Säule 3a - profitieren Sie doppelt

Das Schweizer Vorsorgesystem ist auf den sogenannten „3 Säulen“ aufgebaut. Neben der AHV und der beruflichen Säule ist auch die private Vorsorge in der Verfassung verankert. Das Gesetz fördert dieses individuelle Sparen, weshalb Beiträge an die Säule 3a bis zu einem gewissen Betrag steuerfrei sind.

Zur besseren Lesbarkeit wird im Folgenden teilweise der generelle Begriff „3. Säule“ verwendet. Gemeint ist aber immer die Säule 3a.

Wer darf wieviel einzahlen?
Grundsätzlich sind alle erwerbstätigen Steuerpflichtige, die ein AHV/IV-pflichtiges Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen haben, berechtigt, in die Säule 3a einzuzahlen. Allerdings gibt es bezüglich der maximal möglichen Höhe der Einzahlung Unterschiede.

Wer einer Pensionskasse angehört, darf im laufenden Jahr maximal CHF 6‘739 einzahlen. Für das Jahr 2015 wurde der Betrag um CHF 29 auf CHF 6‘768 erhöht. Personen ohne Anschluss an eine Pensionskasse dürfen pro Jahr höchstens 20% ihres Einkommens, maximal jedoch CHF 33‘696 einzahlen (bzw. CHF 33‘840 ab 2015).

Eine Ausnahme gilt für Stellensuchende: da diese nur als vorübergehend arbeitslos gelten und während dieser Zeit weiterhin bei der Pensionskasse gegen Tod und  Invalidität versichert bleiben, dürfen diese bis zur Aussteuerung weiterhin Einzahlungen in Höhe von CHF 6‘739 in die 3. Säule tätigen.

Personen, die nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters weiterhin erwerbstätig sind, können bis zu weiteren fünf Jahren Beiträge in die Säule 3a einzahlen.

Wo kann einbezahlt werden?
Fast alle Banken und Versicherungen bieten die Möglichkeit einer 3. Säule an. Die Steuerersparnisse sind bei beiden Varianten gleich gross. Gleichwohl gibt es Unterschiede, die Sie bei der Wahl Ihrer Vorsorgelösung beachten sollten:

Versicherungslösung
Grundsätzlich schliessen Sie mit der Versicherung einen Vertrag über mehrere Jahre, in dem Sie sich verpflichten, jedes Jahr einen fixen Betrag einzuzahlen. Im Gegenzug garantiert Ihnen die Versicherung ein gesichertes Alterskapital und eine Verzinsung zu einem garantierten Satz. Des Weiteren ist es möglich, eine Prämienbefreiung zu versichern, falls es im Verlauf des Vertrages zu einer Erwerbsunfähigkeit kommen sollte. Aufgrund der fixen mehrjährigen Verpflichtung gilt es zu beachten, dass veränderte Lebensumstände (z.B. Arbeitslosigkeit) die Aufbringung dieses Betrages erschweren können. Zudem ist Vorsicht geboten, falls Sie ein Umzug ins Ausland erwägen: obwohl Sie weiterhin Beiträge einzahlen müssen, können Sie steuerlich nicht mehr profitieren, da die meisten Länder nur eigene Vorsorgelösungen akzeptieren.

Bankenlösung
Mehr Flexibilität ermöglicht der Abschluss einer dritten Säule bei einer Bank. Neben dem klassischen Sparkonto, das zurzeit je nach Bank mit zwischen 0.75-1.65% verzinst wird, können Sie sich auch für eine Wertschriftenvorsorge entscheiden. Der Vorteil bei dieser Variante ist, dass Sie die Höhe Ihrer Einzahlungen jedes Jahr neu bis zum Maximalbetrag frei wählen oder ganz auf eine Einzahlung verzichten können.

Wann darf das Kapital bezogen werden?
Prinzipiell gibt es verschiedene Situationen, in denen das Kapital bezogen werden darf.

