Billag-Entscheid: 2‘300 Gemeinden im Zugzwang – MWST zurückfordern!

Das Bundesgericht hat in einem kürzlich höchstrichterlichen Entscheid die Mehrwertsteuer auf den Fernsehgebühren, erhoben durch die Billag, als verfassungswidrig beurteilt (Urteil 2C_882/2014 vom 13. 4. 15 – BGE-Publikation). Im Falle der Mediengebühr führten zur Verneinung der MWST-Pflicht der nicht vorhandene Leistungsaustausch zwischen der Billag und dem Gebührenzahler. Es fehlt der Austausch der Leistung. Weiteres Merkmal war, dass die Gebühr hoheitlich erhoben wurde. Zusammenfassend sind hoheitliche Gebühren ohne Leistungsaustausch nicht mehrwertsteuerpflichtig. Das Bundesgericht hat auf die Kurtaxe verwiesen, welche ebenfalls nicht pflichtig ist.

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