Verordnung über den AIA in Steuersachen – Übergangsbestimmung aufgehoben
VON Agentur belmedia GmbH News Steuern
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 7. November 2018 beschlossen, die Übergangsbestimmung betreffend den Begriff „Teilnehmende Staaten“ in der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen per 1. Januar 2019 aufzuheben. Damit wird eine internationale Vorgabe umgesetzt
Ein teilnehmender Staat ist nach der Definition des Standards zum automatischen Informationsaustausch (AIA) ein Staat, mit dem ein AIA-Abkommen besteht. Gegenüber nicht teilnehmenden Staaten haben die Finanzinstitute erhöhte Sorgfaltspflichten.
Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hatte bei der Einführung des AIA beschlossen, dass die Staaten eine Übergangsbestimmung in ihr nationales Recht aufnehmen können, wonach als teilnehmend auch Staaten gelten, die sich dazu bekannt haben, den AIA umzusetzen.
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Grund dafür: Der AIA wird nicht von allen Staaten gleichzeitig eingeführt, sondern das AIA-Abkommensnetz wird stufenweise ausgebaut. Mit der Übergansbestimmung sollte der Aufwand der Finanzinstitute während der Einführungsphase des AIA gesenkt werden. Die Schweiz hat davon in der Verordnung (Artikel 1) Gebrauch gemacht.
Inzwischen haben über 100 Staaten und Hoheitsgebiete, darunter die Schweiz, den AIA eingeführt und ihr Abkommensnetz ausgebaut. Vor diesem Hintergrund hat die OECD die Staaten im Herbst 2017 dazu aufgerufen, die Übergangsbestimmung aufzuheben.
Mit seinem heutigen Beschluss setzt der Bundesrat diese internationale Vorgabe um. Damit stellt er sicher, dass der globale AIA-Standard korrekt umgesetzt wird. Das Schweizer Abkommensnetz umfasst aktuell über 75 AIA-Partnerstaaten. Die Aufhebung dieser Übergangsbestimmung dürfte auf die praktische Umsetzung des AIA durch Schweizer Finanzinstitute nur eine geringe Auswirkung haben.
Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV) (PDF)
Erläuterungen zu Umsetzungsfragen im Zusammenhang mit der Aufhebung von Artikel 1 AIAV (PDF)
Quelle: Der Bundesrat
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