BVG: Steuerersparnis durch Bezug von Kapitalleistungen

Wer in der Schweiz in Rente gehen will, kann das angesparte Alterskapital in der 2. Säule in Renten- oder Kapitalform beziehen. Der Bezug von Vorsorgeguthaben in Kapitalform unterliegt dabei einer separaten steuerlichen Behandlung.

Bei der Direkten Bundessteuer werden Kapitalbezüge zu einem Fünftel des regulären Einkommens­steuersatzes (sog. „Rentensatz“) besteuert. Die Kantone erheben infolge ihrer Steuerhoheit eigene Tarife, was aufgrund des Steuerwettbewerbs beträchtliche Einsparungs­möglichkeiten bietet. Die optimale  und nachhaltige Ausnutzung der steuerlichen Vorteile verlangt jedoch eine präzise Vorsorge- und Finanzplanung.

Steueroptimierung

  • Renten- vs. Kapitalbezug

Bei einer ordentlichen Pensionierung kann nur einmalig das Altersguthaben in Kapitalform bezogen werden (Ausnahme siehe Kapitel Teilpensionierung). Hier gilt es, die Vor- und Nachteile eines Kapitalbezugs individuell abzuwägen und gegebenenfalls einen Mischbezug zu wählen. Das BVG sieht vor, dass der Anspruchsberechtigte mindestens 25% seines Alterskapitals in Kapitalform beziehen darf.

Den Pensionskassen steht es darüber hinaus frei, andere reglementarische Beschlüsse zu erlassen. Hier sind besonders die unterschiedlichen Fristen der Pensionskassen bezüglich Anmeldung von Kapitalbezügen zu beachten. Ein Teilbezug des Alterskapitals in Form einer einmaligen Kapitalauszahlung bietet signifikante Steuervorteile, das Kapital ist nach Bezug jedoch frei verfügbar und demnach vermögenssteuerpflichtig.

  • Wohnort

Grundsätzlich sind Kapitalleistungen in der Gemeinde bzw. in dem Kanton steuerpflichtig, wo der Anspruchsberechtige seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Auszahlung hat. Das Steueroptimierungspotential ist somit unter anderem durch die kantonal unterschiedlichen Steuersätze gegeben. Einen pauschal steuergünstigsten Kanton gibt es nicht, denn die Steuersätze variieren z.T. beträchtlich je nach Auszahlungsbetrag. Durch rechtzeitige Vorausplanung des Kapitalbezugs gekoppelt mit einem flexiblen Wohnsitz können jedoch immense Steuervergünstigungen erreicht werden.

Im interkantonalen und interkommunalen Vergleich können die Steuerbeträge in manchen Kantonen dem Mehrfachen der Steuerbelastung in anderen Kantonen entsprechen. Die prozentualen Steuerbeträge variieren ebenso stark je nach Höhe der Kapitalleistungen. So ergeben sich bei tieferen Kapitalauszahlungen andere steuergünstigen Gemeinden als bei höheren Auszahlungsbeträgen.

  • Voraussichtliche Lebenserwartung

Im Jahr 2014 betrug die restliche Lebenserwartung der damals 65-Jährigen Männer 19.4 Jahre bzw. jene der Frauen 22.4 Jahre. Die individuelle Lebenserwartung spielt letztendlich eine entscheidende Rolle bei der Wahl der Bezugsmöglichkeit. Grundsätzlich ist der Rentenbezug vor allem bei einer überdurchschnittlichen Lebenserwartung attraktiv. Wesentlicher Einflussfaktor ist der Mindest­umwandlungs­satz für den obligatorischen Teil gemäss BVG, welcher aktuell bei 6.80% liegt. Der Umwandlungssatz repräsentiert die ausbezahlte jährliche Rente in Prozent des angesparten Vorsorgekapitals.

Ohne Berücksichtigung anderer Faktoren wie Steuern und allfällige Zinserträge lohnt sich der Rentenbezug des obligatorischen Teils bei einem Umwandlungssatz von 6.80% bei einer restlichen Lebenserwartung ab 15 Jahren.

