Neuerungen bei der Quellensteuer - artax nimmt Stellung

Die Schweiz gehört zu den wenigen Ländern, die die Steuern nicht grundsätzlich vom Lohn abziehen, sondern ihren Bürgern vertrauen und diesen die Bezahlung ihrer Steuern selber überlassen. Streng genommen gilt dies aber nur für Schweizer und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung C. Für alle anderen Ausländer wird die sogenannte Quellensteuer vom Lohn abgezogen.

Die Regeln für diese Quellensteuer sind zum Teil Jahrzehnte alt und, im Gegensatz zu den ordentlichen Steuern, nie schweizweit harmonisiert worden. So müssen in vielen Kantonen Personen, die über CHF 120‘000 verdienen, nachträglich eine Steuererklärung einreichen, an die die Quellensteuer angerechnet wird, während z.B. in den Kantonen Aargau und Solothurn der Kauf einer Liegenschaft zum sofortigen Ende der Quellenbesteuerung führt und nur noch ordentlich veranlagt wird.

Und im Kanton Genf gilt als Grenze ein Lohn von CHF 500‘000. Viele Kantone erheben die Quellensteuer stur auf monatlicher Basis, während andere v.a. in der Westschweiz jeden Monat aufs ganze Jahr zurückrechnen und so schwankende Löhne (z.B. durch 13. Monatslohn, Überstunden oder Bonus) ausgleichen.

Die artax Fide Consult AG hat sich in den letzten Jahren zunehmend auf die Besteuerung von natürlichen Personen mit internationalem Bezug spezialisiert und eine grosse Kompetenz in diesem Gebiet aufgebaut. Unterdessen dürfen wir uns, teils im Auftrag internationaler Grosskonzerne und teils direkt, um die steuerlichen Belange von rund 800 Quellenbesteuerten kümmern.

Dabei stellen wir zunehmend fest, dass das System der Quellenbesteuerung den heutigen Ansprüchen nicht mehr gerecht wird. Was vor Jahrzehnten mit wenigen vorwiegend niedrig qualifizierten Saisonniers angemessen war, genügt heute mit vielen hochqualifizierten und oft sehr mobilen internationalen Fachkräften und Managern kaum mehr. Hinzu kommt, dass in grossen Städten wie Basel unterdessen rund ein Viertel der Steuerpflichtigen quellenbesteuert sind.

Eines der grossen Probleme ist der Umgang mit Quellenbesteuerten, die innerhalb eines Jahres in einen anderen Kanton umziehen. Während im normalen Steuerrecht das ganze Jahr dort besteuert wird, wo jemand am Ende des Jahres Wohnsitz hat, gilt dies für Quellenbesteuerte auch dann nicht, wenn sie nachträglich eine Steuererklärung einreichen müssen. Stattdessen wird die Steuerperiode geteilt und jeder Kanton besteuert pro rata einen Teil des Jahres. Bei Anwendung derselben Aufteilungsregeln in allen Kantonen würde das nur zusätzlichen Aufwand verursachen, aber zu einem in sich korrekten Ergebnis führen.

Tatsächlich aber haben 25 Kantone das Jahreseinkommen einfach proportional nach Anzahl Tagen aufgeteilt, Basel-Stadt hat hingegen eine Aufteilung nach dem exakten Zahlungszeitpunkt der einzelnen Löhne, sonstigen Einkommen und Abzügen vorgenommen. Diese führte z.B. beim Umzug von Basel-Stadt nach Basel-Land oft zu verfassungswidriger doppelter Besteuerung desselben Einkommens, und wir haben vereinzelt Fälle erlebt, in denen so illegal bis zu CHF 10‘000 zuviel Steuern erhoben wurden.

Da sich beide beteiligten Kantone jeder pragmatischen Lösung verweigerten und Einsprachen nach dem jeweils eigenen Recht konsequent ablehnen mussten, gelangte schliesslich ein solcher Fall bis vor Bundesgericht. Dieses hat letztes Jahr geurteilt und wie erwartet diese Doppelbesteuerung beseitigt. Dabei hat sich das Gericht jedoch für das im Vergleich administrativ ineffizientere und viel aufwendigere System von Basel-Stadt entschieden und dieses nun für alle Kantone verbindlich gemacht.

