Das Ende des Bankgeheimnisses 2017

In den eidgenössischen Räten steht zur Debatte, das Bankgeheimnis in der Verfassung zu verankern, mit dem Ziel, die Privatsphäre zu schützen.

Was ist der aktuelle Stand des Bankgeheimnisses?

Für Personen mit Wohnsitz im Ausland ist es extrem aufwendig, ein Bankkonto zu eröffnen oder zu halten, darin eingeschlossen auch für schweizerische Gesellschaften in ausländischem Besitz. Die Banken verlangen in der Regel einen Nachweis der steuerlichen Erfassung der Bankwerte im Ausland. Offshore Konstruktionen sind faktisch nicht mehr möglich mit Schweizer Bankkonten. Für ausländische Gesellschaften kann die Führung eines Schweizer Bankkontos gut und gerne CHF 20‘000 pro Jahr Grundgebühr kosten, ohne die zusätzlich laufenden Kosten zur Überwachung der Compliance. Weiter führt der automatische Informationsaustausch zu einer vollkommenen Transparenz. Faktisch ist das Bankgeheimnis aufgehoben.

Wegbereiter dieser Transparenz waren einerseits die OECD und G20-Staaten, mit ihrem Druck auf die Schweiz und andererseits die grossen Banken der Schweiz, welche sich nicht das internationale Geschäft verderben lassen wollten und aktiv eine international verträgliche Bankkundenregelung umsetzten. Für zahlreiche ausländische Kunden hat dies zu kostenintensiven Steuerverfahren geführt, darunter auch für sehr viele Auslandschweizer.

Für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ist es immer noch einfach, Bankkonten und Nummernkonten zu eröffnen. Die Banken gehen davon aus, dass die Deklaration der Erträge und des Vermögens Aufgabe des Kunden ist. In absehbarer Zeit, vermutlich noch im 2017, wird bei den Nummernkonten von den Banken verlangt werden, dass der Kunde den Nachweis der Versteuerung erbringt, ansonsten wird die Bankkundenbeziehung aufgehoben. Faktisch wird dies zu einer ähnlichen Regelung führen wie bei den Auslandkunden. Im Endergebnis ist die straflose Selbstanzeige der einzige Ausweg, um aus dieser Zwickmühle heraus zu kommen. Vermögenspositionen aufzulösen und in andere Bankdepots einzubringen, ist ohne Nachweis der Versteuerung nicht möglich.

Strafrechtlich ist der Schutz des Bankkundengeheimnisses nicht existent. Falls eine Strafuntersuchungsbehörde Informationen von einem Bankkunden wissen möchte, wird diese Information basierend auf einer Editionsverfügung ohne weiteres erbracht. Es wird von der Bank bloss überprüft, ob das Gesuch formal korrekt gestellt worden ist. Eine weitere Prüfung erfolgt nicht, insbesondere auch nicht, ob ein materieller Rechtfertigungsgrund für die Aufhebung des Bankkundengeheimnisses vorliegt. Auch werden die Kunden von der Bank nicht informiert oder erst ein bis zwei Jahre nach der Offenlegung. Der Kunde kann sich somit nicht einmal zur Herausgabe seiner Bankinformationen strafverfahrensrechtlich äussern. Die Bankinformationen liegen so den Behörden sofort und uneingeschränkt zur Verfügung, ohne dass irgendwelche Beschwerderechte des Bankkunden existieren und ohne dass die Aufhebung des Bankgeheimnisses auf dessen formale Rechtsstaatlichkeit überprüft werden kann. Faktisch ist das Bankkundengeheimnis inexistent.

Die Verankerung des Bankgeheimnisses in der Verfassung ist notwendig, damit der Schutz der Privatsphäre optimal gewahrt wird. Es geht nicht darum, die Steuerhinterziehung zu fördern, sondern die Verfahrensrechte der Betroffenen gerecht zu wahren. Hier besteht Handlungsbedarf.

 

Quelle: artax Fide Consult AG
Artikelbild: Symbolbild © shutterstock.com

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Mehr zu Dr. iur. Bernhard Madörin

Seit 2000 ist Dr. iur. Madörin Partner und langjähriges Mitglied des Verwaltungsrates der artax Fide Consult AG. Neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer hat er als Steuer- und Treuhandexperte die Gesamtverantwortung für die Bereiche Steuern, Recht und Unternehmungsberatung inne und kann heute auf rund 30 Jahre Berufserfahrung als Treuhänder und selbständiger Unternehmer zurückblicken.

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