Erfolgreiche Jobsuche, Teil 1 - 6 Wege, bei der Jobsuche auf jeden Fall zu scheitern

[vc_row][vc_column][vc_column_text]Wer auf der Suche nach einem neuen Job ist und das vielleicht bereits seit Wochen, beginnt häufig an der eigenen Kompetenz zu zweifeln. Schliesslich haben Sie doch alles Menschenmögliche (und mehr) getan. Sie haben mehr Bewerbungen abgeschickt, als Sie zählen können, und die Suche zu Ihrem 70-Stunden-Job gemacht. Anscheinend will Sie einfach keiner haben. Wahrscheinlicher ist, dass Sie mit der falschen Suchmaske unterwegs sind und Ihre Kommunikationsstrategie verändern sollten. Oft sind es scheinbar unerhebliche oder intuitiv wenig nachvollziehbare Gründe, aus denen Personaler sich gegen Sie und für andere Bewerber entscheiden.

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Das Arbeitszeugnis: Visitenkarte eines Arbeitnehmers und Orientierungshilfe für Personalverantwortliche

[vc_row][vc_column width="1/1"][vc_column_text]Das Arbeitszeugnis gibt Auskunft über die Ausgestaltung und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über die Funktion, die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers. Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses, das prinzipiell wohlwollend und sachlich formuliert sein muss. Was aber, wenn der Arbeitgeber sich weigert, ein Arbeitszeugnis auszustellen, oder der Arbeitnehmer sich ungerecht bewertet fühlt? Auf diese Inhalte kommt es bei einem Arbeitszeugnis an Das Arbeitszeugnis hat den Charakter einer privaten, vom Arbeitgeber schriftlich ausgestellten Urkunde, die am Ende eines Arbeitsverhältnisses als Schlusszeugnis oder auf Verlangen des Arbeitnehmers auch während eines Arbeitsverhältnisses als Zwischenzeugnis ausgestellt wird. Darin äussert sich der Arbeitgeber über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses und auch wohlwollend über die persönlichen Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers. In der Schweiz gibt es darüber hinaus auch die Arbeitsbestätigung, die sich auf Aussagen über die vom Arbeitnehmer ausgeübte Funktion sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses beschränkt und keine Wertungen enthält. Als sogenanntes kleines Arbeitszeugnis wird die Arbeitsbestätigung zumeist für reine Bestätigungszwecke verwendet oder auch, um ein negatives Vollzeugnis zu entkräften.

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Was Sie über das Arbeitszeugnis wissen sollten

[vc_row][vc_column width="1/1"][vc_column_text]Das Arbeitszeugnis spielt in der Schweiz auch heute noch eine wichtige Rolle im Berufsleben. Jeder Arbeitnehmende hat aufgrund der gesetzlichen Grundlage in Art. 330a OR jederzeit Anspruch, vom Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis zu verlangen. Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Arbeitszeugnis, welches sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über die Leistungen und das Verhalten ausspricht, und der Arbeitsbestätigung, welche sich auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses beschränkt. In jedem Fall hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein vollwertiges Arbeitszeugnis, falls er dies wünscht. Ein Sonderfall ist das Lehrzeugnis, welches der Lehrmeister dem Lehrling nach Beendigung der Lehre ausstellen muss. Inhaltlich beschränkt sich dieses auf die erforderlichen Angaben über die erlernte Berufstätigkeit und die Dauer der Berufslehre. Auf Wunsch des Lernenden wird das Lehrzeugnis auf das Niveau eines Arbeitszeugnisses ergänzt.

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