Kanton Bern: Steuervorlage 17 des Bundes grundsätzlich ausgewogen

Der Regierungsrat stimmt der Steuervorlage 17 des Bundes (SV17) im Grundsatz zu. Er beantragt jedoch, dass der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer von heute 17 Prozent auf 21,2 Prozent (statt 20,5 Prozent) erhöht wird. Dies entspricht dem Satz, der bei der Unternehmenssteuerreform III (USR III) vorgesehen war.

Die Massnahmen der SV17 werden dem Kanton sowohl Mehr- als auch Mindereinnahmen bringen, wobei die Mehreinnahmen die Mindereinnahmen übersteigen. Diese Mehreinnahmen leisten einen Beitrag an die geplanten Gewinnsteuersenkungen der kantonalen „Steuerstrategie 2019–2022“.

Bei der SV17 handelt es sich um die Nachfolgereform der vor dem Volk im Februar gescheiterten Unternehmenssteuerreform III (USR III). Im Kern geht es bei der Steuervorlage 17 um die Abschaffung der international nicht mehr akzeptierten Regelungen für Statusgesellschaften. Damit die Schweiz weiterhin ein attraktiver Unternehmensstandort bleiben kann, werden neue, international akzeptierte Regelungen bzw. Ersatzmassnahmen eingeführt, bei welchen die Kantone mehr oder weniger Spielraum in der Umsetzung haben.

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Der Regierungsrat ist mit diesem vorgeschlagenen Konzept einverstanden und begrüsst insbesondere, dass die SV17 gegenüber der USR III ausgewogener ausgestaltet ist. Er nimmt im Rahmen der vorliegenden Vernehmlassung die Gelegenheit wahr, eine erste Standortbestimmung über die zu erwartenden finanziellen Auswirkungen darzustellen.

Die SV17 enthält Massnahmen, welche für den Kanton Bern sowohl zu Mehreinnahmen als auch zu Mindereinnahmen führen werden:

Die Mindereinnahmen ergeben sich aus den beiden geplanten Ersatzmassnahmen: dem erhöhten Abzug für Forschung und Entwicklung sowie der damit zusammenhängenden Patentbox. Die Höhe der Mindereinnahmen ist schwer voraussehbar und hängt unter anderem ab von der konkreten Ausgestaltung der Ersatzmassnahmen im Kanton Bern, aber auch von möglichen Verhaltensänderungen der Unternehmungen (dynamische Effekte).

Die Mindereinnahmen sind allerdings beschränkt auf einen Prozentsatz der heutigen bzw. zukünftigen Gewinnsteuereinnahmen, da sie ja diese reduzieren. Aus den Ersatzmassnahmen sind gemäss Schätzungen der Finanzdirektion Mindereinnahmen in der Grössenordnung von 5 Prozent bis allerhöchstens 15 Prozent der gesamten Gewinnsteuereinnahmen zu erwarten. Bei geplanten Gewinnsteuereinnahmen im Jahr 2022 von rund 320 Mio. Franken liegen die Mindereinnahmen damit in einem Schätzbereich von 16 bis 48 Mio. Franken.

Die Mehreinnahmen ergeben sich aus dem höheren Anteil an der direkten Bundessteuer (Ausgleichszahlungen des Bundes) sowie der höheren Teilbesteuerung von Beteiligungserträgen (Dividenden). Diese Mehreinnahmen sind bereits heute relativ genau bestimmbar und betragen für den Kanton rund 58 Mio. Franken (Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer, d.h. Ausgleichszahlungen) bzw. rund 31 Mio. Franken (Erhöhung der Dividendenbesteuerung von heute 50 auf 70 Prozent).

Vorgesehen ist eine Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer von heute 17 Prozent auf neu 20,5 Prozent. Der Regierungsrat begrüsst den finanziellen Ausgleich an die Kantone, bedauert jedoch, dass die Erhöhung nur 20,5 Prozent betragen soll. Der Regierungsrat verlangt eine Erhöhung des Kantonsanteils auf 21,2 Prozent, wie sie auch bei der USR III vorgesehen war.

Wie bereits bei der USR III sieht der Regierungsrat vor, die Gemeinden und die Kirchgemeinden im Verhältnis ihrer Betroffenheit durch die Gewinnsteuersenkungen an den Ausgleichszahlungen des Bundes zu beteiligen. Er ist deshalb mit dem in der SV17 vorgesehenen sog. „Gemeindeartikel“ einverstanden. Zudem profitieren die Gemeinden auch von der geplanten Erhöhung der Dividendenbesteuerung.

Mehreinnahmen leisten Beitrag an die Gewinnsteuersenkungen gemäss Steuerstrategie

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Mehreinnahmen aus der SV17 die Mindereinnahmen in jedem Fall übersteigen werden. Dies ist vom Bund so vorgesehen: Die Kantone erhalten so finanzpolitischen Spielraum, damit sie bei Bedarf die Kantons- und Gemeindesteuern senken können, um ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten.

Die Mehreinnahmen aus der SV17 werden im Kanton Bern also einen Beitrag an die geplanten Gewinnsteuersenkungen gemäss der „Steuerstrategie 2019–2022“ leisten. Diese sieht vor, die heutige maximale Gewinnsteuerbelastung im Kanton Bern von 21,6 Prozent gestaffelt über die Jahre 2019–2022 bis auf 16,37 Prozent zu senken. Dies wird bei den Gewinnsteuern zu Mindereinnahmen von jährlich rund 200 Mio. Franken (Kanton ab 2022) bzw. rund 100 Mio. Franken (Gemeinden) führen.

Nun gilt es, die definitive Ausgestaltung der SV17 abzuwarten. Diese würde, sofern sie in Kraft tritt, im Kanton Bern voraussichtlich mittels einer Steuergesetzrevision 2021 umgesetzt werden. Eine Umsetzung bereits auf 2020 lehnt der Regierungsrat aufgrund der vorgegebenen gesetzlichen Fristen ab. Er wird sich im Rahmen der Erarbeitung dieser Steuergesetzrevision 2021 vertieft mit der SV17 befassen.

Unabhängig von der SV17 sieht der Regierungsrat vor, mittels der Steuergesetzrevision 2019 die erste Etappe der geplanten Gewinnsteuersenkungen für die Jahre 2019 und 2020 umzusetzen. Die Steuergesetzrevision 2019 wird vom Grossen Rat in der kommenden Novembersession 2017 in erster Lesung beraten.

 

Quelle: Kanton Bern, Regierungsrat
Artikelbild: N.Vector Design – shutterstock.com

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