Geschenke in der Geschäftswelt: Darauf sollten Sie achten

Viele Arbeitnehmer bekommen kleine und vielleicht auch mal grössere Aufmerksamkeiten. Darüber sollte man sich zuerst einmal freuen – und dann in der rechten Weise damit umgehen, denn auch Korruptionsbeauftragte und das Finanzamt interessieren sich heute viel mehr für nicht-monetäre Zuwendungen als noch vor zehn Jahren. Wir geben Ihnen Tipps und einige rechtliche Aspekte zum Thema Geschenke in der Geschäftswelt.

Wer Präsente von einem Geschäftspartner annimmt, sollte sich dabei möglichst transparent verhalten und die entsprechenden Regeln seines Arbeitgebers genau befolgen.  Bei firmeninternen Geschenken oder Zuschüssen zu Fortbildungen gibt es gesetzliche Vorschriften, die sowohl für den Schenkenden als auch für den Beschenkten wichtig sind.

Unternehmen haben oft genaue Regeln zur Geschenkannahme

In der letzten Zeit sind Unternehmen im Bezug auf Geschenke immer vorsichtiger geworden. Viele Korruptionsskandale haben die öffentliche Wahrnehmung in diesem Bereich verändert, sodass schnell dubiose Geschäfte vermutet werden. Um ihren Ruf zu schützen, legen viele Unternehmen genaue Regeln (Compliance-Regeln) fest, an die sich ihre Mitarbeiter halten müssen, wenn sie Geschenke von ausserhalb ihrer Firma bekommen. „Auf der einen Seite hat niemand etwas gegen einen netten sozialen Umgang, bei dem die Geschäftspartner auch einmal kleine Aufmerksamkeiten austauschen oder einander zum Kaffeetrinken einladen“ erklärt Steffen Salvenmoser, Korruptionsexperte beim Unternehmensberater Price-Waterhouse-Coopers. Auf der anderen Seite können üppige oder häufige Geschenke auch beeinflussen. Die Compliance-Regeln dienen vor allem dem Schutz der eigenen Angestellten vor Bestechungsversuchen, denn diese beginnen meist mit Präsenten in völlig korrektem Mass. Wenn das Gegenüber den Eindruck hat, damit etwas erreichen zu können, wird die Summe der Zuwendungen steigen und der betroffene Mitarbeiter kann langsam in die Korruption hinein schlittern.

Gesetzlich wird Bestechung und Bestechlichkeit gleichermassen mit einer Geld- oder sogar einer ein bis dreijährigen Freiheitsstrafe geahndet (§ 299, StGB). Diese Regelung gilt für die Geschäftswelt. Bei Amtsträgern oder Mitarbeitern im öffentlichen Dienst werden noch strengere Strafen verhängt (§ 332, StGB).

Der richtige Umgang mit Geschenken

Klare Obergrenzen vom Arbeitgeber sind gegen subtile und langsam voranschreitende Bestechungsversuche ein wirksamer Schutz. Ein beschenkter Mitarbeiter muss sich dann nicht allein auf seine Intuition verlassen und sollte das auch nicht, denn ein Verstoss gegen die Compliance-Regeln kann zu einer Abmahnung und in schweren Fällen sogar zur fristlosen Kündigung führen, warnt Mark Repey, Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Abeln.

Sollten Geschenke per Post geschickt oder einfach auf dem Schreibtisch auftauchen, sodass man sie nicht direkt zurückgeben kann, rät Repey damit sofort zum Arbeitgeber zu gehen, um sich die Annahme genehmigen zu lassen. Das Geschenk mit nach Hause zu nehmen, und wenn auch nur vorübergehen, hält er für einen Fehler. Es sei dann beinahe unmöglich zu erklären, dass man das Präsent gar nicht annehmen wolle.


Urheber: Klicker / pixelio.de


Konkret gilt: Geschenke mit geringem Wert, wie Feuerzeuge, Kugelschreiber oder Kalender können Mitarbeiter ruhigen Gewissens annehmen. Wo die Obergrenze liegt, ist entweder in den Compliance-Regeln festgelegt oder muss nach eigenem Ermessen beurteilt werden. Auch wenn das Bauchgefühl hier nicht der absolute Massstab ist, gibt es die ungefähre Richtung meist gut vor, wie Steffen Salvenmoser anschaulich erklärt: „Wenn ich beim Auspacken denke ‚oh, das sollte mein Chef besser nicht sehen’, dann ist das Präsent definitiv nicht angemessen.“

Geschenke vom eigenen Chef

Korruptionsverdacht ist bei firmeninternen Geschenken im Normalfall kein Problem, allerdings unterliegen sie steuerlichen Regelungen. Für einen Arbeitnehmer kann ein Geschenk ein zusätzlicher Lohn sein, der versteuert werden muss und auf den Sozialabgaben anfallen. Möchte der Arbeitgeber seinen Angestellten mit einem Geschenk wirklich eine Freude machen, sollte er es nach § 37 des Einkommenssteuergesetzes pauschal mit 30 Prozent versteuern. Das ist für den Schenkenden zwar teuer, für den Beschenkten aber um so schöner. Erfreuliche Ausnahmen von der Besteuerung sind Geschenke vom Arbeitgeber zu besonderen Anlässen, wie ein Geburtstag oder eine Hochzeit. In solchen Fällen gibt es eine Freigrenze von 40 Euro pro Person und Monat. Ist das Geschenk allerdings auch nur einen Cent teurer, muss es vollständig versteuert werden. Die Summe kann auch nicht über das Jahr aufaddiert werden.

Betriebsveranstaltungen und bezuschusste Fortbildungen

Übernimmt der Arbeitgeber Teile der Kosten für Fort- und Weiterbildungen, müssen diese Zuwendungen vom Arbeitnehmer dann versteuert werden, wenn sie in erster Linie seinen persönlichen Interessen dienen und nicht denen des Unternehmens. Markus Deutsch, Steuerberater beim Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL), erklärt den Sachverhalt mit einem Beispiel: „Wenn ein Unternehmen einem IT-Fachmann einen Töpferkurs bezahlt, wird er diesen Vorteil versteuern müssen, eine Softwarefortbildung dagegen nicht.“

Auch Einladungen zu Betriebsveranstaltungen können der Versteuerung unterliegen, wenn die Bereicherung des Mitarbeiters über die Freigrenze von 110 Euro pro Veranstaltung hinaus geht. Als Bereicherungen werden vor allem die Verköstigung oder Musik- und Schauspieldarbietungen angesehen. Die Kosten für die Planung und Organisation der Veranstaltung werden hingegen nicht berücksichtigt, wie es ein Urteil vom Bundesfinanzhof vor kurzem neu festgelegt hat.

Geschenke an die eigenen Mitarbeiter können Unternehmen als Betriebsausgaben deklarieren, egal in welcher Höhe. Geschenke an Geschäftspartner sind bis zu einem Nettobetrag von 35 Euro steuerfrei und können bis zu dieser Höhe auch als Geschäftsausgaben angegeben werden – ist die Zuwendung aber nur einen Cent teurer, kann auch hier der gesamte Betrag nicht als Ausgabe geltend gemacht werden.

 

Oberstes Bild: © Rainer Sturm / pixelio.de

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Diplomphysiker im technischen Vertrieb mit Leidenschaft fürs Schreiben.
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