Anpassung von steuerlichen Abzügen ab 2016

Die beiden wichtigsten Änderungen bei steuerlichen Abzugsmöglichkeiten ab dem Steuerjahr 2016 betreffen die Bereiche Bildungskosten und Fahrkosten.

Erfahren Sie im Folgenden mehr, was diese Änderungen bedeuten.

Bildungskosten

Bildungskosten konnten bisher abgezogen werden, wenn sie direkt mit dem derzeitigen Beruf zusammenhingen oder den Wiedereinstieg in einen Beruf ermöglichten. Problematisch war dabei vor allem die Abgrenzung zwischen Aus- und Weiterbildung. In der Praxis führte diese Differenzierung regelmässig zu Diskussionen: In welchem Umfang diente eine Weiterbildung dazu, auf dem aktuellsten Stand zu bleiben und wann wurde das Wissen in einem Umfang erweitert, dass man bereits von einer neuen Ausbildung sprechen konnte?

Die Handhabung in den Kantonen war sehr unterschiedlich und deshalb für den Steuerpflichtigen schwer nachvollziehbar. Des Weiteren waren die Bildungskosten als Berufskosten definiert: War kein Einkommen vorhanden, konnte auch kein Abzug geltend gemacht werden.

Das Gesetz ändert sich nun derart, dass sowohl die Unterscheidung zwischen Aus- und Weiterbildungskosten als auch das Einkommenserfordernis entfallen. Nach dem ersten Abschluss auf Sekundarstufe 2 werden damit alle berufsorientierten Bildungskosten abzugsfähig sein. Weiterhin nicht abzugsfähig bleiben Ausbildungen, die nicht berufsorientiert sind, sondern einzig zur persönlichen Bereicherung dienen.

Auf Bundeseben können pro Jahr Kosten von maximal CHF 12‘000 geltend gemacht werden; fast alle Kantone (inkl. Baselland) übernehmen diesen Betrag. Der Kanton Basel-Stadt zeigt sich grosszügiger; in einer knappen Abstimmung hat der Grosse Rat beschlossen, dass bis zu CHF 18‘000 pro Jahr abgezogen werden können.


Bei den Bildungskosten gibt es ab dem Steuerjahr 2016 Änderungen bei den steuerlichen Abzugsmöglichkeit. (Bild: © Brian A Jackson – shutterstock.com)

Neu ist zudem, dass die vom Arbeitgeber getragenen Kosten unabhängig von der Höhe keinen geldwerten Vorteil darstellen und somit kein steuerbarer Lohnbestandteil sind.

Fahrkosten

Die zweite Änderung betrifft die so genannten Pendelkosten. Durch Annahme des Bundesbeschlusses über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (FABI) treten die Verfassungsänderungen und die damit verbundenen Erlasse auf Bundesebene per 2016 in Kraft. Als eine der Massnahmen den Bahninfrastrukturfonds zu finanzieren, werden die Pendlerkosten beschränkt.

Nachdem ursprünglich gar ein Null-Abzug zur Diskussion stand, wird der maximal zulässige Abzug für Fahrkosten auf Bundesebene CHF 3‘000 pro Jahr betragen. Die Kantone handhaben diese Änderung ganz unterschiedlich. Basel-Stadt übernimmt den Wert des Bundes bereits ab 2016, nachdem unter anderem die Möglichkeit diskutiert wurde, den Abzug auf maximal CHF 3‘800 und damit in etwa auf die Kosten für ein Generalabonnement in der zweiten Klasse festzulegen. Der Pauschalabzug für Berufskosten von CHF 4‘000 bleibt weiterhin bestehen.

Baselland plant ebenfalls einen maximalen Abzug von CHF 3‘000, während im Aargau bis zu CHF 6‘000 abzugsfähig sein sollen. Beide Kantone planen die Einführung auf die Steuerperiode 2017, allerdings haben die kantonalen Parlamente die Beträge noch nicht bestätigt. Andere Kantone wie z. B. Solothurn planen momentan keine Beschränkung der Fahrtkosten auf kantonaler Ebene.

Durch die Änderung geht der Kanton Basel-Stadt von Mehreinnahmen in Höhe von knapp 3 Millionen pro Jahr aus; Baselland rechnet gar mit zusätzlichen finanziellen Mitteln von bis zu 10 Millionen. Schweizweit werden gemäss Bundesamt für Verkehr ca. 22 Prozent der Steuerpflichtigen betroffen sein.

Arbeitnehmer mit einem Geschäftswagen sollten eine Neuerung beachten. Die Übernahme dieser Fahrtkosten durch den Arbeitgeber wurde im Gegensatz zum Privatanteil bisher nicht besteuert. Neu werden allerdings alle Kosten, welche den maximal möglichen Abzug überschreiten, als Einkommensbestandteil hochgerechnet.



Dazu ein Beispiel:

Angenommen Sie wohnen 30 km von Ihrem Arbeitsort entfernet. Pro Jahr beträgt Ihr Arbeitsweg dementsprechend 13‘200km. Mit dem geltenden Kilometeransatz von CHF 0.70 übernimmt Ihr Arbeitgeber also Kosten in Höhe von CHF 9‘240. Da neu nur noch CHF 3‘000 abzugsfähig sind, wird die Differenz von CHF 6‘240 als Einkommensbestandteil aufgerechnet. Dabei muss aber nicht der Arbeitgeber Ihren Lohnausweis anpassen: vielmehr müssen Sie diesen Einkommensbestandteil selbständig berechnen und in Ihrer Steuererklärung deklarieren. Tiefere Angaben als die einfache Rechnung Arbeitstage * Distanz * CHF 0.7 sollten begründet werden (z. B. direkte Fahrt zum Kunden).

Auch für internationale Wochenaufenthalter mit Hauptwohnsitz im Ausland dürfte die Änderung Auswirkungen haben. War es bisher unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die Kosten für die Heimfahrten oder gegebenenfalls -flüge geltend zu machen, werden auch hier neu maximal CHF 3‘000 absetzbar sein. Dies dürften vor allem internationale Wochenaufenthalter, welche auf teure Flüge angewiesen sind, deutlich spüren.

 

Artikel von: artax Fide Consult AG / Mitglied von Morison International / artax.ch
Artikelbild: © Urheber – shutterstock.com

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Mehr zu Fabio Bruderer, MLaw

Fabio Bruderer, MLaw, ist Steuerberater bei der artax-Gruppe.

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