Der Konsumentenschutz in der Schweiz schreitet voran

In vielen Bereichen des Verbraucherschutzes werden mit dem neuen Swissnessgesetz die Rechte der Konsumenten in der Schweiz gestärkt. Lange hinkte die Schweiz im Vergleich zum Ausland in der EU hinterher, beispielsweise beim Thema Produktsicherheit.

In anderen Bereichen wie der Lebensmittelsicherheit gab es bereits weitreichendere Regelungen. Das vor kurzem in Kraft getretene Swissnessgesetz regelt die Kennzeichnung von Produkten aus der Schweiz. Für den Konsumenten bedeutet der Markenschutz eine grössere Gewissheit darüber, dass die Produkte im eigenen Land bzw. der Region produziert wurden.

Die Diskussion über die Einführung des neuen Swissnessgesetzes dauerte schon mehrere Jahre an. Auch die Verbraucherorganisationen waren an der Erarbeitung des Erlasses beteiligt. Das Gesetz wurde dann 2013 verabschiedet. In ihm werden die Grenzen für die Zulässigkeit für das Schweizer Gütesiegel „aus der Schweiz“ festgelegt. Der Verbraucher erkennt an den so gekennzeichneten Produkten ihre Herkunft. Allein diese Kennzeichnung steigert der Wert der Ware im Vergleich zu ähnlichen Erzeugnissen um etwa 20 %.

Das Schweizer Siegel auf einem Produkt gibt keine Gewissheit, dass das Erzeugnis zu 100 % in der Schweiz entstanden ist. Dies gilt nur bei Milcherzeugnissen. Bei anderen Lebensmitteln müssen mindestens 80 % des Produktes im Inland hergestellt worden sein. Für Industrieprodukte liegt diese Grenze bei 60 %. Den Erzeugern ist es aber freigestellt, diese Werte zu übertreffen. Für den Verbraucher hat sich die Produktsicherheit erhöht.


Das Schweizer Siegel auf einem Produkt gibt keine Gewissheit, dass das Erzeugnis zu 100 % in der Schweiz entstanden ist. (Bild: ducu59us / Shutterstock.com)


Andere Verbraucherrechte wie das Recht auf die Produktgarantie sind in der Schweiz immer noch weniger ausgeprägt als beispielsweise in Deutschland. Seit Jahr 2012 gelang auch hier ein kleiner Durchbruch. Hersteller der Schweiz müssen seitdem über zwei Jahre lang die einwandfreie Funktionsfähigkeit ihres Produktes garantieren. Defekte, die innerhalb dieser Frist auftreten, müssen behoben werden. Eine Ausnahme davon ist möglich, wenn die Hersteller die 2-jährige Garantie ausschliessen und dies unübersehbar für den Verbraucher angeben. Eine Information in den AGBs ist nicht ausreichend.

Neben der Verbrauchersicherheit gegenüber dem Verkäufer und einer garantierten Nutzung über zwei Jahre, können nun Billigprodukte, die weniger als zwei Jahre halten, auf dem Markt begrenzt werden. Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb wurde 2012 verschärft und damit der Verbraucher vor für ihn nachteiligen Geschäften stärker geschützt. Die wichtigen Regelungen und Anpassungen an sich verändernde Marktverhältnisse betrafen die Preisauszeichnung, unerwünschte Anrufe, Gewinnversprechen auf Werbefahrten, Eintragungen in nutzlose Register und die sogenannten Schneeballsysteme.

Jeder Verbraucher ist mit der ständigen Gefahr konfrontiert, sein Geld oder Ersparnisse an Unternehmer zu verlieren, die sie mit immer neuen Tricks und Lockangeboten, z.B. mit Gewinnversprechungen, zu unlauteren Geschäften animieren. In der Hoffnung einen versprochen Preis zu erhalten, lassen sich Verbraucher zu Zahlungen hinreissen, die sie später bereuen. Die Gewinne werden nie ausgezahlt. Auch Werbefahrten basieren auf dieser Methode.

Auch die zeitweise weitverbreiteten unerwünschten Werbeanrufe gehören in diese Kategorie. Sie sind nicht nur lästig, sondern nutzen den Überraschungseffekt und haben das Ziel zu ungewollten Handlungen aufzufordern. Die neuen gesetzlichen Regelungen schränken diese Verfahrensweisen erheblich ein und stärken damit die Rechte der Verbraucher.

In den vergangenen Jahren wurde vielfach Beschwerden der Verbraucher über unlautere Geschäftspraktiken nachgegangen. Schon nach einem Jahr nach der Einführung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) wurden beim Staatssekretariat um die 5000 Anzeigen aufgenommen, die geprüft wurden und die gegebenenfalls mit einer Abmahnung oder Strafklage geahndet wurden.

Schwieriger ist die Situation, wenn sich die betreffenden Unternehmen im Ausland befinden. Betrüger stammen nicht immer in aus der Schweiz, sondern kommen auch aus anderen europäischen Ländern. Typisch ist das für die Bereiche des Adressbuchschwindels und der Werbeanrufe. Die Strafverfolgung gestaltet sich hier schwieriger. Jedoch auch die Verbraucher wehren sich, was zu einem Rückgang solcher Fälle führte.

Vor den aktuellen neuen Regelungen, gab es in der Schweiz schon mehrfach Versuche, den Verbraucherschutz besser zu regeln. Insbesondere die Kennzeichnungspflicht war immer wieder ein Thema und wird auch in den nächsten Jahren den Gesetzgeber weiter beschäftigen. Beispielsweise wurden bereits 1973 die Kennzeichnungspflicht über Material- und Pflege eingeführt. Bereits fünf Jahre später wurde die Deklaration von elektrischen Haushaltsgeräten standardisiert und die Preisangabenverordnung eingeführt.



Die Kennzeichnungspflicht, die 1980 in Kraft trat, legte fest, dass Zutaten, Preis und Gewicht auf dem Produkt gekennzeichnet sein müssen. Für Bioprodukte, insbesondere die genaue Begriffsbestimmung von „biologisch“ und „ökologisch“, wurde länger nach einer eigenen Regelung gesucht, die dann 1998 in der Bioverordnung mündete.

Nicht immer sind die Interessen der Verbraucher und die der Unternehmen auf gleicher Ebene. Dies ist besonders beim Verbraucherschutz zu beobachten. Dann ist die Politik an der Reihe, die entsprechenden gesetzlichen Rahmenbedingungen zu schaffen und Regelungen festzulegen und auch Kontrollen bei der Umsetzung zu ermöglichen. Unterstützung finden die Verbraucher auch durch die Stiftung für Konsumentenschutz und andere Organisationen, die erfolgreich immer mehr Verbraucherschutz durchsetzen.

 

Oberstes Bild: Der Verbraucherschutz hat sich im letzten Jahrzehnt immer mehr durchgesetzt. (© LovArt / Shutterstock.com)

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