Zusammenarbeit mit Versandapotheke „Zur Rose“ erfordert kantonale Bewilligung

Am 16 November 2016 hat das Aargauer Verwaltungsgericht entschieden, dass den Ärztinnen und Ärzten eine Zusammenarbeit bei der Medikamentenabgabe mit der Versandapotheke „Zur Rose“ nur gestattet ist, wenn sie über eine Selbstdispensationsbewilligung verfügen. Den Entscheid des Regierungsrats vom 5. Dezember 2012 (vgl. Amtsblatt Nr. 50 vom 14. Dezember 2012) hat das Verwaltungsgericht damit teilweise korrigiert.

Die Versandapotheke „Zur Rose“ und verschiedene Ärzte und Ärztinnen im Kanton Aargau haben ab 2002 bei der Abgabe von rezeptpflichtigen Medikamenten eine Zusammenarbeit vereinbart (Versandmodell „argomed“). Auf Ersuchen des Aargauischen Apothekerverbands und einzelner Apotheker untersagte das Departement Gesundheit und Soziales und anschliessend der Regierungsrat die Beteiligung an diesem Direktversand unter anderem jenen Ärzten, die Aktionäre der Zur Rose AG sind. Das Verbot galt sowohl für das Versandmodell 2002 bis 2010 als auch für das Versandmodell ab 2011.

Gegen dieses Verbot führten die Zur Rose AG sowie fünf Ärzte Beschwerde beim Aargauer Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde im Ergebnis ab. Es führte namentlich aus, dass die Ärzte im Versandmodell „argomed“ an der Medikamentenabgabe durch pharmazeutische und apothekerspezifische Leistungen mitwirkten. Die Abgabe von Medikamenten durch Ärztinnen und Ärzte erfordert im Kanton Aargau eine Selbstdispensationsbewilligung. Das Verwaltungsgericht präzisierte zudem, dass das Bewilligungserfordernis für alle Ärztinnen und Ärzte gilt, und nicht nur für solche, die Aktionäre der Zur Rose AG sind.

Beschwerden teilweise zurückgezogen

Die weiteren Feststellungen des Regierungsrats vom 5. Dezember 2012 zum Versandmodell „argomed“ waren durch das Verwaltungsgericht nicht mehr zu beurteilen. Dies deshalb, weil die Beschwerden gegen die Beteiligungsverbote für Ärzte, die Aktionäre der argomed AG sind und/oder bestimmte Entschädigungen von der Zur Rose AG erhalten, anfangs 2015 zurückgezogen wurden.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist noch nicht endgültig. Es kann an das Bundesgericht weitergezogen werden. Sobald es rechtskräftig ist, wird das Urteilsdispositiv im Amtsblatt publiziert.

 

Quelle: Kanton Aargau
Artikelbild: © 18percentgrey – shutterstock.com (Symbolbild)

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