Das gibt es über private Videoüberwachung zu wissen

Schätzungen zufolge werden in der gesamten Schweiz circa 21.000 Überwachungskameras genutzt. Selbst im öffentlichen Verkehr sind sie zu finden. Bund, Kantone und Gemeinden haben vor allem ein Ziel: Schutz vor Gewalt, Vandalismus und Diebstahl.

Doch dieses Interesse liegt nicht nur bei der öffentlichen Hand, sondern auch bei Privatpersonen. Hier dient die Videoüberwachung hauptsächlich dem Schutz des persönlichen Hab und Guts. Doch gerade im privaten Sektor gibt es viele rechtliche Stolperfallen.

Die Schweizer Kriminalstatistik für das Jahr 2016 kann sich sehen lassen. Die Gesamtzahl der Straftaten hat ihren Tiefstand erreicht. Selten war es in der Schweiz sicherer als 2016. Dies gilt im Speziellen bei der Sicherheit vor Einbrüchen. Auch hier konnte ein neues Rekordergebnis erzielt werden.

Und trotzdem: Mit 127 Einbrüchen, die täglich der Polizei gemeldet werden, kann noch lange nicht davon gesprochen werden, dass der Schutz des Eigenheims vernachlässigt werden könnte. Dies denken sich wahrscheinlich auch viele Wohnungs- und Hausbesitzer, die mehr und mehr Maßnahmen treffen, um sicher zu sein vor Kriminellen.

Ganz weit vorne auf der Liste der beliebtesten Sicherheitsinstrumente steht die Überwachungskamera. Private Videoüberwachung erlebt in der Schweiz Hochkonjunktur. Nur leider werden im Umgang mit der Überwachungskamera viele Fehler begangen – und vor allem auch rechtliche Vorgaben ausser Acht gelassen, die im Extremfall schwerwiegende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können, wie die Vergangenheit zeigte. Trotzdem ist sich die Rechtsprechung in mancherlei Hinsicht uneins.

Der Streitfall im Kanton Basel-Land

Es war das Jahr 2014. Der Vermieter eines Mehrfamilienhauses beschloss, im vermieteten Gebäude zwölf Videokameras zu installieren, um die Bewohner sowie sein Mietobjekt vor Kriminellen zu schützen. Die aufgenommenen Bilder wurden 24 Stunden gespeichert, danach gelöscht bzw. durch andere Aufnahmen überschrieben. Der Vermieter hatte zudem Hinweisschilder angebracht, die über die Videoüberwachung aufklärten. Zudem wurden die Vermieter befragt, von denen 18 der 23 Mietparteien keine Einwände gegen die Installation der Sicherheitskameras hatten.

Lediglich ein Mieter beschwerte sich lautstark, als er das Wort „Überwachungskamera“ hörte. Der seit 2000 in der Liegenschaft wohnende Mieter zog sowohl vor das Zivilkreisgericht wie auch vor das Kantongericht – mit Erfolg. Dem Vermieter wurde auferlegt, drei Kameras zu entfernen, die sich im Hauseingangsbereich sowie in verschiedenen Durchgangsbereichen des Gebäudes befanden. Der Einspruch vor dem Bundesgericht wurde abgelehnt.

Doch warum das Ganze? Das Gesetz sieht vor, dass eine Überwachungskamera bei begründetem Interesse installiert werden darf. Allerdings darf die Privatsphäre des Einzelnen dadurch nicht in unzumutbarer Weise eingeschränkt werden. Dies zählt als widerrechtliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Das Gericht urteilte, dass das Interesse des Vermieters, seine Immobilie zu schützen, die Interessen des Mieters, der durch die Überwachungskamera mögliche Rückschlüsse auf seine private Lebenssituation befürchtete, nicht überwiegt.

Grundsätzlich sind Streitigkeiten, bei denen es um Videoüberwachung geht, also im Einzelfall zu entscheiden. Privatpersonen können kostspielige Gerichtsverfahren aber dennoch von vornherein vermeiden, wenn sie die wichtigsten Grundsätze des Gesetzes hinsichtlich privater Videoüberwachung befolgen.

