Unternehmenssteuerreform III – Regierungsrat des Kantons Bern nimmt Stellung

Der Regierungsrat des Kantons Bern nimmt Stellung zu der vom Bundesparlament am 17. Juni 2016 verabschiedeten Unternehmenssteuerreform III (USR III). Die Reform verlangt u.a. die Aufhebung der bisherigen Sonderbestimmungen für Statusgesellschaften.

Für die betroffenen Unternehmen im Kanton Bern ist dies mit einer erheblichen Steuermehrbelastung verbunden. Dessen ist sich der Regierungsrat bewusst. Er will daher im Rahmen der Steuergesetzrevision 2019 den Übergang zur ordentlichen Beteuerung mit Ersatzmassnahmen aus der USR III abfedern. Weiter wird erklärt:

Rund 1‘300 Unternehmen im Kanton Bern betroffen

„ Die Steuerbelastung in den Kantonen weist für Statusgesellschaften (Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften), welche heute noch von einer privilegierten Besteuerung profitieren, nur sehr geringe Unterschiede auf. Deshalb spielte es für diese bisher keine entscheidende Rolle, in welchem Kanton sie sich nieder gelassen haben. Gegen 1‘300 Statusgesellschaften haben ihren Sitz im Kanton Bern gewählt.

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Diese Situation ändert sich fundamental, wenn mit dem auf das Jahr 2019 geplanten Wegfall der Sondernormen die ordentlichen Steuersätze angewendet werden. Die ordentlichen Gewinnsteuersätze würden bei den bernischen Statusgesellschaften zu einer deutlichen Mehrbelastung führen. Auch mit dem gemäss der Steuerstrategie des Regierungsrates angepeilten Gewinnsteuersatz von maximal 16.37% (Basis Stadt Bern) resultiert noch immer eine Verdoppelung gegenüber der heutigen Steuerbelastung.

Vor diesem Hintergrund nimmt die Bedeutung der Gewinnsteuersätze im interkantonalen Steuerwettbewerb mit der USR III stark zu. Deshalb erachtet der Regierungsrat die im Rahmen der Steuerstrategie vorgesehene Senkung des ordentlichen Gewinnsteuersatzes als wichtigstes Mittel zum Erhalt der Standortattraktivität für die Unternehmungen.

Mögliche Ersatzmassnahmen

Die USR III stellt den Kantonen ergänzend verschiedene Ersatzmassnahmen zur Verfügung. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um drei neue Regeln, die zum jetzigen Zeitpunkt international akzeptiert sind:

  • erhöhte Abzüge bei Forschungs- und Entwicklungskosten,
  • eine Patentbox mit nur noch anteilsmässiger Besteuerung für Patente und vergleichbare Rechte sowie
  • einen zusätzlichen Abzug, um den kalkulatorischen Zins auf überschüssigem Eigenkapital zu berücksichtigen (sogenannte ,zinsbereinigte Gewinnsteuer‘).

Die gesamte Ermässigung des steuerbaren Gewinnes aus diesen Entlastungsmassnahmen darf maximal 80% betragen, wobei die Kantone auch eine tiefere Begrenzung vorsehen können. Daneben wird während einer Übergangszeit von fünf Jahren ein Teil des Gewinnes der bisherigen Statusgesellschaften zu einem vom Kanton festzusetzenden Sondersatz besteuert, um den ,Steuerschock‘ beim Wegfall der Sondernormen abzufedern. Diesen Sondersatz können die Kantone frei festlegen.

Folgende Massnahmen sind vorgesehen

Der Regierungsrat sieht im Rahmen einer ersten, vorläufigen Positionierung vor, diese Massnahmen im Rahmen der geplanten Steuergesetzrevision 2019 wie folgt ins bernische Steuerrecht zu überführen:

  • Mit Blick auf die zukünftige Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Bern soll der Überabzug bei den Forschungs- und Entwicklungskosten im vollen Umfang, d.h. mit 150% berücksichtigt werden. Diese Massnahme fördert auf einfache und transparente Weise die inländische Forschung und Entwicklung. Erste, provisorische Schätzungen zeigen, dass diese Massnahme zu Mindereinnahmen des Kantons und der Gemeinden in der Grössenordnung von 5 – 15% der Gewinnsteuereinnahmen führen könnte.
  • Die maximale Entlastung von 80% soll nicht eingeschränkt werden.
  • Daneben sieht der Regierungsrat vor, in der Übergangsphase von 2019 bis 2024 einen für die Statusgesellschaften attraktiven Sondersatz anzubieten, welcher es diesen erlaubt, ihre Steuerbelastung in dieser Zeit unter gewissen Voraussetzungen ungefähr auf dem Niveau der abgeschafften Sondernormen zu halten.

Die im Rahmen der USR III ebenfalls vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen der Patentbox und der zinsbereinigten Gewinnsteuer können vom Regierungsrat noch nicht abschliessend gewürdigt werden. Der Regierungsrat wird sich im Rahmen der Vernehmlassungsvorlage zur Steuergesetzrevision 2019 abschliessend zu den Massnahmen des Kantons Bern aus der USR III äussern. Mit dieser Revision sollen auch die Massnahmen der bereits kommunizierten und vom Grossen Rat in der laufenden Novembersession zu behandelnden Steuerstrategie umgesetzt werden.“

 

Artikel von: Kanton Bern
Artikelbild: © yui – shutterstock.com

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