Absenkungen von Mindestgarantien sind keine Leistungssenkungen!

Berlin (ots) – „Die Absenkung von Mindestgarantien, die Renditechancen überhaupt erst ermöglichen, darf nicht mit Leistungssenkungen gleichgesetzt werden. Das ist sachlich falsch und für die zu Versorgenden die völlig falsche Botschaft,“ erklärte Dr. Georg Thurnes, Vorsitzender der aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V., im Rahmen der digitalen aba-Jahrestagung 2021.

In Betriebsrenten-Kollektiven sei Sicherheit auch jenseits von Garantien, aber dafür mit Chancen darstellbar. „Die anstehende Absenkung des Höchstrechnungszinses von 0,9 auf 0,25 Prozent kann und muss daher verbunden werden mit einer gleichzeitigen Absenkung der Garantieforderungen bei der Beitragszusage mit Mindestleistung,“ forderte Thurnes. Andernfalls stehe den Unternehmen ab 2022 keine risikoarme Form der Betriebsrentenzusagen mehr zur Verfügung. „Ziel muss es sein, dass die Beitragszusage mit Mindestleistung auch 2022 noch nutzbar ist.“ Gerade für die dringend notwendige Ausweitung der betrieblichen Altersversorgung bei Klein- und Mittelunternehmen sei dies sonst ein herber Schlag.

„Und das wäre Wasser auf die Mühlen derer, die staatlich verwaltete Sparfonds oder Staatsfonds propagieren. Statt solchen Modellen Vorschub zu leisten, muss das Motto lauten: Betriebsrenten statt staatlicher Sparfonds!“ betonte Thurnes. In dem Zusammenhang habe er zwei Wünsche: Zum einen mutige Sozialpartner, die ihren Arbeitnehmern zu kostengünstigen, ertragreichen und sehr sicheren Betriebsrenten mit einer durchdachten Leistungsphase verhelfen. Und zum anderen einen Gesetzgeber, der solche Modelle auch dort zulässt, wo Betriebe es möchten, aber mangels Geltungsbereichs von entsprechenden Tarifverträgen nicht können oder wegen noch bestehender Rechtsunsicherheiten nicht wagen.

Die aba ist der deutsche Fachverband für alle Fragen der betrieblichen Altersversorgung in der Privatwirtschaft und dem Öffentlichen Dienst. Sie ist parteipolitisch neutral und setzt sich seit 80 Jahren unabhängig vom jeweiligen Durchführungsweg für den Bestand und Ausbau der betrieblichen Altersversorgung in der Privatwirtschaft und im Öffentlichen Dienst ein.

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