Wegweisendes Urteil im Abgasskandal: Daimler AG vom Landgericht Stuttgart zu Schadenersatz verurteilt wegen Verstoßes gegen europäisches Zulassungsrecht

Düsseldorf (ots) – Durch das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.10.2019 (Az: 20 O 9/18) wurde erstmals ein Fahrzeughersteller im Abgasskandal zu Schadenersatz in Form der Rückzahlung des Kaufpreises unter Anrechnung der gezogenen Nutzungen wegen Verletzung des europäischen Zulassungsrechts verurteilt. Das Urteil der Kanzlei Rogert & Ulbrich, eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal, könnte für viele weitere Verfahren wegweisend sein. Denn aus der Urteilsbegründung geht unmissverständlich hervor, dass die Pflichten des Fahrzeugherstellers beinhalten, die genannten Grenzwerte im realen Fahrbetrieb unter normalen Betriebsbedingungen einzuhalten.

In der Urteilsbegründung bezieht sich das Landgericht Stuttgart auf die Pflichten des Herstellers im Rahmen des europäische Zulassungsrecht Artikel 4 und Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2017 und führt dazu aus: „Nach der zutreffenden höchstrichterlichen Rechtsprechung sind die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/ 2007 genannten Grenzwerte auch im realen Fahrbetrieb unter normalen Betriebsbedingungen einzuhalten (….). Für die Richtigkeit dieser Auslegung spricht der klare Wortlaut dieser Normen.“

Zudem handele es sich bei den zitierten Normen der Verordnung um Schutzgesetze im Sinne von § 823 Absatz 2 BGB. Die Vorgaben des Bundesgerichtshofs (BGH), die im Urteil vom 13.12.2011 (Az: XI ZR 51/10, juris Rn. 21) niedergelegt wurden, seien für das Vorliegen eines Schutzgesetzes erfüllt.

Laut Prof. Dr. Rogert, dem Anwalt des Klägers, handele es sich bei dem Urteil des Landgerichts um die stringente Anwendung materiellen Rechts. Eine solche Entscheidung sei schon lange überfällig gewesen.

Der Kläger selbst legte übrigens mit Aufnahme des gerichtlichen Verfahrens sein Fahrzeug still, da er nicht mit einem nicht zulassungsfähigen Fahrzeug zur Luftverschmutzung beitragen wollte. Im Folgenden wird der Gesetzestext zum Emissionsverhalten zitiert, auf den sich das Landgericht Stuttgart berufen hat:

Artikel 4

Pflichten des Herstellers

(1) Der Hersteller weist nach, dass alle von ihm verkauften,  zugelassenen oder in der Gemeinschaft in Betrieb genommenen  Neufahrzeuge über eine Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung und  ihren Durchführungsmaßnahmen verfügen. Der Hersteller weist außerdem  nach, dass alle von ihm in der Gemeinschaft verkauften oder in  Betrieb genommenen neuen emissionsmindernden Einrichtungen für den  Austausch, für die eine Typgenehmigung erforderlich ist, über eine  Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung und ihren  Durchführungsmaßnahmen verfügen. Diese Pflichten schließen ein, dass  die in Anhang I und in den in Artikel 5 genannten  Durchführungsmaßnahmen festgelegten Grenzwerte eingehalten werden.  (2) .... Die von dem Hersteller ergriffenen technischen Maßnahmen  müssen außerdem sicherstellen, dass die Auspuff- und  Verdunstungsemissionen während der gesamten normalen Lebensdauer  eines Fahrzeuges bei normalen Nutzungsbedingungen entsprechend dieser Verordnung wirkungsvoll begrenzt werden. Daher ist die  Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge über einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren oder 100 000 km zu kontrollieren; es gilt der  Wert, der zuerst erreicht wird. Die Dauerhaltbarkeit  emissionsmindernder Einrichtungen ist über eine Laufleistung von 160  000 km zu prüfen..... 

Artikel 5

Anforderungen und Prüfungen

(1) Der Hersteller rüstet das Fahrzeug so aus, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert,  gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen  Betriebsbedingungen dieser Verordnung und ihren  Durchführungsmaßnahmen entspricht.".... 

Kontakt:

Dirk Fuhrhop
Rechtsanwalt

Rogert & Ulbrich
Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Ottostr. 12
50859 Köln

Telefon: (0049) (0)2234/219 48-19
Fax: (0049) (0)211/25 03-132
E-Mail:fuhrhop@ru-law.de
Homepage: www.ru-law.de
www.auto-rueckabwicklung.de

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