Angestellte von Tankstellenshops profitieren bald von einem nationalen GAV

Der Verband der Tankstellenshop-Betreiber der Schweiz (VTSS), die Gewerkschaften Unia und Syna sowie der Kaufmännische Verband Schweiz freuen sich über den Entscheid des Bundesrats, den neuen GAV für die Tankstellenshops allgemeinverbindlich zu erklären.

Sie bedauern, dass im Tessin die verhandelten Mindestlöhne nicht gelten. Der Gesamtarbeitsvertrag tritt am 1. Februar 2018 in Kraft.

Der Bundesrat hat am 6. Dezember 2017 folgenden Entscheid gefällt: Der neue Gesamtarbeitsvertrag (GAV) der Tankstellenshops wird allgemeinverbindlich erklärt. Er tritt am 1. Februar 2018 in Kraft. Die Unia, die Syna, der Kaufmännische Verband und der Verband der Tankstellenshop-Betreiber der Schweiz (VTSS) freuen sich über diesen Entscheid. Sie bedauern den Entscheid des Bundesrates wonach „der Kanton Tessin von den Mindestlöhnen gemäss Anhang 2 des GAV auszunehmen ist“. Somit gilt im Kanton Tessin der neue GAV, aber ohne die Mindestlöhne die von den Sozialpartnern verhandelt worden waren.

Deutliche Verbesserungen

Der neue GAV schützt die Arbeitsbedingungen der Angestellten in den Tankstellenshops. Neben der Festsetzung von Mindestlöhnen regelt der GAV insbesondere die Arbeitszeiten und garantiert eine Reihe von Sozialleistungen, wie die Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Mutterschaft. Die zentralen Aspekte des Vollzugs werden ebenfalls genauer geregelt. Künftig profitieren 13‘000 Arbeitnehmende vom neuen GAV. Die Tessiner Angestellten, die vom Lohndumping besonders betroffen sind, kommen leider nicht in den Genuss von Mindestlöhnen. Die Vertragsparteien sind bestrebt, eine Lösung für das Tessin zu suchen.

Eine Premiere im Detailhandel

Im November 2015 schlossen die Sozialpartner die Verhandlungen für einen neuen GAV für Tankstellenshops erfolgreich ab. Seitdem warteten sie auf den Entscheid der Bundesbehörden. In drei Kantonen gab es bereits einen solchen allgemeinverbindlichen GAV (Freiburg, St. Gallen und Luzern). Der neue GAV für Tankstellenshops ist jedoch der erste allgemeinverbindlich erklärte gesamtschweizerische Gesamtarbeitsvertrag im Detailhandel. Im Kanton Luzern gilt bis Ende 2018 noch der kantonale GAV und ist daher vorläufig vom Geltungsbereich des neuen GAV ausgenommen.

 

Quelle: Gewerkschaft Unia
Artikelbild: Symbolbild © Martin Good – shutterstock.com

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