Allgemeine Geschäftsbedingungen - ihre Gestaltung und Funktion

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vorformulierte Vertragsbestimmungen, die regelmässig Grundlage für eine Vielzahl von Verträgen sind. Als vorformulierte Regeln dienen sie der raschen Vertragsabwicklung und haben eine Rationalisierungsfunktion.

Doch es gibt Rahmenbedingungen, die die Grenzen für das „Kleingedruckte“ festlegen, deren Nichteinhaltung erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Abgrenzung zu anderen Vertragsbestimmungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen werden hinsichtlich ihres Verwendungszweckes von anderen Vertragsbestimmungen abgegrenzt. So gelten beispielsweise individuell mit einem Kunden ausgehandelte Vertragsbestimmungen, also eine Vertragsabrede für den konkreten Einzelfall, nicht als AGB. Ein Beispiel für eine individuelle Vertragsabrede ist die Nachfolgeregelung in einem mittelständischen Unternehmen.

Gleiches gilt für einen dem Vertragswerk beigefügten sogenannten Vertragsannex mit ergänzenden Bestimmungen oder für Vertragsbestimmungen, die einmalig verwendet werden. Ebenfalls keine AGB sind Branchenbedingungen, die den Rechtsverkehr unter den Parteien in die Branche betreffenden Belangen regeln. Auch wenn sie AGB genannt werden, zählen individualisierte AGB ebenfalls nicht zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, da sie auf die konkreten Bedürfnisse der jeweiligen Vertragspartei abgestimmt oder an ein konkretes Rechtsgeschäft angepasst sind.

Rechtliche Grundlagen und Ziele von AGB

Die gesetzlichen Grundlagen für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Schweiz sind Art. 18, 1 und 6 des Obligationenrechts (OR) sowie Art. 8 des Zivilgesetzbuchs (ZGB). Die Ziele von AGB sind einmal auf die Rationalisierung von Vertragsschlüssen ausgerichtet. Während AGB nur einmal formuliert werden müssen, haben sie für eine Vielzahl von Verträgen Gültigkeit und geben insoweit den Verhandlungsrahmen vor. Die Verwendung von AGB und die damit einhergehende Standardisierung der Vertragsgrundlage spart Zeit und Geld, so dass je nach Geschäftsvorfall nur noch die veränderlichen Vertragselemente zu vereinbaren sind.

Wie werden AGB Bestandteil eines Vertrages?

Damit AGB ihre Gültigkeit entfalten können und anwendbar sind, müssen sie in den Vertrag einbezogen werden. Nur so werden sie den Grundsätzen über das Zustandekommen eines Vertrages gerecht, dessen Voraussetzungen die übereinstimmenden Willenserklärungen beider Vertragsparteien sind, was gleichermassen für die Einbeziehung der AGB in den Individualvertrag gilt. Für die Einbeziehung der AGB gelten folgende Voraussetzungen:

  • Die AGB müssen kündbar werden. Das bedeutet, der Kunde ist vor und während der Vertragsverhandlungen auf die AGB hinzuweisen.
  • Der Kunde muss weiterhin Kenntnis von den AGB haben und zwar spätestens vor dem eigentlichen Vertragsschluss.
  • Der Kunde muss mit der Geltung der AGB einverstanden sein.

Während die ersten beiden Voraussetzungen zwingend gegeben sein müssen, darf die Zustimmung des Kunden zu den AGB vermutet werden. Der AGB-Verfasser trägt das Risiko der Beweislosigkeit hinsichtlich der Einbeziehung der AGB. Das bedeutet, er muss Zweifel am Zugang, an der Kenntnisnahme und der Akzeptanz seitens des Kunden nachweisen können.

Im traditionellen Geschäftsverkehr hat ein AGB-Doppel mit unterschriftlichem Akzept des AGB-Adressaten ausreichende Beweiskraft, während im Bereich des e-Commerce die Zustimmung des Kunden während des Bestellvorgangs durch Häkchen setzen, den sogenannten „Accept Button“, abgefragt wird. Der Art der Abfrage entsprechend sollte das Übernahme-Akzept entweder traditionell in der Ablage oder digital auf einem Datenträger als Nachweis aufbewahrt werden.


