Achtung Handlungsbedarf: Kurzfristige MWST-Senkung ab 01.01.2018

Als Folge der abgelehnten Rentenreform kommt es auf den 1. Januar 2018 kurzfristig zu einer Reduktion der MWST-Sätze.

Eine solche Umstellung ist für die Wirtschaft jeweils mit erheblichem Aufwand verbunden (Schätzungen in den Medien sprechen von rund CHF 200 Mio pro Umstellung), aber leider unvermeidlich, da es ab 2018 keine Verfassungsgrundlage für die alten Sätze mehr gibt.

Damit Sie einen Überblick erhalten, welche Auswirkungen dies für Ihr Unternehmen hat und was nun sehr kurzfristig zu tun ist, haben wir für Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengestellt.

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Wie hoch sind die neuen Sätze?

Es wird weiterhin drei MWST-Sätze geben, und auch die Zuteilung auf die drei Sätze bleibt grösstenteils unverändert. Die alten und neuen Sätze sind wie folgt:

bisher ab 01.01.2018
Normalsatz 8.0% 7.7%
Reduzierter Satz 2.5% unverändert
Sondersatz Hotellerie 3.8% 3.7%

Wann kommen welche Sätze zur Anwendung?

Massgeblich ist das Liefer- oder Leistungsdatum, hingegen spielt das Datum der Rechnungsstellung oder der Zahlung keine Rolle. Alle bis 31.12.2017 erbrachten Leistungen werden zu den alten Sätzen, alle ab 01.01.2018 erbrachten Leistungen zu den neuen Sätzen in Rechnung gestellt. Diese Zuordnung ist bei Barverkäufen oder einmaligen Lieferungen bzw. Leistungen unproblematisch. Es muss jedoch das Liefer- bzw. Leistungsdatum aus der Rechnung klar erkennbar sein.

Etwas komplexer ist die Situation bei wiederkehrenden oder über einen längeren Zeitraum erbrachten Leistungen (z.B. Zeitungsabonnemente, Halbtaxabo). Hier ist grundsätzlich eine Aufteilung der Leistung pro rata temporis auf die alten und neuen Steuersätze vorzunehmen.

Beispiel

Zeitungsabonnement vom 01.10.2017 bis 30.09.2018
–> 3 Monate zum alten Satz, 9 Monate zum neuen Satz.

Auf der Rechnung sind die zwei Teilperioden getrennt auszuweisen. Falls dies nicht erfolgt, kommen die alten (höheren) Steuersätze zur Anwendung.

Beim Vorauskauf von Leistungen, die nicht periodisch erbracht werden, sondern durch den Kunden nach Bedarf abgerufen werden (z.B. Mehrfahrtenkarte Tram, Autokauf inkl. Gratisservice bis 100’000km), gilt der Steuersatz zum Zeitpunkt des Verkaufs. Erfolgt dieser noch 2017, muss zu den alten (höheren) Sätzen abgerechnet werden.

Was passiert mit Erlösminderungen?

Erlösminderungen, d.h. Rabatte, Skonti, Umsatzrückvergütungen, usw. sind zu denselben Sätzen zu berücksichtigen, die auf der ursprünglichen Rechnung und Leistung angewendet wurden.

Beispiel

Rechnung und Leistungsdatum am 15.12.2017 zu 8.0%, der Kunde bezahlt am 18.01.2018 und zieht 3% Skonto ab.
–> Der Skonto ist mit 8.0% zu berücksichtigen.

Dasselbe gilt für Retouren und die nachträgliche Stornierung von Rechnungen.

Wie ist der Vorsteuerabzug vorzunehmen?

Der Vorsteuerabzug erfolgt gemäss den effektiv auf der Rechnung ausgewiesenen Steuersätzen.

Sofern ein Lieferant ursprünglich den falschen Steuersatz angewendet hat und später die Steuerdifferenz korrigiert, muss der Kunde dies auch beim getätigten Vorsteuerabzug korrigieren.

Wie erfolgt die MWST-Abrechnung?

Aufgrund der oben aufgeführten Regeln können bereits heute Rechnungen mit den neuen Steuersätzen erforderlich sein. Deshalb kommt schon ab dem 4. Quartal 2017 ein neues Abrechnungsformular zur Anwendung, das nebeneinander Felder für die alten und die neuen Steuersätze vorsieht. Die Umsätze sind entsprechend aufgeteilt auszuweisen. Dementsprechend sind in der Buchhaltung gesonderte Steuercodes für die alten und die neuen Steuersätze vorzusehen.

Was gilt bei der Anwendung der Saldosteuersatzmethode?

Die Saldosteuersätze werden wie folgt reduziert:

bisher ab 01.01.2018 bisher ab 01.01.2018
0.1% unverändert 3.7% 3.5%
0.6% unverändert 4.4% 4.3%
1.3% 1.2% 5.2% 5.1%
2.1% 2.0% 6.1% 5.9%
2.9% 2.8% 6.7% 6.5%

Auch die Limiten für die Anwendung der Saldosteuersätze werden auf einen Umsatz bis max. CHF 5.005 Mio (bisher CHF 5.02 Mio) und eine Steuerzahllast bis max. CHF 103’000 (bisher CHF 109’000) gesenkt. Ein Wechsel von der effektiven Methode auf Saldosteuersätze ist aber nur möglich, wenn die hierfür geltende Wartefrist abgelaufen ist. Eine generelle Wechsel-möglichkeit ist dieses Mal nicht vorgesehen.

Wie weiter?

Es empfiehlt sich, frühzeitig abzuklären, welche Massnahmen für die Umstellung bei Ihnen erforderlich sind, und wann diese am besten umgesetzt werden. Wir empfehlen, besonders folgende Fragen zu prüfen:

  1. Welche Anpassungen sind an den MWST-Codes in der Buchhaltung vorzunehmen?
  2. Sind eventuell Updates an der Buchhaltungssoftware vorzunehmen, um mit dem neuen Formular abzurechnen?
  3. Wie wird der zeitliche Übergang bei wiederkehrenden oder längerfristigen Leistungen umgesetzt?
  4. Sind bereits jetzt (Voraus-) Rechnungen von den neuen Steuersätzen betroffen? Müssen allfällig schon zu hoch abgerechnete Steuern rückerstattet werden?
  5. Soll ein Wechsel zwischen Saldosteuersatz und effektiver Abrechnungsmethode erfolgen und ist ein solcher zulässig?

Weitere Informationen zur MWST-Satzänderung finden Sie in der MWST-Info 19 der Eidg. Steuerverwaltung.

Dieser Newsletter kann nur einen groben Überblick über die komplexe Thematik der Mehrwertsteuer vermitteln. Wir stehen Ihnen aber gerne zur Verfügung, um die für Ihre Situation passende Lösung zu finden und mit Ihnen umzusetzen.

 

Quelle: artax Fide Consult
Artikelbild: © wutzkohphoto – shutterstock.com

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