Der Weg zum eigenen Unternehmen: Die Einzelfirma in der Schweiz

Knapp die Hälfte aller in der Schweiz ansässigen Unternehmen hat die Einzelfirma als unternehmerische Rechtsform gewählt. Nicht nur in der Schweiz ist die Einzelfirma eine Möglichkeit, um als Einmannbetrieb den Sprung in die Selbstständigkeit zu wagen.

Diese Entscheidung wird erleichtert durch die vergleichsweise einfachen Gründungsvoraussetzungen, die dadurch bedingt sind, dass die Einzelfirma keine eigene Rechtspersönlichkeit hat. Wie bei anderen Rechtsformen auch ist die Gründung einer Einzelfirma mit Vor- und Nachteilen verbunden.

Die wesentlichen Merkmale einer Einzelfirma

Für Einmannbetriebe bietet die Einzelfirma einen vergleichsweise einfachen Einstieg in die Selbstständigkeit. Voraussetzung für die Gründung ist eine natürliche Person, die volljährig sein muss. Entsprechend der Rechtsnatur der Einzelfirma ist der Firmengründer auch Alleineigentümer des Unternehmens und als solcher gegenüber Dritten alleiniger Vertragspartner. Der Wohnsitz des Inhabers muss nicht zwingend in der Schweiz liegen, allerdings ist bei auswärtigem Wohnsitz eine Arbeitsbewilligung für die Schweiz erforderlich.

Die Einzelfirma ist die bevorzugte Rechtsform, wenn es sich um personenbezogene Tätigkeiten handelt, beispielsweise handwerkliche oder freie Berufe. Ein formaler Gründungsakt ist nicht vorgesehen und so beginnt die Existenz der Einzelfirma mit der Aufnahme der Tätigkeit unter der Voraussetzung, dass das Unternehmen nach kaufmännischer Art geführt wird, der eine wirtschaftliche Tätigkeit zugrunde liegt, die selbstständig ausgeübt wird und auf einen dauerhaften Erwerb gerichtet ist.

Hinsichtlich des dem Unternehmen zugrundeliegenden Kapitals macht der Gesetzgeber keinerlei Auflagen. Anders als bei anderen Rechtsformen haftet der Inhaber gegenüber Lieferanten und Kunden unbeschränkt mit seinem persönlichen Vermögen. Insoweit ist die Einzelfirma nicht für die Aufnahme von Fremdkapital geeignet.


Die Pflicht zur Buchführung ist abhängig vom Jahresumsatz. (Bild: Kjpargeter / Shutterstock.com)


Die Pflicht zur Buchführung ist abhängig vom Jahresumsatz und besteht dann, wenn das Jahreseinkommen über der Grenze von CHF 100`000 liegt. Gleiches gilt für Ausnahmefälle, in denen der Gesetzgeber eine Eintragung in das Handelsregister ausdrücklich vorsieht. Entscheidet sich der Inhaber einer Einzelfirma für die Eintragung in das Handelsregister, obwohl sein Jahreseinkommen unterhalb der genannten Grenze liegt, unterliegt er ebenfalls der Buchführungspflicht. Diese ist bei einer Nichteintragung entbehrlich, wobei nicht eingetragene Einzelfirmen verpflichtet sind, eine Ein- und Ausgabenrechnung zu erstellen. In steuerlicher Hinsicht ist der Inhaber verpflichtet, das gesamte Einkommen zu versteuern sowie das Vermögen aus dem geschäftlichen und privaten Bereich.

