MWST: Der Leistungsort spielt eine wichtige Rolle

Wer sich bereits mit der MWST befasst hat, weiss, dass die MWST ein komplexes Thema ist. Vor allem die Frage, ob mit oder ohne MWST zu fakturieren ist, kann Schwierigkeiten bereiten. Dabei spielt neben anderen Fragen der Ort der Leistung eine zentrale Rolle.

Leider führen die hier geltenden Regeln der MWST oft zu Ergebnissen, die den gesunden Menschenverstand nicht widerspiegeln. Mit diesem Artikel wollen wir Ihnen den Überblick verschaffen.

Lieferung oder Dienstleistung?

Die Lieferung ist in Art. 3 MWSTG definiert. Neben der offensichtlichen Übertragung eines Gegenstands auf den neuen Eigentümer, also dem klassischen Kauf, betrachtet die schweizerische MWST auch die Vermietung von Gegenständen als Lieferung.

Zudem gilt auch das Bearbeiten von Gegenständen als Lieferung, selbst wenn diese dadurch nicht verändert werden. Die Inbetriebnahme einer Maschine, die Eichung einer Waage, das Abschleifen eines Tisches, ja selbst Reinigungsarbeiten zählen in der Schweiz als Lieferung. Diese Regel widerspricht so klar dem gesunden Menschenverstand, dass nichts anderes hilft als sie stur auswendig zu lernen.

Alles was keine Lieferung ist, zählt als Dienstleistung. Dazu gehören etwa Treuhandarbeiten, Werbung, Beratung, medizinische Behandlungen, gastgewerbliche Leistungen oder Beförderungen. Oft hilft bei der Unterscheidung eine Eselsbrücke: Alles was vor allem durch die Hände erarbeitet wird, ist eher eine Lieferung – alles was vor allem durch den Kopf erarbeitet wird, ist eher eine Dienstleistung.

Achtung: In EU-Ländern wird das anders gehandhabt – dort sind Vermietungen und das Bearbeiten von Gegenständen Dienstleistungen. Ihre ausländischen Geschäfts­partner dürften also Mühe haben, diese schweizerische Eigenart zu verstehen.

Ort der Lieferung

Wird der Gegenstand abgeholt oder persönlich übergeben, dann ist der Ort der Lieferung dort, wo der Gegenstand übergeben wird und somit in die Verfügungsmacht des Erwerbers übergeht.

Bei einer Versandlieferung hingegen ist der Lieferort dort, wo der Versand beginnt. Eine allfällige Steuerbefreiung beim Versand ins Ausland tritt durch die mit Zollpapieren belegte Ausfuhr später ein.

Daneben gibt es noch gewisse Spezialfälle, z. B. für die Lieferung von Elektrizität oder Erdgas.

Ort der Dienstleistung

Das Mehrwertsteuergesetz definiert in Art. 8 einen Grundsatz und diverse Sonderfälle:
Sofern nichts anderes vorgesehen ist, gilt das sogenannte Empfängerortsprinzip: Die Dienstleistung gilt dort als erbracht, wo der Empfänger seinen Sitz oder Wohnsitz hat, und zwar völlig unabhängig davon wo die Arbeit tatsächlich stattgefunden hat.

Beispiel:

Ein schweizerisches Unternehmen beauftragt einen deutschen Rechtsanwalt mit der Wahrung seiner Interessen in einem Rechtsstreit. Der Anwalt kommt nie in die Schweiz, arbeitet ausschliesslich aus seinem Büro in Hamburg und geht zweimal in Berlin vor Gericht. Für Rechtsberatung gilt das Empfängerortsprinzip, der Ort dieser Leistung ist also in der Schweiz (und nicht etwa, wie zu erwarten wäre, in Deutschland).

Eine wichtige Ausnahme besteht bei Dienstleistungen, die üblicherweise direkt gegenüber physischen anwesenden natürlichen Personen erbracht werden, also z. B. Heilbehandlungen, Kinderbetreuung oder Körperpflege. Diese gelten dort als erbracht, wo der Leistungserbringer seinen Sitz hat.

Gastgewerbliche Leistungen haben ihren Ort dort, wo sie tatsächlich stattfinden, und dasselbe gilt für Beförderungsleistungen. Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück hingegen, also beispielsweise die Liegenschaftsverwaltung, gelten am Ort des betroffenen Grundstücks erbracht. Daneben gibt es auch hier noch ein paar weitere Spezialfälle.

Beispiel:

Eine Basler Immobilienmaklerin vermittelt einem in der Schweiz wohnhaften Ehepaar eine Ferienwohnung in Spanien. Dafür erhält sie eine Provision. Obwohl sie dazu nie selber nach Spanien musste, ist der Ort dieser Leistung in Spanien (und nicht etwa in der Schweiz, wo sowohl sie als auch ihre Kunden sind).

Mit oder ohne MWST?

Stark vereinfacht ist immer dort schweizerische MWST zu erheben, wo der Ort der Leistung in der Schweiz ist. Im Normalfall wird diese MWST vom Leistungserbringer erhoben und mit der Rechnung auf den Kunden überwälzt. Je nach Konstellation kann sie aber auch durch den Zoll als sog. Einfuhrumsatzsteuer oder sogar vom Leistungsempfänger als sog. Bezugssteuer erhoben werden. Liegt der Ort der Leistung im Ausland, ist die schweizerische MWST im Normalfall nicht betroffen.

Fazit

Die Regeln zum Leistungsort in der MWST weichen in einigen Punkten stark vom gesunden Menschenverstand ab. Bei rein im Inland stattfindenden Geschäften und nur inländischen Beteiligten ist das nicht weiter tragisch – die Leistung ist in der Schweiz MWST-pflichtig und der exakte Grund dafür nur von theoretischer Bedeutung.

Sobald aber grenzüberschreitende Geschäfte getätigt werden, gewinnt die Frage nach dem Leistungsort an Bedeutung, da sie darüber entscheidet, ob schweizerische oder (nach den ausländischen Regeln) ausländische MWST erhoben wird.

 

Artikel von: artax Fide Consult AG / Mitglied von Morison International / www.artax.ch
Artikelbild: © Georgejmclittle – Shutterstock.com

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