Firmenpräsenz im Internet? Achten Sie auf das Impressum!

Das Internet bietet eine Fülle an Möglichkeiten zur Firmenpräsentation und zum Produktverkauf. Neben eigenen Websites und Facebookseiten stehen dazu auch Onlineshops oder Firmenpräsenzen auf Google+ zur Verfügung. Aber wo Möglichkeiten sind, da gibt es meist auch Pflichten und die können sogar zur Stolperfalle werden. Die Impressumspflicht ist ein solches Beispiel. Wegen der Masse an Missachtungen zum einen und den nicht unbeträchtlichen, in Rechnung gestellten Strafverfolgungskosten zum anderen, bildete dieses Gesetz in der jüngsten Zeit – etwas überspitzt formuliert – die wirtschaftliche Basis für zahlreiche Abmahnvereine.

In diesem Artikel versuchen wir einen Überblick der rechtlich geforderten Angaben im Impressum zu geben und die möglichen Kosten bei einem Verstoss zu beziffern. Darüber hinaus möchten wir Ihnen eine Einschätzung des aktuellen Trends in diesem Bereich der Rechtsprechung ermöglichen und geben dazu einen kurzen Abriss über verschiedene Urteile in Fällen von verletzter Impressumspflicht.

„Ein Klassiker im Wettbewerbsrecht ist das Abmahnen von Verstössen gegen die Pflicht zur Führung eines ordnungsgemässen Impressums,“ beginnt der Rechtsanwalt Danjel-Philippe Newerla einen Artikel auf 123recht.net. Wer im Wettbewerb steht und die Impressumspflicht nur unzureichend umsetzt, kann durchaus mit einer Abmahnung von einem Konkurrenten oder von einem Abmahnverein rechnen.

Gesetzliche Regelung

Die Frage nach einem rechtlich einwandfreien Impressum wird vor allem durch das Telemediengesetz geregelt. In §5 heisst es „Diensteanbieter haben für geschäftsmässige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: … “ Darunter fallen Onlineshops, Facebookseiten sowie Präsenzen auf Google+ und Twitter, die gewerblichen Zwecken dienen und auch manche Apps.

„Hintergrund der Impressumspflicht ist, dass die Nutzer der Seite wissen sollen, mit wem sie es zu tun haben. Zudem muss eine ladungsfähige Anschrift vorhanden sein, damit rechtliche Ansprüche gegen einen Seitenbetreiber notfalls gerichtlich durchgesetzt werden können“, erklärt Rechtsanwalt Sören Siebert von der Kanzlei Siebert auf e-recht24.de.

Sie können §5 des Telemediengesetzes hier nachlesen und finden hier zusätzlich eine konkretere Auslegung des Pragraphen im Bezug auf Onlinshops, die erklärt, welche Angaben in welcher Art und Weise in einem Impressum hinterlegt werden müssen. Die genannten Punkte sind als generelle Leitlinien für Shopbetreiber zu verstehen, wobei in einzelnen Fällen zusätzliche Informationspflichten nötig sein können, sodass im Zweifel ein Rechtsanwalt konsultiert werden sollte.


Beim Impressum wird manchmal genau hingeschaut. Quelle: Thorben Wengert / pixelio.de


Folgen bei Verstoss

Bei Verstössen gegen das Telemediengesetz wird häufig von der klagenden Partei ein Anwalt mit der Prüfung sowie der Verfassung eines Abmahnschreibens beauftragt. In diesem Schreiben wird der Sachverhalt kurz beschrieben und erklärt, weshalb ein rechtswidriger Wettbewerbsverstoss vorliegt. Nach der Aufforderung diesen Verstoss zu korrigieren erfolgt die Aufforderung ein Vertragsstrafeversprechen abzugeben. Hier soll der Abgemahnte erklären, bei erneutem Verstoss in der gleichen Sache eine Strafe zu zahlen.

Wird die Abmahnung sofort anerkannt, werden dem Abgemahnten nur die bisher entstandenen Anwaltskosten in Rechnung gestellt. Diese Kosten hängen stark vom veranschlagten Streitwert ab, der allerdings im Fall von fehlerhaften Impressen nicht eindeutig definiert ist. Hier gab es in der letzten Zeit auch gewisse Veränderungen. „So war es vor kurzen noch durchaus denkbar, dass bei einer vergessenen Pflichtangabe im Impressum ein Streitwert von 15.000,- € angenommen werden konnte“, erklärt der Rechtsanwalt Eyck Strohmeyer von der Kanzlei It-Recht Hannover auf deren Internetpräsenz und fährt fort: „Die Konsequenz hieraus war, dass Shopbetreiber, welche lediglich eine Pflichtangabe übersehen hatten, oder mit den rechtlichen Voraussetzungen nicht vertraut waren, bei einer berechtigten Abmahnung dem Wettbewerber Rechtsverfolgungskosten in Höhe von ca. 1000,- € zu ersetzen hatten.“

Gerichtsurteile

Am bekanntest ist vermutlich die Abmahnwelle wegen fehlerhafter Impressen auf Facebook aus dem Jahr 2012. Damals hatte die Kanzlei HWK im Auftrag der Firma Binary Services GmbH, die heute Revolutive Systems GmbH heisst, in einer guten Woche über 200 Abmahnungen an Facebooknutzer mit fehlerhaften Impressen verschickt. Die Abmahngebühr belief sich jeweils auf ca. 250€ und das geforderte Verstrafeversprechen sollte über 3000€ abgegeben werden.

Der Fall ging vor Gericht und das Landgericht Regensburg gab der Kanzlei HWK Recht. Das Berufungsurteil vom Oberlandesgericht Nürnberg lautete jedoch auf Rechtsmissbrauch von Seiten der Kanzlei, sodass die Abgemahnten keine Strafzahlungen zu leisten hatten.

Das Gericht sprach damit allerdings keinen Freifahrtschein für Gewerbetreibende im Internet aus, denn hätte nicht eine einzige Kanzlei die Abmahnungen in so massiv gesammelter Form ausgesprochen, wären Sie wahrscheinlich rechtskräftig gewesen. Mit Dem Urteil wurde vielmehr ein Signal gegen Massenabmahnungen gesetzt.

In eine ähnliche Richtung zielte das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 06.02.2012, dass den Streitwert bei verletzter Impressumspflicht auf 1500€ deckelte und die Abmahngebühren damit um die 150 bis 200€ liegen.

 

Oberstes Bild: Tony Hegewald  / pixelio.de

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Diplomphysiker im technischen Vertrieb mit Leidenschaft fürs Schreiben.
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