Das Arbeitszeugnis: Visitenkarte eines Arbeitnehmers und Orientierungshilfe für Personalverantwortliche

[vc_row][vc_column width="1/1"][vc_column_text]Das Arbeitszeugnis gibt Auskunft über die Ausgestaltung und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über die Funktion, die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers. Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses, das prinzipiell wohlwollend und sachlich formuliert sein muss. Was aber, wenn der Arbeitgeber sich weigert, ein Arbeitszeugnis auszustellen, oder der Arbeitnehmer sich ungerecht bewertet fühlt? Auf diese Inhalte kommt es bei einem Arbeitszeugnis an Das Arbeitszeugnis hat den Charakter einer privaten, vom Arbeitgeber schriftlich ausgestellten Urkunde, die am Ende eines Arbeitsverhältnisses als Schlusszeugnis oder auf Verlangen des Arbeitnehmers auch während eines Arbeitsverhältnisses als Zwischenzeugnis ausgestellt wird. Darin äussert sich der Arbeitgeber über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses und auch wohlwollend über die persönlichen Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers. In der Schweiz gibt es darüber hinaus auch die Arbeitsbestätigung, die sich auf Aussagen über die vom Arbeitnehmer ausgeübte Funktion sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses beschränkt und keine Wertungen enthält. Als sogenanntes kleines Arbeitszeugnis wird die Arbeitsbestätigung zumeist für reine Bestätigungszwecke verwendet oder auch, um ein negatives Vollzeugnis zu entkräften.

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