AHV-Meldung: Unternehmen werden administrativ entlastet

In diesem Bericht geht es um die neue Verordnung, welche die Unternehmung bei der AHV-Meldung administrativ entlastet.

Die Bürokratie ist in der Schweiz tief verwurzelt. Bei der Anhäufung von Regulierungen ist die Schweiz im internationalen Vergleich besonders intensiv, dies zeigt ein Bericht von Avenir Suisse. Nun fordert Bundesrat Johann Schneider-Ammann einen radikalen Abbau von Vorschriften.

7‘000 A4-Seiten an Gesetzen, so viele kommen beim Bundesrecht jährlich hinzu. Nicht berücksichtigt sind die Regulierungen der Kantone und Gemeinden. Auch nicht jene der regulatorisch sehr aktiven Institutionen wie die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finma) oder etwa die Eidgenössischen Kommunikationskommission (ComCom).

Für die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz ist diese Flut an Regulierungen schlecht. Im internationalen „Doing Business Index“ der Weltbank hat sie sich von Rang 11 im Jahr 2005 auf Rang 29 im letzten Jahr verschlechtert.

Wirtschaftsminister Johann Schneider-Ammann sagt: „Der Bund kreiert 140 A4-Seiten neue Regulierungen pro Woche. Das ist ein unnötiger Bürokratiewahnsinn, der gestoppt werden muss.“

Der Bundesrat hebt nun die unterjährige Meldepflicht neuer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der AHV auf. Dazu passt der Bundesrat die Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) an, ein Beschluss in Richtung administrative Entlastung.

Ab wann gilt es?

Die Verordnungsänderung tritt am 1. Juni 2016 in Kraft.

Was ändert sich gegenüber heute, was gilt neu?

Bisher: Die Unternehmungen melden jede neu eintretende Person innert 30 Tagen bei der Ausgleichskasse an. Dafür sendet die AHV-Ausgleichskasse den sog. Versicherungsnachweis, also eine Bestätigung der Anmeldung, die das Unternehmen den Angestellten abgeben sollte.

Neu: Die Unternehmungen müssen künftig den AHV-Ausgleichskassen neu eintretende Angestellte nicht mehr systematisch innert 30 Tagen ab Stellenantritt, sondern erst mit der jährlichen Lohndeklaration zu Beginn des Folgejahres melden. Weiter aufgehoben wird der bisher zuhanden der versicherten Person ausgestellte Versicherungsnachweis, womit der Anschluss bei der AHV-Ausgleichskasse bestätigt wurde.

Was sind die Auswirkungen für die Unternehmung?

In erster Linie werden die unterjährigen Aktionen der Anmeldeprozedur bei Neueintritten zumindest für die Ausgleichskasse eingeschränkt. Für Unfall- und Krankentaggeldversicherungen gilt diese Regel bereits. Neueintretende Angestellte werden immer nur einmal jährlich bei der Lohnsummenmeldung deklariert. Eine unterjährige Anmeldung ist hier nicht vorzunehmen.

Bei Unternehmen, welche häufig Neueintritte zu verzeichnen haben, z. B. bei Personalverleihfirmen, stellt diese Umstellung eine klare Entlastung der Administration dar. Die Umstellung bewirkt, dass im Zuge hektischer Phasen kein Risiko des Vergessens der Anmeldung besteht. Bei Unternehmen, welche über eine Lohnbuchhaltung verfügen, ist ohnehin sichergestellt, dass Ende Jahr alle Löhne abgerechnet werden.

Was sind die Auswirkungen für Mitarbeitende?

Der Mitarbeitende erhält künftig keinen Versicherungsnachweis seitens Unternehmung und hat somit keinen Nachweis, dass die Unternehmung seine gesetzliche Pflicht erfüllt. Es ist jedoch bei den meisten Unternehmen davon auszugehen, dass diese ihre Pflichten erfüllen.

Falls hier Zweifel bestehen, sollte der Mitarbeitende die Lohnabrechnungen aufbewahren als Beweis der Abzüge und zwecks Sicherstellung alle paar Jahre einen IK-Auszug bei der AHV bestellen und vergleichen.

Zusammenfassend ist diese Erneuerung zugunsten der Unternehmungen eine willkommene und wohltuende Gegensteuer nach vielen Jahren der ausufernden Regulierung.

 

Artikel von: artax Fide Consult AG / Mitglied von Morison International / www.artax.ch
Artikelbild: © Gustavo Frazao – Shutterstock.com

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