Neuerungen im Sanierungsrecht
VON lic. iur. Bigna Gadola + Sofia Jensen, BLaw News
Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 hat eine Teilrevision erfahren. Auslöser dafür war der Zusammenbruch der Swissair im Jahr 2001. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen, welche Sanierungen von Unternehmen erleichtern sollen, sind am 1. Januar 2014 in Kraft getreten. Gleichzeitig wurden verschiedene Schwachstellen im bis anhin geltenden Recht beseitigt.
Nachfolgend möchten wir für Sie die wesentlichsten Punkte der Neuerungen zusammenfassen:
Nachfolgend möchten wir für Sie die wesentlichsten Punkte der Neuerungen zusammenfassen:
- Die Nachlassstundung, während der ein Unternehmen mit finanziellen Schwierigkeiten eine Verschnaufpause erhält, muss nicht mehr zwingend in einem Konkurs enden, sondern kann auch zur Sanierung genutzt werden. In dieser Phase werden mit Hilfe eines Schuldenrufs Aktiven und Passiven aufgenommen und ein Sanierungsplan erarbeitet. Ziel des Nachlassverfahrens ist die Schuldensanierung von Unternehmungen und Privatpersonen, um somit einen Konkurs – und damit die Liquidation des Unternehmens – zu verhindern.
- Für die Genehmigung des Nachlassvertrags, in welchem die Gläubiger gegenüber dem Schuldner ihr Entgegenkommen bekunden, muss die Befriedigung der Drittklassforderungen nicht mehr sichergestellt werden. Zudem müssen die Anteilsinhaber (Aktionäre oder Gesellschafter) ebenfalls einen angemessenen Sanierungsbeitrag leisten, womit eine Gleichbehandlung der Anteilseigner und der Gläubiger erreicht werden soll.
- Die Mitwirkungsrechte der Gläubiger sollen während der Dauer der Nachlassstundung gestärkt werden, was insbesondere vor vorschnellen Liquidationshandlungen schützen soll.
- Wird ein Betrieb während einer Nachlassstundung im Rahmen eines Konkurses oder eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung übertragen, besteht keine Pflicht mehr, alle bisherigen Arbeitsverträge zu übernehmen. Es liegt bei den Parteien zu verhandeln, ob mit dem Betrieb auch die Arbeitsplätze übernommen werden sollen. Als Ausgleich für diese Schwächung der Arbeitnehmerstellung wurde erstmals in der Schweiz eine Sozialplanpflicht eingeführt. Das Unternehmen muss bei folgenden Voraussetzungen mit den Arbeitnehmern Verhandlungen mit dem Ziel führen, einen Sozialplan aufzustellen:
1. Das Unternehmen entlässt bei 250 Mitarbeitern mehr als 30 Mitarbeiter.
2. Es kommt nicht zum Abschluss eines Nachlassvertrages.
Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen finden sich im Arbeitsvertragsrecht des Obligationenrechts.
- Das Privileg der Mehrwertsteuerforderungen, welches am 1. Januar 2010 einführt wurde, wird wieder aufgehoben, da es viele Sanierungen erschwert hat.
- Bei Vermögensverschiebungen des Schuldners zugunsten einer nahestehenden Person, welche zum Nachteil der Gläubiger abgeschlossen wurde, soll die Klage zur Anfechtung erleichtert werden. Dies gilt auch für Vermögensverschiebungen innerhalb des Konzerns.
- Neu sollen auch Dauerschuldverhältnisse wie Leasing- und Mietverträge auf einen beliebigen Zeitpunkt hin gekündigt werden können, sofern andernfalls der Sanierungszweck vereitelt würde. Die Gegenpartei erhält eine Entschädigung für die fristlose Kündigung der Vertragsbeziehung, welche als Nachlassforderung gilt.
Falls Sie Fragen haben, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Das Team der artax Fide Consult AG steht Ihnen gerne zur Verfügung.
Artikel von: artax Fide Consult AG / Mitglied von Morison International / www.artax.ch
Oberstes Bild: Die gesetzlichen Neuerungen sollen Sanierungen von Unternehmen erleichtern (Bild: © Photobank – Fotolia.com)