Freispruch für Nutzhanf: BGH-Urteil stärkt rechtliche Position für Verkauf von Nutzhanfprodukten

Brüssel / Düsseldorf (ots) – Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt die Rechte der deutschen Landwirte, Produzenten sowie Groß- und Einzelhändler von Nutzhanfprodukten. In seinem Urteil vom 24. März 2021 erklärt der BGH, dass der Verkauf von Hanfblüten und -blättern an Endabnehmer nicht grundsätzlich verboten ist. Die Abgabe und der Besitz von unverarbeiteten Nutzhanfprodukten an Endverbraucher fällt demnach nicht unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), solange der vorsätzliche Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen ist.

Hintergrund der Entscheidung des 6. Strafsenats des BGH ist ein Urteil des Landgerichts Braunschweig über Strafbarkeit des Verkaufs von Hanftee. Die Angeklagten wurden wegen Handelns mit Betäubungsmitteln zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen zur Bewährung verurteilt.

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 066/2021 vom 24.03.2021

Bundesgerichtshof entscheidet über Strafbarkeit des Verkaufs von Hanftee

Für die europäische Nutzhanfindustrie ist das Urteil des BGH aus Sicht der European Industrial Hemp Association (EIHA) ein existentieller Meilenstein auf dem Weg zu rechtlicher Sicherheit.

Lorenza Romanese, Geschäftsführerin der European Industrial Hemp Association (EIHA):

„Die neueste Rechtsprechung in Deutschland ist ein wichtiges Signal an alle EU-Mitgliedstaaten. Wir erleben gerade einen seit langem überfälligen Wandel bei der Beurteilung von Industriehanf. Das aktuelle Urteil in Deutschland, unsere konstruktive Zusammenarbeit mit den europäischen Kommissionen sowie der FSA (UK) und auch die von der EIHA beauftragten Toxikologie-Studien zu THC stellen die Weichen für die „freie Fahrt“ unseres Sektors.“

Daniel Kruse, Präsident der European Industrial Hemp Association (EIHA):

„Das Urteil des BGH schließt den Kreis zum Urteil des EuGH von November 2020. Beide Urteile machen klar, dass Nutzhanf und Teile der Nutzhanfpflanze per se keine Betäubungsmittel sind und somit weder dem Einheitsübereinkommen noch den nationalen Betäubungsmittelgesetzen unterliegen. Dies ist nicht nur ein juristischer Paradigmenwechsel für Deutschland bei der Beurteilung von Nutzhanf und des BtMG, sondern auch richtungsweisend für einen korrekten wissenschaftlichen Umgang mit THC. Bei der betäubungsmittelrechtlichen Beurteilung, inwieweit ein Missbrauch zu Rauschzwecken denkbar ist, kann nun nicht mehr der THC-arme Nutzhanf als solcher angeklagt werden. Ab sofort kommt es vielmehr auf die tatsächliche Aufnahmemenge der psychoaktiven Substanz THC an. Das Urteil des BGH ist somit eine extrem wichtige Grundsatzentscheidungen für die erfolgreiche Entwicklung der Hanfindustrie in Europa.“

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