Die Merkmale einer Kollektivgesellschaft und ihre Gründungsvoraussetzungen

[vc_row][vc_column width="1/1"][vc_column_text]Die Kollektivgesellschaft ist eine Rechtsform im schweizerischen Gesellschaftsrecht, die sich insbesondere für mehrere natürliche Personen eignet, die sich zwecks Führung eines nach kaufmännischer Art geführten Unternehmens zusammengeschlossen haben. Vor allem kleinere Firmen wählen diese Rechtsform, sofern mehrere Personen in die Unternehmensführung involviert sind, beispielsweise Handwerks- und Gastronomiebetriebe sowie Anwaltskanzleien. Rechtsgrundlagen und Rechtsnatur einer Kollektivgesellschaft Die Kollektivgesellschaft ist eine Personengesellschaft, für die im schweizerischen Gesellschaftsrecht auch das Synonym Rechtsgemeinschaft verwendet wird und deren Rechtsgrundlagen in Art. 552 bis 593 Obligationsrecht (OR) normiert sind. Obwohl die Kollektivgesellschaft keine juristische Person ist, ist sie handlungs-, prozess- und betreibungsfähig. Das bedeutet, dass die Kollektivgesellschaft Verpflichtungen eingehen, Rechte erwerben und vor Gericht klagen beziehungsweise verklagt werden kann. Darüber hinaus haftet die Kollektivgesellschaft auch für Schäden aus unerlaubter Handlung, wenn diese durch die Gesellschafter in Ausübung ihrer Tätigkeit verursacht worden sind. Der Zweck der Gründung einer Kollektivgesellschaft ist auf ein kleineres, auf Dauer ausgerichtetes und stark personenbezogenes Unternehmen ausgerichtet. Insoweit eignet sich die Kollektivgesellschaft für den Zusammenschluss mehrerer Personen, die gemeinsam ein Unternehmen betreiben möchten und insbesondere eine flexible Regelung ihrer unternehmerischen Belange in einem Gesellschaftsvertrag favorisieren.

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