Abschaffung der Inhaberaktien stellt eine Enteignungsdrohung dar

Das Parlament verabschiedete am 21. Juni 2019 das neue Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch. Dieses Gesetz wird voraussichtlich Anfang 2020 in Kraft treten.

2015 hatte die Schweiz die Regeln zwar schon verschärft, dies genügte aber dem Global Forum (Arbeitsgruppe der OECD) nicht, da gemäss GAFI/FATF die Inhaberaktien wegen der Anonymität und leichten Übertragbarkeit als mögliche Mittel zur Steuerhinterziehung, Geldwäscherei und Terrorfinanzierung missbraucht werden können.

Das neue Gesetz soll deshalb faktisch die traditionellen Inhaberaktien abschaffen, so hofft man bei der nächsten Länderprüfung eine gute Note zu erhalten und somit schädliche Gegenmassnahmen zu vermeiden.

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Künftig sollen Inhaberaktien nur noch dann zulässig sein, wenn die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat (dann greifen die Transparenzregeln der Börse) oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestattet werden und bei einer von der Gesellschaft bezeichneten Verwahrungsstelle in der Schweiz hinterlegt oder im Hauptregister eingetragen sind und somit faktisch Namenaktien ähneln. Gesellschaften die unter eine dieser Ausnahmen fallen, müssen innerhalb von 18 Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes die Eintragung dieser Tatsache ins Handelsregister verlangen.

Alle anderen Gesellschaften müssen innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der neuen Vorschriften Inhaberaktien in Namenaktien umwandeln. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, so werden die Inhaberaktien automatisch in Namenaktien umgewandelt. Aktien von Aktionären, die fünf Jahre nach Inkrafttreten der Regeln beim Gericht keine Eintragung ins Aktienbuch der Gesellschaft beantragt haben, werden nichtig und somit verfallen auch die Vermögenswerte. Gemäss Schätzungen des Bundes haben noch etwa 57‘000 Firmen (rund ein Viertel aller Aktiengesellschaften) Inhaberaktien und so dürften einige Personen von der faktischen Enteignung betroffen werden, da viele Inhaberaktionäre noch keine Kenntnis von der Meldepflicht haben, die seit 2015 besteht. Die Bedenken im Parlament wegen dieser Enteignungsdrohung konnten sich aber letztendlich nicht durchsetzen, da drohende schädliche Gegenmassnahmen letztendlich stärker gewichtet wurden.

Die von der Umwandlung der Inhaberaktien zu Namenaktien betroffenen Firmen müssen bei der nächsten Statutenänderung ihre Statuten an die Umwandlung anpassen. Das Handelsregister weist jede Anmeldung zur Eintragung einer anderen Statutenänderung zurück, solange diese Anpassung nicht vorgenommen worden ist.

Beim Gesetz von 2015 wurde die Sistierung und Verwirkung von Mitgliedschaftsrechten als ausreichende Sanktion betrachtet, im neuen Gesetz drohen bei Verletzung Bussen. Die Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Pflicht zur Meldung von wirtschaftlich berechtigten Personen auf Stufe der Gesellschafter wie auch die Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Pflichten zur Führung der Aktien- bzw. Anteilbücher und Verzeichnissen auf Stufe der Gesellschaft werden neu strafrechtlich sanktioniert und mit Busse bestraft. Des Weiteren droht der Gesellschaft ein Verfahren wegen Organisationsmängeln. Jeder Aktionär, Gläubiger oder der Handelsregisterführer kann beim Gericht beantragen, dass die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen sind, um den Organisationsmangel zu beseitigen. Das Gericht kann als ultimo ratio die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen.

Gesellschaften die noch Inhaberaktien haben und nicht unter die beiden Ausnahmen fallen, sollen bereits jetzt ohne Zeitdruck die Umwandlung vornehmen. Aktionäre und auch die Gesellschaft sollten aufgrund der drohenden Sanktionen sicherstellen, dass ihre Melde- und Verzeichnisführungspflicht ordnungsgemäss sind und die internen Prozesse angepasst werden.

Sollten Sie bei diesen Umstellungen Unterstützung benötigen, können wir Sie bei diesen Prozessen gerne fachmännisch begleiten.

 

Quelle: artax Fide Consult, Mitglied von Morison KSi
Titelbild: soul_studio – shutterstock.com

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