Welche Vorteile bringt ein Ehevertrag?

Hat sich ein Paar zur Hochzeit entschlossen, muss nicht nur die Art der Trauung, die Kleidung und die Erstellung der Gästeliste geklärt werden. Manche Paare überlegen dazu, vielleicht ganz unromantisch, ob ein Ehevertrag sinnvoll ist. 

Dieses Thema ist für einige Beziehungen zwar eine Probe, regelt allerdings im Vorfeld was im Fall einer Trennung gelten soll.

Bestimmte Gründe für Eheverträge

Eheverträge können vor dem offiziellen Ja-Wort geschlossen werden, allerdings auch zu einem späteren Zeitpunkt. Denn ein Ehepaar lebt auch ohne Vertrag nicht im rechtsfreien Raum. Es gilt eine sogenannte Zugewinngemeinschaft.

In bestimmten Situationen kann es sich durchaus lohnen, einen Ehevertrag abzuschliessen. Dies kann beispielsweise sein, wenn Eheleute unterschiedliche Nationalitäten haben, beide Partner ein höheres Alter haben oder ein Partner Unternehmer ist.

Heutzutage ergeben sich oft andere Konstellationen, als die traditionelle Familie. Zudem kann es sinnvoll sein, wenn gesetzliche Regelungen mittels Vertrag an die individuellen Umstände angepasst werden.

Auslandsaufenthalt oder unterschiedliche Nationalität

Besteht beiderseits kein Kinderwunsch und ist die Ausbildung/Berufsfindung abgeschlossen, ist zum Beispiel ein Versorgungsausgleich wie auch Zugewinnausgleich nicht erforderlich. Beide Eheleute sind somit finanziell eigenständig und haben durch ihre Ehe keinerlei beruflichen Nachteile. Deshalb wollen beide im Trennungsfall keine finanziellen Forderungen stellen. Hierbei kann ein Ehevertrag eventuell sinnvoll sein.

Haben Eheleute unterschiedliche Nationalitäten oder leben im Ausland, gilt bei einer Trennung normalerweise die Rechtsprechung des Aufenthaltslandes oder von dem Staat, in welchem beide gemeinsam zuletzt gelebt haben. In manchen Staaten wie beispielsweise den USA werden allerdings stets die eigenen Gesetze angewendet, unabhängig davon, welche Staatsangehörigkeit bei dem Ehepaar vorliegt. Daher ist es zu empfehlen, vor der Ehe mittels Ehevertrag festzuschreiben, welche Rechtsprechung letztendlich gelten soll. Die Trauung des Paares kann trotzdem zu einer Traumhochzeit werden.

Ungleich verteiltes Vermögen und Unternehmer

Besitzt ein Ehepartner ein deutlich höheres Vermögen als sein Partner/seine Partnerin, bedeutet dies eine Diskrepanz-Ehe. Hierbei kann der Ehevertrag äusserst sinnvoll sein, falls der wohlhabende Partner vermeiden möchte, dass die andere Person die Heirat nur eingeht, um im Trennungs-/Scheidungsfall eine grosszügige Versorgung zu erhalten. Im umgekehrten Fall, kann die Person mit weniger Vermögen durch einen Ehevertrag vermitteln, dass die Heirat nicht nur zur nachträglichen Versorgung eingegangen wird.

Ist einer der Eheleute unternehmerisch tätig, kann ein vorab geschlossener Vertrag bei Scheidung oder Todesfall verhindern, dass der Ehepartner von dem Betriebsvermögen unberechtigt profitiert und dadurch das Unternehmen gefährdet.

Eheleute leben ohne Ehevertrag in der sogenannten Zugewinngemeinschaft. Hierbei bleiben die Vermögen beider Partner grundsätzlich getrennt. Jeder verwaltet seinen Besitz selbst. Steht eine Trennung/Scheidung bevor, findet der sogenannte Zugewinnausgleich statt. Dies bedeutet, dass die Person, welche während der Ehezeit mehr Zuwachs/Zugewinn ihres Vermögens verzeichnet, muss davon die Hälfte an seinen Partner/seine Partnerin abführen. Durch einen vorher aufgesetzten Ehevertrag kann diese Regelung allerdings umgangen werden.


