Krankenversicherung und Betrieb - welche Leistungen warten bei Krankheit?

Die Schweiz wird weltweit für einen gehobenen sozialen Standard und attraktive Löhne geschätzt. Von Arbeitgebern ausgeschriebene Vakanzen aller Branchen führen schnell zu einer Vielzahl an Interessenten.

Trotz starker Sozialleistungen ergeben sich Abweichungen gegenüber anderen europäischen Nationen wie dem Fehlen eines Arbeitsgeberanteils für die Krankenkasse.

Erleidet ein Angestellter eine schwere Erkrankung und kann über Wochen und Monate seiner Arbeit nicht mehr nachgehen, werden eine möglichst lange Lohnfortzahlung sowie ergänzende Leistungen seitens der Krankenversicherung interessant. Viele Schweizer Bürger sowie Grenzgänger sind mit der aktuellen Gesetzeslage hierzu nicht vertraut. Im Folgenden soll ein detaillierter Blick auf die zugesicherten Leistungen beider Seiten geworfen werden.

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall – die aktuelle Regelung

Verglichen mit anderen Nationen unseres Kontinents herrschen in der Schweiz eher kurze Zeitspannen für die Gewähr einer Lohnfortzahlung. Für Angestellte im ersten Dienstjahr werden drei Wochen Lohn im Krankheitsfall gezahlt, sofern der Erwerbstätige dem Unternehmen wenigstens drei Monate angehörte. Für eine längere Zeitspanne gibt es keine explizit vorgeschriebenen Werte, der Gesetzgeber spricht lediglich von einem „angemessen“ längeren Zeitraum. Als Orientierung für Arbeitgeber wird die Basler- oder Zürcher-Skala herangezogen, die für jeden Arbeitnehmer einsehbar ist und eine klare Abschätzung für Dauer und Höhe des gewährten Lohns ermöglicht.

Aufbauend auf den gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen bieten viele Arbeitgeber an, Teil einer kollektiven Krankentagegeldversicherung zu werden. Mit diesen lassen sich Krankentage auch über einen längeren Zeitraum absichern, um bei auslaufender Lohnfortzahlung täglich von einer Ersatzleistung zu profitieren. Das Angebot einer solchen Versicherung ist nicht obligatorisch und wird auf freiwilliger Basis vom jeweiligen Arbeitgeber angeboten. Kommt es zu den Verhandlungen über den Arbeitsvertrag, sollte in jedem Fall nach einer entsprechenden Regelung gefragt werden. Häufig wird der Arbeitgeber selbst auf den bestehenden Kollektivvertrag hinweisen. Fehlt ein entsprechendes Angebot von Arbeitgeberseite, sollte dringend über Alternativen nachgedacht werden, um gerade bei längeren Erkrankungen oder Reha-Phasen starke Leistungen erwarten zu können.

Auch ohne Kollektivvertrag des Arbeitgebers im Krankheitsfall abgesichert

Selbst wenn eine kollektive Regelung fehlt, muss sich ein Arbeitgeber nicht strikt gegen die Unterstützung einer Krankentagegeldversicherung stellen. Der Erwerbstätige sollte einen entsprechenden Abschluss als Einzelvertrag anschliessen, der von fast jeder Krankenkasse und Versicherung angeboten wird. Lässt sich der Arbeitgeber für diesen Versicherungsschutz mit ins Boot holen, wird der Beitrag zur Hälfte über ihn abwickeln. Branchenüblich ist dabei ein Angebot von 80 % des letzten Arbeitsentgeltes, stärkere Leistungen sind je nach Aufpreis möglich. Zeitlich werden diese Leistungen für bis zu zwei Jahre gewährt, auch hier lässt sich individuell eine Aufbesserung verhandeln.


