Steuervorauszahlung: Schaden und Nutzen

Vorauszahlungen sind sinnvoll, um unnötige Verzugszinsen zu vermeiden, auch bei quellenbesteuerten Personen kann dies der Fall sein. Massgebend für die Berechnung von Verzugszinsen ist nämlich das Fälligkeitsdatum der Steuern und nicht das Rechnungsdatum der definitiven Steuerrechnung.

Kantonal bestehen sehr unterschiedliche Zahlungstermine, abweichende Termine auf Gemeindeebene komplizieren die Sache noch. Zwischen diesen Daten kann durchaus auch in normalen Fällen mehr als ein Jahr liegen, in komplexeren Fällen mit Einsprachen auch mehrere Jahre.

Bei der Direkten Bundessteuer und in den meisten Kantonen und Gemeinden werden deshalb provisorische Steuerrechnungen aufgrund Vorjahresdaten mit Hinweis auf die Fälligkeitsdaten versandt, in Basel-Stadt aber werden für die kantonalen Steuern lediglich leere Einzahlungsscheine mit einem Merkblatt versandt, so dass man hier keinen Anhaltspunkt über die Höhe des Steuerausstandes bekommt.

Es ergibt in jedem Fall Sinn, auch in den anderen Kantonen anhand einer Steuerberechnung oder Schätzung die effektive Steuerbelastung zu ermitteln und darauf basierend die Steuerzahlungen zu planen, da die Belastungszinsen deutlich höher sind als die Vergütungszinsen (in Basel-Stadt 4% gegenüber 0.5% für 2014).

Für juristische Personen

Bei juristischen Personen, Aktiengesellschaften und GmbH ist die Frage am einfachsten zu beantworten. Die Steuern sind Geschäftsaufwand, erhöht um Zinsaufwand bei Zahlung nach Fälligkeit der Steuer oder vermindert um Zinsertrag bei Vorauszahlung. Somit spielt allein die Differenz des Zinsniveaus eine Rolle für mehr oder weniger Aufwand.

Ist die Gesellschaft liquid, bietet die Vorauszahlung einen attraktiveren Zinssatz als das Aktivkontokorrent. Bei Fremdverzinsung mit heutigen Zinssätzen wird der Passivzins der Steuerverwaltung attraktiver sein als ein Kontokorrent- oder Darlehenszins. Somit ist die Liquidität der Gesellschaft der massgebliche Faktor für die kostenoptimale Tilgung der Steuern.


Für natürliche Personen ist die Vorauszahlung nur dann interessant, wenn genügend Liquidität vorhanden ist.
Für natürliche Personen ist die Vorauszahlung nur dann interessant, wenn genügend Liquidität vorhanden ist. (Bild: © Kudla – shutterstock.com)

Für natürliche Personen

Bei den natürlichen Personen bestehen andere Voraussetzungen. Die Steuerbelastungen werden nicht als Unkosten behandelt. Die Zinsgutschrift der Steuerverwaltung ist steuerfrei, der Bankzins aber nicht. Die Verzugszinsen auf Steuern sind jedoch absetzbar. Diese Parameter beeinflussen in vielfältiger Weise die kostenmässige Tilgung der Steuern.

Vereinfacht lässt sich sagen, dass bei genügender Liquidität eine ausreichende Vorauszahlung sinnvoll ist, da die Verzinsung bei der Steuerverwaltung attraktiver ist als bei einem normalen Sparkonto und der Zins zudem noch steuerfrei ist.

Wenn keine genügende Liquidität vorhanden ist, ergibt es keinen Sinn, einen Kredit aufzunehmen um eine Vorauszahlung zu leisten, da die Kreditzinsen in der Regel höher sind als bei der Steuerverwaltung. Sowohl die Kreditzinsen als auch die Verzugszinsen der Steuerverwaltung sind abzugsfähig. Sie sollten die Verzugszinsen der Steuerverwaltung aber im Jahr der Zahlung geltend machen, die Steuerverwaltungen berücksichtigen diese Zinsen in der Regel nicht automatisch.

