Masseneinwanderungsinitiative: Es besteht grosser Anpassungsbedarf

Das Vernehmlassungsverfahren zur Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative ist in der Schlussphase. Insbesondere personalintensive Branchen sind auf eine rasche und flexible Rekrutierung von Mitarbeitern angewiesen.

Die in die Vernehmlassung geschickten Verordnungen zur Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative sehen hingegen realitätsfremde Bestimmungen vor. Sie bürden der Wirtschaft, aber auch den Arbeitsvermittlungsämtern einen bürokratischen Zusatzaufwand auf, der in keinem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen steht.

So ist nicht einzusehen, wieso die ganze Prozedur auch dann in Gang gesetzt werden muss, wenn eine freie Stelle ohnehin mit einem Inländer besetzt wird.

hotelleriesuisse, GastroSuisse und der Schweizerische Baumeisterverband fordern folgende Korrekturen:

Der Schwellenwert, der eine Meldepflicht auslöst, muss auf mindestens 8% erhöht werden. Bei der vorgeschlagenen Schwelle von 5% kommt gemäss Seco nicht einmal ein Stellensuchender auf eine meldepflichtige Stelle. Wir haben es also weitgehend mit einer bürokratische Alibiübung zu tun, die den Firmen einen enormen administrativen Zusatzaufwand ohne entsprechenden Nutzen bringt.

Die zur Berechnung der Arbeitslosenquote in den Berufsgattungen hinzugezogene Nomenklatura spiegelt die Realität in den Branchen nicht annähernd wider und verfälscht die entsprechenden Arbeitslosenquoten. So werden in vielen Berufsgattungen Personen mit Berufsausbildung und Hilfskräfte nicht getrennt erfasst. In der Kategorie Maurer oder Küchenpersonal bspw. sind von ungelernten Hilfskräften bis zu Berufsleuten mit EFZ oder mit einer Berufsprüfung alle zu finden, die jemals gemauert oder in der Küche gearbeitet haben. Qualifizierte Berufsleute sind jedoch genau in diesen handwerklichen Bereichen sehr gefragt und schwierig zu finden.

Die Sperrfrist, in der eine freie Stelle nicht öffentlich ausgeschrieben werden darf, muss auf zwei Arbeitstage reduziert werden.

Die vorgeschlagene Frist von fünf Arbeitstagen ist zu lang. Insbesondere über die Feiertage können sich so Fristen von bis zu 13 Tagen ergeben, was den Rekrutierungsprozess in den Unternehmen zu lange blockiert.

Die vorgeschlagenen Ausnahmen müssen ergänzt werden. Kurze Einsätze müssen bis zu 30 Tagen ohne Stellenmeldepflicht möglich sein. Ebenso sollen Wiedereinstellungen von bewährten Mitarbeitenden, bspw. nach einem Mutterschaftsurlaub, nach Reisen oder nach einem saisonalen Unterbruch von begrenzter Zeit keine Stellenmeldepflicht auslösen.

Die konkrete Umsetzung der Stellenmeldepflicht benötigt Zeit, sowohl in den Betrieben wie auch bei den öffentlichen Arbeitsvermittlungsstellen. Es muss gewährleistet sein, dass die RAV die Vorgaben reibungslos umsetzen können, allfällige Probleme dürfen bei den Arbeitgebern nicht zu zusätzlichen Verzögerungen im Rekrutierungsprozess führen. Aus diesem Grund ist eine Übergangsfrist von mindestens einem Jahr vorzusehen.

Der Bundesrat wird die definitive Version der Umsetzungs-Verordnungen voraussichtlich am 10. Januar 2018 verabschieden.

 

Quelle: hotelleriesuisse
Artikelbild: Labrador Photo Video – shutterstock.com

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