Das gibt es bei der Installation der Überwachungskamera zu beachten

Da Videoaufnahmen am Ende immer auf bestimmte bzw. bestimmbare Personen hinweisen, unterliegen Aufnahmen, die durch eine Überwachungskamera angefertigt wurden, grundsätzlich dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG). Hier wird konkret bestimmt, dass der datenschutzrechtlich zugesicherte Schutz der Persönlichkeit bei der Videoüberwachung gewährleistet sein muss. Drei Grundsätze sind dabei zu befolgen:

  • Grundsatz der Erkennbarkeit: Das Filmen mit einer Überwachungskamera muss für die gefilmte Person nach Art. 4 Abs. 4 DSG erkennbar sein. Dies kann beispielsweise und wohl auch am einfachsten über ein Hinweisschild erfolgen. Auf diesem sollte dann auch zu erkennen sein, wer die Überwachungskamera installiert hat. Dies bestimmt das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG. Eine Sonderregelung gilt für Personen, die an privaten Örtlichkeiten wohnhaft sind oder dort ihrer Berufstätigkeit nachgehen. Diese Personen dürfen nur gefilmt werden, wenn sie der Installation der Überwachungskamera vorab zustimmten.
  • Grundsatz der Verhältnismässigkeit: In diesem Grundsatz nach Art. 4 Abs. 2 DSG werden gleich zwei Kriterien festgehalten, die erfüllt sein müssen, damit die private Videoüberwachung rechtens ist. Zum einen muss diese geeignet und notwendig sein in Hinblick auf den beabsichtigten Zweck. Wer also den Durchgangsflur filmt, obwohl er Vandalismus an der Eingangstür verhindern will, hat dazu kein Recht. Zum anderen muss überprüft werden, ob es nicht andere Maßnahmen gibt, die weniger weit gehen und das erstrebte Ziel ebenso erreichen könnten. Dies könnten beispielsweise Einbruchssicherungen an Fenstern und Türen sein.
  • Grundsatz der Rechtmässigkeit: In diesem Punkt nach Art. 4 Abs. 1 DSG wird festgehalten, dass das Anbringen einer Überwachungskamera sowie das Filmen mit eben jener nur dann erlaubt ist, wenn ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse in der Videoüberwachung besteht. Alternativ ist es möglich, die Zustimmung der gefilmten Personen einzuholen, was am Arbeitsplatz mit wenigen Mitarbeitern noch möglich sein könnte, beim Filmen von Hauseingangstüren bei Mehrfamilienhäusern aber kaum realisierbar sein wird.

Vorsicht bei der Überwachung öffentlicher Plätze

Öffentlich zugängliche Orte wie Straßen und Wege, wozu beispielsweise auch der gemeinsam mit dem Nachbarn genutzte Zugang zum Garten zählt, dürfen grundsätzlich nicht überwacht werden. Zwar gibt es auch hier Ausnahmefälle, aber nur wenn ein fundiertes begründetes Interesse besteht – und dieses ist im Regelfall nicht gegeben.

Toleriert wird in manchen Fällen allerdings, wenn öffentliche Plätze nur zu einem geringfügigen Teil videoüberwacht werden, was beispielsweise der Fall sein kann, wenn es nicht möglich ist, den privaten Hauseingang zu filmen, ohne auch einen kleinen Teil einer öffentlichen Straße zu erfassen. Sofern Ausnahmen gemacht werden sollen, muss bei der örtlichen Polizei eine Bewilligung eingeholt werden. Diese wiederum ist abhängig von den Gemeinden und Kantonen.

Der Einsatz einer Überwachungskamera am Arbeitsplatz unterliegt übrigens noch strengeren Regeln, die tunlichst beachtet werden sollten. Selbst in Extremfällen sind Videoaufzeichnungen nur bedingt erlaubt. Andernfalls können im schlimmsten Fall Strafen im vier- bis gar fünfstelligen Bereich auf einen zu kommen. Und dieses möchte man natürlich vermeiden.

 

Artikelbild: nuruddean – shutterstock.com

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