Ungleichmässig verteiltes Vermögen ist ein häufiger Entscheidungsgrund für einen Ehevertrag. (Bild: Bartolomiej Pietrzyk – shutterstock.com)

Wertmässige oder gegenständliche Beschränkung

In einem Ehevertrag lässt sich zudem vereinbaren, dass ein eventueller Zugewinn nur anteilig ausgeglichen wird. Auf diese Weise kann für eine Erbschaft, die ein Ehepartner im Verlauf der Ehe erhält, der Zugewinnausgleich für die zwischenzeitliche Wertsteigerung herausgenommen werden. Bei Unternehmer-Ehe wird zum Beispiel oftmals das Betriebsvermögen von der Zugewinnregelung ausgeschlossen, damit die Existenz des Unternehmens gesichert bleibt.

Eine andere Variante des Zugewinns ist die abweichende Ausgleichsquote. Anstatt die Hälfte des Zugewinns können Eheleute vorab eine andere Quote wie zum Beispiel ein Viertel im Ehevertrag festlegen.

Um in späteren Ehejahren Streit über das Anfangsvermögen beider Eheleute zu vermeiden, ist es höchst empfehlenswert im Ehevertrag den exakten Wert beider Partner festzuhalten.

Gütertrennung und Ehegattenunterhalt festlegen

Wird Gütertrennung vereinbart, bedeutet dies im Scheidungsfall, dass keinerlei Zugewinnausgleich erfolgt. Das Vermögen beider Partner bleibt grundsätzlich getrennt. Verstirbt ein Ehepartner, erbt der Verbliebene ein Viertel des Vermögens. Ob im individuellen Fall eine generelle Gütertrennung oder doch eine modifizierte Zugewinngemeinschaft besser ist, kann ein sachkundiger Notar erklären.

Durch einen Ehevertrag lässt sich ebenfalls der gesetzlich vorgegebene Ehegattenunterhalt bei einer Scheidung ausschliessen, abändern oder erweitern. Ansprüche auf Unterhalt eines Partners kommen speziell dann in Betracht, wenn dieser dafür nicht selbst sorgen kann. Die Gründe hierfür können beispielsweise eine Erkrankung, das Alter oder die Betreuung der gemeinsamen Kinder sein. Die Höhe der Zahlungen ist dabei von dem Lebensstandard innerhalb der Ehe sowie den finanziellen Möglichkeiten des Partners abhängig.

Ausschluss der Unterhaltsansprüche

Ein Unterhaltsausschluss ist möglich, wenn beide Eheleute ein ausreichend hohes Einkommen erzielen oder durch anderes Vermögen versorgt sind. Im Ehevertrag darf jedoch keinesfalls auf Trennungsunterhalt für den Zeitraum zwischen der offiziellen Trennung und der abgeschlossenen Scheidung verzichtet werden. Dies ist unzulässig. Selbst wenn ein wirtschaftlich gut gestellter Ehepartner komplett auf den nachehelichen Betreuungsunterhalt verzichtet, obwohl gemeinsame Kinder zu versorgen sind, kann der Ehevertrag unwirksam werden. Erzielt ein Partner überdurchschnittlich hohes Einkommen, kann es sinnvoll sein die Höhe des Unterhaltsanspruchs im Ehevertrag zu begrenzen.

Ist der Ehevertrag einmal geschlossen, ist er dennoch nachträglich zu ändern. Der Vertrag kann zum Beispiel an die aktuellen Lebensverhältnisse angepasst werden, falls beide Eheleute sich darüber einigen können.

 

Titelbild: AlexandrBognat – shutterstock.com

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Mehr zu Marta Fischer

Marta Fischer ist leidenschaftliche Autorin mit einem ausgeprägten Harmoniebedürfnis.
Schreiben empfindet sie als Lebenselixir und möchte damit möglichst viele Menschen erreichen.

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