In diesem Fall wäre die ausbezahlte Rente höher als das angesparte BVG-Alterskapital. Bei einer niedrigeren Lebenserwartung ist ein Kapitalbezug aus finanzieller Sicht die bessere Wahl. Zudem ist das bereits bezogene Kapital Teil der Erbmasse und wird im Todesfall an Angehörige vererbt. Das zu diesem Zeitpunkt noch nicht bezogene Guthaben in der 2. Säule ist nicht Teil der Erbmasse, unter gewissen Umständen wird jedoch eine Witwen- bzw. Witwerrente ausbezahlt.

  • Entwicklung Zinssätze

Die gesetzlichen Mindestsätze für die Verzinsung des obligatorischen Alterskapitals sind seit dem Erlass des BVG tendenziell stetig gesunken. Gemäss BVG wird die Höhe des Mindestzinssatzes unter Berücksichtigung der Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen sowie der Renditeerwartungen am Kapital- und Immobilienmarkt festgelegt. Daraus kann man folgern, dass aktuell hohe Renditen statistisch unwahrscheinlich sowie schwer zu erzielen sind.

Analog zur Zinsentwicklung des BVG-Alterskapitals sind die Zinssätze für Bankguthaben auf einem Rekordtief. Mit entsprechendem ökonomischen Knowhow bietet sich die Möglichkeit, das Alterskapital frühzeitig in Kapitalform zu beziehen, um dieses privat am Kapitalmarkt anzulegen und Erträge zu erzielen, welche über dem BVG-Mindestzinssatz von 1.25% liegen. Da private Kapitalgewinne in der Schweiz analog zu allen Erträgen auf dem BVG-Alterskapital steuerbefreit sind, ergeben sich in Bezug auf die Besteuerung der Erträge des Kapitals keine Nachteile.

  • Teilpensionierung

Bei Teilpensionierung kann das Alterskapital gestaffelt in Kapitalform bezogen werden. Bezüglich der Anzahl erlaubter Kapitalbezüge sowie regulatorischen Voraussetzungen gibt es kantonale Unterschiede, welche in jedem Fall vorgängig berücksichtigt werden müssen. Generell muss das Arbeitspensum schrittweise reduziert werden, um den gestaffelten Bezug durchführen zu können.

Durch dieses Splitting von Kapitalbezügen kann die Steuerprogression gebrochen und die gesamte Steuerlast reduziert werden. Die Teilpensionierung hat auch vermögenssteuertechnische Vorteile, da aufgrund des gestaffelten Bezugs kleinere, auf den effektiven Kapitalbedarf zugeschnittene Tranchen ausbezahlt werden und somit am Jahresende weniger steuerbare Assets brach liegen.

Voraussetzung ist eine präzise und ganzheitliche Finanzplanung, um auch im Pensionsalter Zahlungsfähigkeit sicherzustellen. In jedem Fall sind die kantonal unterschiedlichen Meldefristen für Kapitalbezüge einzuhalten,  welche üblicherweise 3 Jahre beträgt (wenn im PK-Reglement betreffend Anmeldefristen keine andere Regelung vermerkt ist).

Prognose

Der Bezug des Vorsorgeguthabens in Kapitalform wird mit der Senkung des Mindestzinssatzes und der voraussichtlichen Herabsetzung des Umwandlungssatzes im Vergleich zum monatlichen Rentenbezug attraktiver.

Der Bundesrat beschloss, den Mindestzinssatz auf dem obligatorischen Teil der Pensionskassenguthaben per 1. Januar 2016 von 1.75% auf 1.25% zu senken. Zum Vergleich: Seit Verabschiedung des BVG im Jahr 1985 bis und mit dem Jahr 2002 betrug der gesetzliche Mindestzinssatz 4%.

Damit erreicht die Mindestverzinsung im Jahr 2016 einen historischen Tiefstwert. Entsprechend der Entwicklung des Mindestzinssatzes ist auch zu erwarten, dass der Anteil an Kapitalbezügen zunehmen wird.

 

Artikel von: artax Fide Consult AG / Mitglied von Morison International / www.artax.ch
Artikelbild: © goodluz – Shutterstock.com

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Mehr zu Fabian Jeker

Fabian Jeker ist Tax advisor bei der artax Fide Consult AG.

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