Wie erhalten ausländische Unternehmen die schweizerische MWST zurück?

Wie bekommen ausländische Unternehmen für ihre unternehmerischen Tätigkeiten in der Schweiz angefallene Vorsteuern zurückerstattet?

Das wollen wir Ihnen im Folgenden aufzeigen.

Kann jedes ausländische Unternehmen die Vorsteuer aus der Schweiz zurückverlangen?

Für das Vorsteuervergütungsverfahren gibt es gewisse Voraussetzungen: Sie dürfen in der Schweiz nicht MWST-pflichtig sein und sich auch nicht freiwillig registriert haben. Falls Sie nämlich in der Schweiz MWST-registriert sind, brauchen Sie dieses Verfahren gar nicht, sondern können die Vorsteuern in Ihrer normalen Quartalsabrechnung abziehen.

Weiter dürfen Sie nur Leistungen in der Schweiz erbringen, die zu keiner Steuerpflicht führen. Dies ist dann der Fall, wenn Sie z.B. nur als Berater für schweizerische Kunden tätig waren, und alle Ihre Leistungen somit nach dem Empfängerortsprinzip der Bezugsteuer unterliegen. Ebenso ist das der Fall, wenn Sie nur im Ausland hergestellte Waren in die Schweiz exportieren, und die Vorsteuern beispielsweise bei einem Messeauftritt in der Schweiz angefallen sind. Damit der Antrag bewilligt wird, muss exakt begründet werden, in welchem Zusammenhang die Auslagen entstanden sind.

Schliesslich gibt es noch die Einschränkung, dass Ihr Sitzland eine mit der Schweiz vergleichbare Umsatzsteuer hat und schweizerischen Unternehmen Gegenrecht gewährt. Dies ist aber für fast alle europäischen Länder der Fall.

Welche Formvorschriften sind zu beachten?

  • Sie benötigen einen Fiskalvertreter in der Schweiz, der der Steuerverwaltung als alleiniger Ansprechpartner dient. artax Fide Consult AG kann diese Rolle gerne für Sie übernehmen.
  • Die Vorsteuer muss im Kalenderjahr mind. CHF 500 betragen.
  • Sie benötigen den Nachweis Ihrer Unternehmereigenschaft, also die Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde, dass Sie im Heimatland MWST-pflichtig sind. Der Eintrag im Handelsregister genügt nicht.
  • Sie müssen alle Vorsteuerbelege im Original einreichen. Scans oder Kopien berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug, und das wird in diesem Verfahren einzeln kontrolliert.
  • Der Antrag muss innert 6 Monaten nach Ende des Kalenderjahres, also bis 30. Juni, vollständig eingereicht sein, ansonsten ist der Anspruch endgültig verwirkt. Falls Sie unsere Dienste in Anspruch nehmen möchten, bitten Sie also, uns frühzeitig zu kontaktieren.

Das Vorsteuervergütungsverfahren ist relativ umständlich und langwierig. Falls Sie regelmässig und hohe Vorsteuern haben, kann es sich unter Umständen lohnen, sich für die schweizerische MWST zu registrieren und normal abzurechnen. Ob dies in Ihrem Fall möglich ist, hängt jedoch von Ihrer exakten Geschäftstätigkeit ab.

Falls Sie bei der Rückforderung schweizerischer Vorsteuern oder generell zum Thema MWST Unterstützung benötigen, sind wir gerne für Sie da.

 

Quelle: artax Fide Consult, Mitglied von Morison KSi / www.artax.ch
Artikelbild: LDprod -shutterstock.com

author-profile-picture-150x150

Mehr zu E. Stanojevic & lic.rer.pol. U. Fischer

Elisabeth Stanojevic ist Kauffrau.

Lic.rer.pol. Urs Fischer ist Treuhänder, MWST-Spezialist STS, zugelassener Revisor RAB.

jQuery(document).ready(function(){if(jQuery.fn.gslider) {jQuery('.g-22').gslider({groupid:22,speed:10000,repeat_impressions:'Y'});}});