Die kantonalen Arbeitsämter senden sechs Wochen nach Einführung der Neuregelung bei der Arbeitszeiterfassung Alarmsignale aus.
„Wir sehen grosse Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Verordnung auf uns zukommen“, warnt Manfred Zimmermann, oberster Arbeitsinspektor des Kantons Bern. Unbestritten sei, dass auf die Betriebe ein enormer Bürokratieaufwand zukomme.
[vc_row][vc_column width="1/1"][vc_column_text]Sobald Sie als Unternehmerin oder Unternehmer Arbeitnehmende beschäftigen, sind Sie in beinahe täglichem Kontakt mit dem Arbeitsrecht und seinen Tücken. Um die geläufigsten Probleme gar nicht erst entstehen zu lassen, möchten wir mit diesem Bericht einige Missverständnisse, denen wir in der Praxis immer wieder begegnen, richtigstellen:
1. Wir schliessen mit unseren Arbeitnehmern befristete Dreimonatsverträge und verlängern diese dann jeweils, so müssen wir nie kündigen.
Solche „Kettenarbeitsverträge“ sind nur in Ausnahme fällen zulässig. Unzulässig sind sie dann, wenn es für die jeweils befristeten Arbeitseinsätze keinen sachlichen Grund gibt oder dadurch gesetzliche Ansprüche der Arbeitnehmenden vereitelt werden sollen, wie zum Beispiel der Kündigungsschutz. In diesem Fall würde ein Gericht das Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes uminterpretieren.