Die Unternehmenssteuerreform und ihre Folgen für die Quellensteuer

Am 28. September 2018 verabschiedete das Parlament das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF), ehemals Steuervorlage 17.

Im Vorfeld hatten die beiden Parlamentskammern National- und Ständerat ihre Differenzen ausgeräumt und eine endgültige Einigung erzielt. STAF wird am 19. Mai 2019 zur Abstimmung unterbreitet.

Das Inkrafttreten der Steuerreform ist für 2020 vorgesehen, obwohl dies ein ehrgeiziger Zeitplan für die Kantone wäre, um die Umsetzung weiterzuführen.

Basel-Stadt als Vorreiter

Der Kanton Basel-Stadt hat grünes Licht für die Umsetzung der Steuervorlage 17 erhalten. Der Wunsch des Regierungsrates, die Massnahmen so rasch wie möglich in Kraft zu setzen, wurde umgesetzt – die Anpassungen treten rückwirkend per 1. Januar 2019 in Kraft.

Basel-Stadt gibt Vollgas – die Regierung hat am 26.02.2019 beschlossen, u.a. die massive Senkung der Gewinn- und Kapitalsteuern (Gewinnsteuer von 22 auf 13%) bereits rückwirkend auf 01.01.2019 in Kraft zu setzen.

Dies impliziert auch eine Anpassung der Einkommenssteuern. Bei der Einkommensteuer ist eine Senkung des Tarifs vorgesehen und eine Erhöhung des Versicherungsabzugs. Darin eingeschlossen eine rückwirkende Anpassung der Quellensteuern bei natürlichen Personen. Betroffen sind die Tarife A B C und H, respektive für Grenzgänger die Tarife L M N und P.

Welche Konsequenzen hat die rückwirkende Anpassung bei der Quellensteuer?

Da rückwirkende Anpassungen sehr aufwändig sind und sich bei einer Anpassung die Lohnzahlung verändert, ist eine Umsetzung ab März oder April 2019 angezeigt mit einer nachträgliche Vergütung der Differenzen nach Erhalt der Quellensteuer-Rechnungen.

Die publizierten kantonalen Quellensteuerabzüge basieren auf dem Durchschnitt der Steuersätze des Kantons und werden üblicherweise jährlich angepasst. Die Senkung des Einkommenssteuersatzes und die Erhöhung der selbstbezahlte Krankenkassenprämien zieht somit eine rückwirkende Anpassung der Quellensteuertarife nach sich.

Gemäss Mitteilung der Abteilung Quellensteuer des Kantons Basel-Stadt sind die neuen Tarife ab sofort zu verwenden. Lohnabrechnungsanbieter müssen die neuen Tarife sofort in ihre Lohnprogramme einlesen.

Bereits eingereichte Quellensteuerabrechnungen werden von der Steuerverwaltung von Amtes wegen angepasst. Üblich ist bei der Abrechnung der Quellensteuer jedoch die Abrechnung pro Quartal – in diesem Fall wünscht sich die Steuerverwaltung eine rückwirkende Anpassung, was je nach Personalstamm sehr aufwändig sein kann.

Da die verwendeten Quellensteuertarife zum Zeitpunkt der Lohnaufbereitung korrekt waren, verzichtet artax auf die rückwirkende Anpassung und berücksichtigt ab März 2019 die neu gültigen Tarife. Auf der Quellensteuerrechnung werden die Differenzen ausgewiesen, welche mit dem nächsten Lohnlauf den betroffenen Mitarbeitern zu vergüten sind.

Gründe für dieses Vorgehen

Da die neuen Tarife tiefer sind, sind keine Überlegungen betreffend Haftung der Quellensteuerbeträge auf Seite der Arbeitgeber nötig. Da die Gutschriften nach Erhalt der Quellensteuerrechnung an die Arbeitnehmenden weitergeleitet werden, hat alles seine Richtigkeit.

Fazit

Die Änderung der Quellensteuertarife ist mit doppelten Kosten verbunden für die Salärabrechnung 2019. Die Anpassung per 01.01.2019 muss nochmals angepasst werden!

Dazu auch: Als Folge der abgelehnten Rentenreform kam es auf den 1. Januar 2018 kurzfristig zu einer Reduktion der MWST-Sätze. Eine solche Umstellung war für die Wirtschaft jeweils mit erheblichem Aufwand verbunden (Schätzungen in den Medien sprechen von rund CHF 200 Mio. pro Umstellung).

Ob die im März dieses Jahres angekündigte rückwirkende Steuersenkungen wohl etwas mit den Ständeratswahlen im April 2019 zu tun hat? Die für die Steuersenkung verantwortliche Finanzdirektorin stellt sich als Kandidatin zur Verfügung. Hoffentlich wird STAF im Mai angenommen, sonst wären wir wirklich gespannt, wie der Kanton die Steuerminderungen ohne mehr Cash vom Bund finanzieren will.

 

Quelle: artax Fide Consult / www.artax.ch
Titelbild: Karramba Production – shutterstock.com

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Dr. iur. Bernhard Madörin ist Steuer- und Treuhandexperte, zugelassener Revisionsexperte RAB und zugelassener Versicherungsvermittler FINMA.

Fabian Egger ist Fachmann im Finanz- u. Rechnungswesen mit eidg. FA und
zugelassener Revisor RAB.

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