Als vorformulierte Regeln dienen Allgemeine Geschäftsbedingungen der raschen Vertragsabwicklung und haben eine Rationalisierungsfunktion. (Bild: Bacho / Shutterstock.com)
Als vorformulierte Regeln dienen Allgemeine Geschäftsbedingungen der raschen Vertragsabwicklung und haben eine Rationalisierungsfunktion. (Bild: Bacho / Shutterstock.com)


Die Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die meisten AGB sind nicht gerade verbraucherfreundlich gestaltet. Kleine Schriften, komplizierte Formulierungen, die sich über mehrere Seiten erstrecken, und eine dadurch fehlende Transparenz machen es dem Kunden schwer. Das führt regelmässig dazu, dass AGB auf Kundenseite nahezu blind durch eine Unterschrift oder durch Klicken des „Accept-Button“ bestätigt werden.

Dies gilt beispielsweise auch für Konsumkredite, für deren Abschluss häufig allein die aktuell gesenkte Zinshöhe massgeblich ist und nicht die Inhalte der Vertragsbedingungen. Tatsächlich lohnt es sich, Zeit und Mühen in die Formulierung von AGB zu investieren und sie nicht nur präzise zu formulieren, sondern auch übersichtlich und ansprechend zu gestalten. Dieser Arbeitsaufwand zahlt sich insbesondere mit Blick auf mögliche rechtliche Auseinandersetzungen aus, beispielsweise bei der Beauftragung von Handwerkern für Renovierungs- oder Reparaturarbeiten.

Die Verbreitung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind fester Bestandteil im Geschäftsverkehr. Sie lassen sich je nach Verwendungszweck und Adressat in verschiedene Kategorien einteilen.

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anbieter und Besteller

Die Geschäftsbedingungen des Anbieters können als Verkaufsbedingungen wie beispielsweise die durch die Reform des Obligationsrechts am 1. Januar 2013 geänderte vorgeschriebene Gewährleistungsfrist und als allgemeine Lieferbedingungen ausgestaltet sein und auf Seiten des Bestellers als Allgemeine Einkaufs- beziehungsweise Bezugsbedingungen sowie als Branchenbedingungen.

2. AGB nach Verfassern und Adressaten

Unternehmen nutzen Allgemeine Geschäftsbedingungen, um Abschlüsse zu vereinfachen, die bei Bedarf um individualisierbare Punkte erweitert werden können. Diese werden differenziert nach Herkunft in national und international oder nach ihrer Stellung im Geschäftsverkehr, nämlich nach B2C (Business to Consumer) oder B2B (Business to Business).

3. Nach Vertragsarten

Allgemeine Geschäftsbedingungen können auch je nach Vertragsart entwickelt werden. Üblich ist das insbesondere bei gesetzlichen Verträgen wie dem Kaufvertrag, dem Mietvertrag und dem Arbeitsvertrag, bei zusammengesetzten Verträgen sowie bei sogenannten Innominatkontrakten wie beispielsweise dem Lizenzvertrag, dem Unterrichtsvertrag und dem Leasingvertrag.

4. AGB nach Branchen

Ebenso ist die Ausgestaltung von AGB nach Branchen möglich, was beispielsweise für das Bankgewerbe sowie für Versicherungsunternehmen gilt, die in klassischer Form die allgemeinen Bank- und Versicherungsbedingungen verwenden, ebenso wie bei AGB von Energieunternehmen, in denen die Bezugsbedingungen niedergeschrieben sind.

5. Nach Geschäftsvorfällen

Es ist ausserdem möglich, AGB nach Geschäftsvorfällen zu differenzieren und sie vorzuformulieren. Zu den üblichsten Geschäftsvorfällen gehören der Verkauf mit allgemeinen Lieferbedingen und Branchenbedingungen sowie der Einkauf mit vorformulierten Bedingungen, die den Einkauf allgemein, die Bestellung und den Bezug betreffen.

 

Oberstes Bild: © EDHAR – Shutterstock.com

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