Gleichzeitig blieben im Urteil so viele Detailfragen offen (z.B. muss nur der quellenbesteuerte Lohn nach Zahlungstag aufgeteilt werden oder gilt das etwa auch für  Einzahlungen in die Säule 3a und den Liegenschaftsunterhalt, etc.), dass die nächsten Inkonsistenzen und Doppelbesteuerungen vorprogrammiert sind. Absurd bleiben Situationen, in denen Steuerpflichtige im selben Jahr umziehen und zu einem anderen Zeitpunkt die C-Bewilligung erhalten, womit sie vom System der aufgeteilten Besteuerung in dasjenige der vollen Besteuerung am Wohnsitz zum Jahresende wechseln. Dann wechselt die Zuständigkeit nämlich nicht am Tag des Umzugs, sondern am Tag des Erhalts der C-Bewilligung.

Vollends ein Trauerspiel ist die Besteuerung der internationalen Wochenaufenthalter, also von verheirateten Personen, die aufgrund ihrer Arbeitsstelle in die Schweiz ziehen, während der Ehepartner und ggf. die Kinder im Ausland verbleiben. Je nach Entfernung zum Heimatland wird die Familie am Wochenende oder teilweise noch seltener besucht. Die internationalen Steuerregeln sehen vor, dass hier die Schweiz das Arbeitseinkommen besteuern darf und alles andere im Heimatland besteuert wird. 


Steuerlich korrekt müsste man nun das weltweite Einkommen und Vermögen erfassen und daraus den Steuersatz bestimmen. (Bild: romrf / Shutterstock.com)


Steuerlich korrekt müsste man nun das weltweite Einkommen und Vermögen erfassen und daraus den Steuersatz bestimmen, und dann mittels Steuerausscheidung nur das hiesige Einkommen der Schweiz zuweisen und hier besteuern. Da dies in der Praxis zu kompliziert ist, haben viele Kantone eine pragmatische Lösung gefunden: Der Einfachheit halber wurden diese Personen dort als verheiratete Alleinverdiener und aufgrund ihrer tatsächlichen Anzahl Kinder quellenbesteuert, wobei vereinzelt noch zusätzliche Voraussetzungen für diese Lösung gelten.

So verlangt der Kanton Zürich zum Beispiel für den Alleinverdienertarif, dass das Einkommen des Ehepartners maximal CHF 25‘000 betragen darf. In vielen Kantonen war es zudem mit einer vereinfachten Steuererklärung (Tarifkorrektur) möglich, die Wochenaufenthaltskosten sowie Einzahlungen in die Säule 3a und die Pensionskasse nachträglich geltend zu machen. Basel-Stadt hat diese Möglichkeit bis vor einigen Jahren komplett verweigert, wurde dann jedoch vom Bundesgericht gezwungen, eine solche Tarifkorrektur mindestens in gewissen Fällen zuzulassen.

Nun hat die Verwaltung eine äusserst kreative Lösung geschaffen, um immer noch möglichst vielen Personen die Steuerabzüge zu verweigern. Zuerst wurde die Möglichkeit einer solchen Tarifkorrektur auf EU-Bürger mit Wohnsitz der Familie in der EU beschränkt, da der Bundesgerichtsentscheid nur eine Verletzung des EU-Freizügigkeitsabkommens feststellte.

Die Abgabe einer vollständigen Steuererklärung steht diesem Personenkreis ohnehin nicht offen. Dann wurden die Begriffe „quasi-ansässig“ und „Anschein-Vermutung“ erfunden und eine eigentlich völlig willkürliche, aber formaljuristisch natürlich korrekt legitimierte, Hürde aufgestellt: Nur wenn der hier „quasi-ansässige“ Ehepartner mindestens 90% des Familieneinkommens erwirtschaftet, darf er seine Abzüge geltend machen.

Nicht nur ist der Nachweis mittels ausländischer Steuerveranlagung (viele Länder besteuern Ehepaare getrennt) äusserst mühsam, sondern auch bei kleiner Erwerbstätigkeit des Ehepartners ist die Hürde rasch unterschritten und alle Abzüge von der schweizerischen Steuer werden unmöglich. Oft bleibt nur noch die Möglichkeit, unseren Kunden den dringenden Umzug in den Kanton Basel-Land zu empfehlen, da man dort diese Hürde nicht kennt und Tarifkorrekturen für alle internationalen Wochenaufenthalter zulässt. Das nennt sich wohl baselstädtische Standortpolitik par excellence.