Sondersituation Schwangerschaft – was übernimmt der Arbeitgeber? (Bild: © Kudla – shutterstock.com)

Falls sich der Arbeitgeber strikt weigern sollte, eine entsprechende Versicherung zu unterstützen oder hausintern anzubieten, sollte der Arbeitnehmer selbst Initiative ergreifen. Auch wenn die Absicherung auf eigene Kosten eine unliebsame Situation ist, sind auf jeden Fall Informationen zum Thema Lohnfortzahlung bei verschiedenen Krankenkassen einzuholen. Ähnlich wie beim Zahnersatz oder dem Aufenthalt in einem Spital stehen Zusatzversicherungen bereit, die obige Leistungen zumindest in eingeschränkter Weise zu einem fairen Beitrag bereithalten. Viele Krankenkassen sind mit der Regelung vertraut, dass Arbeitgeber keine Unterstützung leisten und der Arbeitnehmer die Kosten alleine trägt, weshalb entsprechende Tarife ausgearbeitet wurden und zum Abschluss bereitgestellt werden.

Sondersituation Schwangerschaft – was übernimmt der Arbeitgeber?

Im Sinne des Gesetzgebers ist eine Schwangerschaft einer Krankheit gleichgestellt, so dass in den Wochen nach der Geburt mit entsprechenden Ersatzleistungen gerechnet werden darf. Für einen Zeitraum von 14 Wochen bzw. 98 Tagen nach der Geburt ist eine Lohnfortzahlung in Höhe von 80 % des letzten Arbeitsentgeltes vorgesehen. Die Ersatzleistung ist nach oben beschränkt und darf täglich maximal 172 Schweizer Franken betragen. Als Ansprechpartner für diese Sozialleistungen fungiert nicht der Arbeitgeber, sondern der zuständige Sozialversicherungsträger. Frühzeitig Informationen einzuholen und den Antrag zu stellen, ist allen Schwangeren mit einer absehbaren Geburt dringend anzuraten.

Stärkere Leistungen oder eine längere Unterstützung seitens des Arbeitgebers sind möglich, für diese bedarf es einer speziellen vertraglichen Festlegung. Dies gilt bei einer Schwangerschaft oder einer herkömmlichen Erkrankung auch für den generellen Nachweis, dass eine Erkrankung vorliegt und von einer Lohnfortzahlung profitiert werden soll. Üblich ist der Nachweis der Krankheit durch ein Attest spätestens am dritten Tag der Abwesenheit vom Arbeitsplatz. Je nach Arbeitsvertrag kann es zu strengeren Regelung kommen, manche Unternehmen setzen einen solchen Nachweis direkt am ersten Fehltag voraus. Sollte dies ausbleiben, kann es zu Folgen wie dem Ausbleiben der gewünschten Lohnfortzahlung kommen, entsprechende Konsequenzen sind ebenfalls dem bestehenden Arbeitsvertrag zu entnehmen.



Zusatzleistungen für die Lohnfortzahlung über die Krankenkasse abschliessen

Egal, wie strikt oder arbeitnehmerfreundlich die Regelung eines Unternehmens gestaltet ist – auf zusätzliche Leistungen bei einer längeren Krankheitsphase sollte kein Schweizer Beschäftigter verzichten. Der Abschluss eines ergänzenden Tarifs über eine Krankenversicherung ist die gängigste Lösung, für die im Idealfall der Arbeitgeber als Unterstützung gewonnen werden kann. Wie in allen Versicherungssparten liegt ein grosses Tarifspektrum vor, das unterschiedliche Schwerpunkte in den Leistungen setzt und natürlich auch in den Jahresbeiträgen abweicht. Via Kollektivvertrag an den Versicherer des Arbeitgebers gebunden, sollte bei einer eigenständigen Suche nach dem besten Partner für Krankentagegeld jede Freiheit ausgenutzt werden.

 

Oberstes Bild: © business-Firma V – shutterstock.com

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Mehr zu Meik Peters

Ich bin freier Künstler, Journalist, Sprecher und Mathematiker. Über die jahrelange Arbeit als Texter bin ich mit diversen Interessengebieten und Themenbereichen in Kontakt gekommen und bearbeite diese mit grosser Freude.

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