managementsystem eingeführt, so genügt bis zum 31.12.2016 der Nachweis darüber, dass mit dem Einrichten eines entsprechenden Managementsystems begonnen wurde. Als Nachweis dient die schriftliche oder elektronische Erklärung der Geschäftsführung.

Für verbundene Unternehmen wie z.B. Mutter- oder Tochterunternehmen eines Konzerns mit besonders geringen Verbräuchen werden Wiederholungsaudits vereinfacht.

Überprüfung der Einhaltung des Gesetzes

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird prüfen, ob Unternehmen ihrer Pflicht nachkommen. Handreichungen und Merkblätter werden von der BAFA (bafa.de) bereitgestellt werden. Ein neuer Leitfaden soll die Umsetzung erleichtern, er soll demnächst erscheinen.

 

Oberstes Bild: © Minerva Studio – shutterstock.com

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