Ursprünglich wurde beim Quellensteuertarif auf die tatsächliche Anzahl Kinder abgestellt, deren Existenz pragmatisch belegt werden konnte. Vor einiger Zeit fand in den beiden Basel auch hier eine Praxisverschärfung statt, und neu richtet sich die Quellensteuer stur nach der Anzahl in der Schweiz bezahlter Kinderzulagen. Dummerweise führt eine Erwerbstätigkeit des Ehegatten im Heimatland, wo auch die Kinder leben, meist dazu, dass die Kinderzulagen dort bezahlt werden. Somit wird unser internationaler Wochenaufenthalter nun besteuert, wie wenn er keine Kinder hätte.

Auf Anfang 2014 wurden im Sinne einer „rein administrativen Vereinfachung und Einführung der Möglichkeit zur elektronischen Abrechnung“ gesamtschweizerisch neue Quellensteuertarife eingeführt, und ganz nebenbei müssen nun auch für internationale Wochenaufenthalter die Quellensteuertarife für Doppelverdiener angewendet werden, was teilweise zu einer Steuererhöhung von über 60% (wir berichteten in einem früheren Newsletter) führt.

Unterdessen besteht jedoch ein Lichtblick: Der Bund hat die vielfältigen Problematiken der heutigen Quellensteuer erkannt und vor kurzem einen Gesetzesvorschlag zur Harmonisierung und Optimierung der Quellensteuer vorgestellt. Dieser sieht neu vor, dass die Limite zur obligatorischen nachträglichen Einreichung einer Steuererklärung deutlich gesenkt wird und auch Personen mit darunter liegendem Einkommen auf freiwilliger Basis eine Steuererklärung abgeben können.

Zudem sollen auch quellenbesteuerte Personen für das ganze Jahr nur am Wohnsitz per Jahresende besteuert werden, so dass die oben beschriebene Problematik der aufgeteilten Steuerperioden mit ihrem administrativen Aufwand und dem Risiko einer doppelten Besteuerung entfallen wird. Die artax Fide Consult AG begrüsst diese Vorschläge und sieht sie als deutliche Verbesserung gegenüber der heutigen Situation.

Leider sieht der Entwurf weiterhin den Status des „Quasi-Ansässigen“ vor und möchte auch die leidige 90%-Hürde zementieren und auf die ganze Schweiz ausdehnen, was in den heute grosszügigen Kantonen wie Basel-Land zu einer Schlechterstellung der betroffenen Personen führen würde. Hier sind wir der Meinung, dass diese Hürde abgeschafft oder zumindest drastisch gesenkt werden müsste, oder alternativ ein anderes Modell für die Besteuerung internationaler Wochenaufenthalter gefunden werden sollte.

Wie üblich wurde der Gesetzesentwurf in die Vernehmlassung gegeben und alle interessierten Kreise haben bis am 27. März 2014 Zeit, dazu Stellung zu nehmen und ihre Gedanken einzubringen. Da wir unsere Aufgabe nicht nur darin sehen, unsere Kunden nach den bestehenden Gesetzen optimal zu beraten, sondern uns auch aktiv für die Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen einsetzen wollen, hat artax Fide Consult AG eine entsprechende Stellungnahme verfasst und beim Bund eingereicht. Die Vernehmlassungsdokumente und unsere Stellungnahme finden Sie hier:

  • Gesetzesvorlage
  • Bericht zur Gesetzesvorlage
  • Unsere Stellungnahme

Wir hoffen, dass unsere umfassenden Erfahrungen mit der Quellensteuer in den Gesetzgebungsprozess einfliessen und wir zu einer weiteren Optimierung dieser an sich in die richtige Richtung gehenden Vorlage beitragen können. Wir bleiben auf jeden Fall an diesem Thema dran und werden Sie hier auf dem Laufenden halten.

Artikel von: artax Fide Consult AG / Mitglied von Morison International / www.artax.ch

 

Oberstes Bild: © pedrosek / Shutterstock.com

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