Schweizer Pensionskassen und die deutsche Finanzverwaltung: Änderung im Überblick

Im Jahr 2015 hat das oberste deutsche Finanzgericht (Bundesfinanzhof, BFH) die steuerlichen Behandlungen von Schweizer Pensionskassen und eine fast 10 Jahre lange Praxis der deutschen Finanzverwaltung auf den Kopf gestellt.

Die Änderung wirkt sich sowohl für Beiträge in als auch für Leistungen aus einer Schweizer Pensionskasse aus. Hier folgt ein kurzer Überblick.

Die bisherige Praxis

Seit dem Jahr 2005 wurden Schweizer Pensionskassen von der deutschen Finanzverwaltung wie eine deutsche gesetzliche Rentenversicherung klassifiziert. Rentenzahlungen für einen Steuerpflichtigen, der in 2016 in Rente geht, sind zu 72% der Rente steuerpflichtig. Wer in 2030 aufhört, hat schon 90% steuerpflichtige Rente. Alle Rentenempfänger ab 2040 versteuern ihre Rente zu 100%.

Aktive Grenzgänger können die Beitragszahlungen steuermindernd als Vorsorgeaufwendungen abziehen. Der vom Arbeitgeber getragene Beitrag ist maximal in Höhe der Hälfte des Gesamtbeitrags steuerfreier Arbeitslohn. In der Schweiz tragen in gewissen Branchen Arbeitgeber deutlich mehr als die rechnerische Hälfte des Gesamtbeitrags (bis zu 80%). In Höhe der Differenz zur Hälfte entsteht zusätzlicher steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Jahr 2015

Der BFH hat nun 10 Jahre später dem zum Teil widersprochen. Die Schweizer Pensionskassen und deren Leistungen seien quasi ein „Zwitter“ aus einer gesetzlichen und einer rein privatrechtlichen Versicherung. Die Aufteilung richtet sich nach dem schweizerischen Recht (BVG).

Nur der „obligatorische Teil“ (der gesetzliche Pflichtbeitrag) entspricht einer deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Der „überobligatorische Teil“ sind freiwillige Beiträge und als Einzahlungen in private Kapital-/Rentenversicherungen zu behandeln. Diese Aufteilung ist für Grenzgänger ab dem Steuerjahr 2016 zwingend und muss dem Finanzamt vorgelegt werden.

Welche Auswirkungen gibt es?

Für einen in Deutschland ansässigen Rentenempfänger ist dies positiv: Seine Rente aus der Schweiz wird nun steuertechnisch aufgeteilt, er muss nur noch das Obligatorium voll versteuern. Ein 65-jähriger, der in 2016 seinen Ruhestand antritt, erhält z.B. eine Rente von EUR 10‘000.- bisher zu EUR 2‘800.- steuerfrei. Nimmt man nun ein „Obligatorium“ von z.B. 50% an, sind nach dem Urteil jetzt plötzlich EUR 5‘500.- steuerfrei geworden!

Noch positiver kann dies bei Einmalauszahlungen von Kapitalleistung werden. (Nur) der freiwillige, „überobligatorische“ Anteil einer Kapitalleistung von EUR 100‘000.-, im Beispiel also EUR 50‘000.-, kann unter bestimmten Bedingungen komplett steuerfrei oder nur gering besteuert sein.

Bei Auszahlungen von Renten und Kapitalleistungen durch Pensionskassen ins Ausland können in der Schweiz ggf. Quellensteuern einbehalten werden, die jedoch per Antrag nachträglich erstattet werden. Für Zahlungen aus Pensionskassen des öffentlichen Rechts (also bei Staatsangestellten) erfolgt jedoch keine Erstattung, und Deutschland rechnet aufgrund anderer Auslegung des Doppelbesteuerungsabkommens die schweizerische Quellensteuer nicht automatisch an (in Baden-Württemberg auf Antrag ggf. möglich).

Für aktuell aktive Arbeitnehmer in der Schweiz, insbesondere Grenzgänger, ist dies ungünstig, denn das Abzugsvolumen von Vorsorgeaufwendungen verringert sich deutlich (im Beispiel nur 50% der Beiträge, Obligatorium). Der Beitrag darüber hinaus verpufft steuertechnisch wirkungslos. Außerdem erhöht sich der zusätzliche steuerpflichtige Arbeitslohn, weil der freiwillig gezahlte Arbeitgeberanteil (Überobligatorium) nun viel größer geworden ist. Dies kann im Einzelfall mehrere Tausend EUR ausmachen.

Für Gestaltungsmöglichkeiten einen steuerlichen Berater aufsuchen

Insbesondere bei hohen Kapitalauszahlungen aus dem „überobligatorischen Topf“, könnte sich Deutschland (auch für Schweizer) zu einer interessanten Alternative im Rahmen der bilateralen Pensionierungsplanung entwickeln, wenn man z.B. die volle Steuerfreiheit der Kapitalauszahlung ausnutzen kann.

Aber auch ein zukünftiger Empfänger einer laufenden Rente kann eine höhere Steuerfreiheit der Rente als bisher erwarten. Angesichts der Komplexität sollte für eine vorausschauende Pensionierungs­planung unbedingt ein steuerlicher Berater auf beiden Seiten der Grenze hinzugezogen werden.

 

Artikel von: artax Fide Consult AG / Mitglied von Morison International / www.artax.ch
Artikelbild: © designer491 – shutterstock.com

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Mehr zu Patrick Färber

Patrick Färber ist Steuerberater bei der RIEDLINGER Partnerschaftsgesellschaft mbB.

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