Die Vorteile einer Einzelfirma

Ein wesentlicher Vorteil der Gründung eines Einzelunternehmens ist, dass anders als bei anderen Rechtsformen kein Mindestkapital erforderlich ist. Auch die mit der Gründung in Zusammenhang stehenden Formalitäten beschränken sich auf ein Minimum. Aufgrund dieser gesetzlichen und formalen Freizügigkeit bietet die Einzelfirma eine grosse unternehmerische Freiheit. Diese Freiheit wird dadurch begünstigt, dass der Inhaber einer Einzelfirma allein entscheidungs- und weisungsbefugt ist und schnelle Entscheidungsprozesse möglich sind. Insgesamt ist das Führen einer Einzelfirma mit einem geringeren Verwaltungsaufwand verbunden und unterliegt keiner Doppelbesteuerung.

Die Nachteile einer Einzelfirma

Einer der wichtigsten Nachteile bei der Gründung einer Einzelfirma bezieht sich auf die Finanzen und damit in Verbindung stehende haftungsrechtliche Fragen. Als alleiniger Geschäftsinhaber haftet der Inhaber gegenüber Kunden und Lieferanten uneingeschränkt mit seinem persönlichen Vermögen. Das bedeutet, dass zum Haftungsumfang auch die persönlichen Besitzverhältnisse gehören und öffentlich einsehbar sind. Der Inhaber einer Einzelfirma ist ausserdem verpflichtet, das Unternehmen allein zu führen, so dass keine weiteren Partner an der Unternehmensführung beteiligt werden können.

Für Unternehmer mit Familienanschluss ist insbesondere ein weiterer Aspekt bedeutsam. Abhängig vom Firmensitz und dem im jeweiligen Kanton geltenden Recht hat der Einzelunternehmer unter Umständen keinen Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen, was gleichermassen für die Arbeitslosenunterstützung gilt. Sofern das Einzelunternehmen scheitert, bleibt nur noch der Gang zum Sozialamt. Als selbstständiger Unternehmer ist der Einzelunternehmer verpflichtet, unter anderem die Kosten für Versicherungen selbst zu tragen und auch für seine Altersvorsorge eigenverantwortlich zu sorgen.

Wesentliche Voraussetzungen für die Gründung einer Einzelfirma

Die Gründung eines Unternehmens bedarf unabhängig von der jeweiligen Rechtsform einer sorgfältigen Vorbereitung. Dies gilt unter anderem für die Wahl des Firmennamens, der bei einer Einzelfirma nicht frei wählbar ist. Denn er muss zwingend den Familiennamen des Inhabers mit oder ohne Vornamen enthalten. Dies dient einmal dem öffentlichen Interesse und soll darüber hinaus Täuschungen verhindern. Zusätzlich zum Namen erlaubt sind ergänzende Zusätze wie beispielsweise die Bezeichnung der Tätigkeit oder Fantasiebezeichnungen.

Eine weitere Voraussetzung für die Gründung einer Einzelfirma ist der Eintrag in das Handelsregister, der abhängig ist von der Höhe des Jahresumsatzes. Zwingend ist eine Eintragung nach Art. 36 HRegV (Handelsregisterverordnung) dann, wenn ein Jahresumsatz von über CHF 100`000 erzielt wird. Die Eintragung dauert ungefähr eine Woche, wobei die Kosten für die Eintragung zwischen CHF 200 und 300 liegen. Anderes gilt, wenn der Jahresumsatz unter dieser Grenze liegt, dann ist die Eintragung freiwillig möglich, d.h. der Inhaber kann sich frei entscheiden, ob er sein Unternehmen in das Handelsregister eintragen lassen möchte oder nicht.

Gewisse Einzelfirmen sind auch bei einem kleineren Umsatz zur Eintragung verpflichtet, während freie Berufe von einer Eintragung befreit sind. Zu bedenken ist, dass der Eintrag in das Handelsregister den unternehmerischen Alltag erleichtert. Er ist beispielsweise dann von Nutzen, wenn es darum geht, ein Bankkonto zu eröffnen. Gleiches gilt für die Beantragung eines Postfachs, eines Schliessfachs sowie des eigenen Telefonanschlusses und im internationalen Handelsverkehr.

 

Oberstes Bild: © venimo / Shutterstock.com

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