Die Krux für Bund und Kanton

Aufgrund des aktuellen Zinsniveaus ist eine Vorauszahlung sehr sinnvoll. Aber aufgepasst! Vorauszahlungen können geleistet werden für Bund und Kanton. Die Steuerverwaltung Basel-Stadt zum Beispiel führt bei Normalbesteuerten keinen automatischen Ausgleich zwischen Bund und Kanton durch.

Wenn Sie zum Beispiel den falschen Einzahlungsschein verwenden, so führt dies dazu, dass auf der einen Steuer erhebliche Zinskosten anfallen und auf der anderen eine vergleichsweise tiefe Verzinsung erfolgt (bei offensichtlicher Überzahlung wird keine Verzinsung gewährt, die Regelungen sind kantonal unterschiedlich und sollen verhindern, dass das Steuerkonto als Sparkonto missbraucht wird).

Der Kanton profitiert direkt, oder als Verwalter der Direkten Bundessteuer. Basel-Stadt beharrt auch bei offensichtlich erkennbaren Fehlzahlungen auf den Zinsen! Der Steuerpflichtige ist der Verlierer. Wenn Sie nicht sicher sind, wie Ihre Steuerguthaben aussehen bzw. was noch zu bezahlen ist, können Sie entweder bei der Steuerverwaltung einen Kontoauszug bestellen, oder von uns ein komplettes Steuerbudget mit Zahlungsvorschlag erstellen lassen.


Prognose zu den Fiskaleinnahmen des Bundes in der Schweiz von 2014 bis 2018 (in Milliarden CHF)
Prognose zu den Fiskaleinnahmen des Bundes in der Schweiz von 2014 bis 2018 (in Milliarden CHF) (Bild: © Statista)

Die Krux bei Quellenbesteuerten

Im Idealfall sind bei Quellenbesteuerten die geschuldeten Steuern abgedeckt. Bei Verheirateten gut verdienenden Doppelverdienern ist dies aber bei weitem nicht der Fall (je nach Kanton kann die notwendige Nachzahlung 30% der Steuern betragen). Aber auch wenn nicht der Quellenbesteuerung unterliegendes Einkommen oder Vermögen vorhanden ist, kann es zu Nachzahlungen und demzufolge unnötigen Verzinsungen kommen. Andererseits wird bei Quellenbesteuerten die eine Rückerstattung erwarten dürfen, kein Vergütungszins gutgeschrieben, dies ist im Gesetz aktuell nicht vorgesehen! Unseres Erachtens verstösst diese Ungleichbehandlung der Quellenbesteuerten gegen das Freizügigkeitsabkommen mit der EU.

 

Artikel von: artax Fide Consult AG / Mitglied von Morison International / www.artax.ch
Oberstes Bild: © Kritchanut – shutterstock.com

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Mehr zu Dr. iur. Bernhard Madörin + Michael Hasler

Dr. iur. Madörin (Foto) ist seit 2000 Partner und langjähriges Mitglied des Verwaltungsrates der artax Fide Consult AG. Neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer hat er als Steuer- und Treuhandexperte die Gesamtverantwortung für die Bereiche Steuern, Recht und Unternehmungsberatung inne und kann heute auf rund 30 Jahre Berufserfahrung als Treuhänder und selbständiger Unternehmer zurückblicken.

Michael Hasler ist seit 2003 bei der artax Fide Consult AG als Mandatsverantwortlicher tätig und zuständig für die Einhaltung des Geldwäschereigesetzes, 2012 wurde er Partner. Er ist zugelassener Revisionsexperte RAB und in der artax Ansprechpartner für Steuern (Schwerpunkt internationale Steuern natürlicher Personen und Quellenbesteuerung), Revisionen und Konsolidierungen.

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