Die Mehrwertsteuer in der Schweiz
Schweiz punktet mit niedrigen Mehrwertsteuersätzen
Die Schweiz zählt zu den am dichtesten besiedelten Ländern in Europa. Trotz seiner zentralen Lage und seiner wirtschaftlichen Stärke ist die Schweiz nicht Mitglied in der Europäischen Union (EU). Diese neutrale Haltung geht zurück auf das Jahr 1815, in dem sich die Schweiz für eine aussenpolitische Neutralität entschied. Der breit angelegte Industriesektor, der Dienstleistungsbereich einschliesslich des Tourismus sowie landwirtschaftliche Betriebe haben die Schweiz zu einem der wohlhabendsten Nationen weltweit gemacht. Diesem Umstand ist es unter anderem zu verdanken, dass die Mehrwertsteuersätze zu den niedrigsten in Europa zählen.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Mehrwertsteuer ist Artikel 130 der Bundesverfassung. Die Mehrwertsteuer ist mit einem Vorsteuerabzug ausgestaltet und darauf ausgerichtet, den inländischen Konsum zu versteuern. Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige, der eine Leistung gegenüber einem anderen Steuerpflichtigen erbringt, die Umsatzsteuer an der Leistung zu entrichten hat. Der Empfänger der Leistung kann die bezahlte Steuer als Vorsteuer bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung zurückverlangen. Er ist dazu verpflichtet, die gegenüber seinem Kunden erbrachte Leistung ebenfalls zu versteuern.
Wer muss zahlen und wie viel?
Zum steuerpflichtigen Personenkreis zählen natürliche und juristische Personen oder Zusammenschlüsse von Personen, die ein Unternehmen betreiben und nicht von der Steuerpflicht befreit sind. Wann eine Tätigkeit als unternehmerische Tätigkeit klassifiziert wird, ist in Art. 10 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes definiert. Danach ist derjenige Unternehmer, der eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt mit dem Ziel, auf Dauer Einnahmen zu erzielen und im Aussen unter eigenem Namen aufzutreten. Von der Mehrwertsteuerpflicht befreit sind Unternehmen, deren Umsatz vergleichsweise gering ist.
Mit der Mehrwertsteuer besteuert werden soll der inländische Konsum, weshalb alle inländischen Lieferungen und Dienstleistungen, der sogenannte Eigenverbrauch sowie Dienstleistungen, die von ausländischen Unternehmen in der Schweiz erbracht werden, der Mehrwertsteuer unterliegen. Die Höhe des Steuersatzes ist abhängig vom jeweiligen Gut und von der Leistung. Güter des täglichen Bedarfs wie beispielsweise Lebensmittel, Bücher und Pflanzen unterliegen einem Steuersatz von 2,5 %. Beherbergungsleistungen werden mit einem Umsatzsteuersatz von 3,8 % belegt, während auf sonstige Leistungen ein Steuersatz von 8 % gilt. Dieser normale Steuersatz von 8 % gilt seit dem 1. Januar 2011 und ist befristet bis Ende 2017.
Die Mehrwertsteuersätze gelten für das Inland, dessen Grenzen nicht mit den Staatsgrenzen identisch und die in Art. 3 Mehrwertsteuergesetz definiert sind. Dazu gehört einmal das Gebiet der Schweiz sowie ausländische Gebiete, die auf der Grundlage staatsvertraglicher Vereinbarungen zum Inland gerechnet werden, beispielsweise die deutsche Gemeinde Büsingen und das Fürstentum Liechtenstein.
Ausnahmeregelungen
Von der Besteuerung ausgenommen sind im Ausland erbrachte Lieferungen und Dienstleistungen im Ausland sowie damit in Zusammenhang stehende Dienstleistungen wie beispielsweise der Transport. Sie werden ohne schweizerische Mehrwertsteuer fakturiert, wofür im Gegenzug am Zoll die Einfuhrsteuer sowie Zölle und Zuschläge erhoben werden. Ebenfalls nicht steuerpflichtig sind Leistungen und Lieferungen, die eine Verbindung zum Luftverkehr aufweisen sowie Dienstleistungen von Reisebüros.
Zusammenfassend bedeutet das, dass neben der bereits beschriebenen Inlandsteuer auf Leistungen inländischer Unternehmer weiter differenziert wird nach Leistungen ausländischer Unternehmer an Inländer und den Import von Gegenständen in die Schweiz. Die Leistungen ausländischer Unternehmer werden mit der Bezugsteuer belegt, während auf den Import von Gegenständen eine Einfuhrsteuer zu entrichten ist.
Die Bezugsteuer für Leistungen ausländischer Unternehmer
Die Bezugsteuer ist in den Art. 45 bis 49 des Mehrwertsteuergesetzes geregelt. Sie ist relevant für Lieferungen aus dem Ausland, die nicht der Einfuhrsteuer unterliegen, für die Einfuhr von Datenträgern und für alle Dienstleistungen, die von ausländischen Unternehmen ohne eine schweizerische Mehrwertsteuernummer erbracht werden. Die Bezugsteuer stellt Steuergerechtigkeit mit inländischen und mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen her, indem sie Dienstleistungsexporte aus dem Ausland, die von der Mehrwertsteuer befreit sind, steuerlich belastet.
Die der Bezugsteuer unterliegenden Dienstleistungen nehmen aufgrund von Webanwendungen stark zu. Insoweit fallen unter die Bezugsteuer beispielsweise Web-Applikationen, Internetwerbung über Facebook und Google AdWords ebenso wie die Verwendung von Domainnamen und die Inanspruchnahme von Hosting-Services ausländischer Anbieter. Der Bezugsteuer unterliegen ebenfalls Dienstleistungen wie die Einräumung immaterieller Rechte, beispielsweise Marken und Patente, sowie Beratungs- und Personaldienstleistungen.
Die Einfuhrsteuer für den Import von Waren
Einfuhren von Waren in die Schweiz werden durch den Zoll steuerrechtlich erfasst. Die Besteuerungsgrundlage ist nach Art. 54 Abs. 1 Mehrwertsteuergesetz das Entgelt für den Gegenstand oder der zu ermittelnde Marktwert. Auch die Einfuhrsteuer gewinnt im Zusammenhang mit dem wachsenden Internethandel und dem Online-Versand an Bedeutung. Wer als Schweizer Bürger über E-Shopping bestellt, bedenkt oft nicht, dass durch die Verzollung der Waren zusätzliche Kosten entstehen, denn alle Pakete aus dem Ausland passieren den Schweizer Zoll. Lediglich Geschenksendungen von im Ausland wohnhaften Privatpersonen an in der Schweiz lebende Privatpersonen sind bis zu einem Warenwert von CHF 100 frei von Abgaben. Es ist deshalb empfehlenswert, sich über die Einfuhrbestimmungen zu informieren.
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