Vorzeitiger Bezug
Lebensumstände, die einen vorzeitigen Bezug des Vorsorgekapitals erlauben, sind ein definitiver Wegzug ins Ausland, der Erwerb von selbstgenutztem Hauptwohneigentum oder die offizielle Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, wobei dafür die Richtlinien der jeweils zuständigen Ausgleichskassen zu beachten sind.

Ordentlicher Bezug
Der frühestmögliche Zeitpunkt für den Bezug ist fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter, also mit 59 bzw. 60 Jahren. Spätestens bei Ihrer Pensionierung muss das Kapital zwingend bezogen werden. Ein Bezug in Form einer monatlichen Rente ist nicht möglich.


Im Bereich der Vorsorge lassen sich etliche steuerliche Vorteile geltend machen. (Bild: © STUDIO-GRAND-OUEST – shutterstock.com)

Welches sind die steuerlichen Vorteile?
Die Beiträge, die Sie während Ihrer Erwerbstätigkeit einzahlen, können Sie jeweils im gleichen Steuerjahr im vollen Umfang geltend machen, d.h. vom steuerbaren Einkommen abziehen. Zudem werden weder das angesparte Vorsorgeguthaben noch die Erträge besteuert. Bei der Auszahlung des Kapitals kommen die gesetzlichen Steuerprivilegien zum Zug. Konkret heisst dies, dass das Kapital getrennt vom übrigen Einkommen reduziert besteuert wird.

Nachfolgend möchten wir Ihnen die steuerliche Vorteile an einem Zahlenbeispiel aufzeigen. Dabei gehen wir von einem Ehepaar und einem Beitrag von CHF 6‘739 aus. Das Resultat zeigt jeweils die Steuerersparnisse im Gegensatz zu einem Ehepaar ohne Beitrag auf:

Bruttolohn (in CHF)   50’000   100’000   250’000   500’000
Steuervorteil Basel 368 1’738 2’397 2’470
Steuervorteil Liestal 716 1’679 2’804 2’874

Bei der Auszahlung gilt es zu beachten, dass Sie das gesamte Kapital einer 3. Säule als Einmalzahlung beziehen und versteuern müssen. Aufgrund der Progression kann es deshalb interessant sein, wenn Sie Ihr Vorsorgekapital gestaffelt beziehen. Dabei ist zu überlegen, diese bei verschiedenen Instituten zu halten. So schützen Sie Ihre Vorsorgegelder gleichzeitig vor einem möglichen Konkurs Ihrer Bank oder Versicherung.

Im folgenden Beispiel vergleichen wir die steuerliche Gesamtbelastung, wenn Sie Ihr Vorsorgekapital entweder nur in einer oder mehreren 3. Säulen gleichmässig angehäuft haben und das Kapital entsprechend in verschiedenen Steuerjahren beziehen (Beispiel Basel):

Total Steuer auf Auszahlung in CHF:

Kapital (in CHF):   In 1 Jahr   In 2 Jahren   In 3 Jahren
150’000 9’962 6’850 5’380
300’000 25’862 19’925 15’431

Fazit
Einzahlungen in die 3. Säule sind steuerlich als auch für die persönliche Vorsorge interessant und auf jeden Fall empfehlenswert, falls Sie entsprechende Mittel zur Verfügung haben. Um noch in der Steuerperiode 2014 profitieren zu können, sollten Sie sicherstellen, dass Ihr Beitrag noch vor Ende Jahr gutgeschrieben wird.

Bei Fragen und für individuelle Berechnungen steht Ihnen das artax-Team gerne zur Verfügung.

Artikel von: artax Fide Consult AG / Mitglied von Morison International / www.artax.ch

Autoren:

lic. iur. Bigna Gadola
Juristin
Zugelassene Revisorin RAB

Fabio Bruderer, MLaw
Steuerberater

 

Oberstes Bild: © Zerbor – shutterstock.com

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